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(1) Für das Land Bremen kann eine Zulassung für Wetten mit festen Gewinnquoten erteilt und für Wetten mit variablen Gewinnquoten je ein Totalisator für Fußballwetten, Zahlwetten (Zahlenlotto) und Pferdewetten zugelassen werden.
(2) Über die Zulassung der Wette ist dem Veranstalter eine Urkunde (Zulassungsurkunde) auszustellen. In der Urkunde sind die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Wettbetriebes erforderlichen näheren Bestimmungen als Auflage zu erteilen.
(1) Bei der Auswahl der Wetteinnehmer ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, wobei die besondere Art des Wettgeschäftes berücksichtigt werden muß. Die Wetteinnehmer müssen die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten. In der Regel sollen nur Inhaber selbständiger stehender Gewerbebetriebe als Wetteinnehmer eingesetzt werden.
(2) Auf Sportplätzen, in Badeanstalten, Jugend- und Sportheimen sowie in Schulen, Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Altersheime dürfen keine Wettannahmestellen eingerichtet werden.
(1) Sollen Bezirkskollekteure eingesetzt werden, so sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus haben die Bezirkskollekteure dem Veranstalter eine Sicherheit in angemessener Höhe zu leisten. Bei strafrechtlicher Verurteilung kann die Aufsichtsbehörde die weitere Tätigkeit des Bezirkskollekteurs untersagen.
In der Zulassungsurkunde sind nähere Bestimmungen über den mit dem Wettgeschäft verbundenen Zahlungsverkehr des Veranstalters als Auflagen zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Abführung der Abgabe und der zusätzlichen Abgabe. Dabei kann die Errichtung besonderer Bankkonten für bestimmte Zahlungsvorgänge vorgeschrieben und die Verfügungsbefugnis des Veranstalters über diese Bankkonten zugunsten der Aufsichtsbehörde eingeschränkt werden.
(1) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel oder eine Lotterie ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendungen erhalten.
(2) Zuwendungen für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung.
(3) Die dem Landessportbund Bremen e. V. und dem Bremer Fußballverband e. V. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Wetten und Lotterien zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Ausgaben verwenden, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten entstehen (Verwaltungsausgaben).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Totalisatoren und Lotterien vom 3. Dezember 1957 (SaBremR 2191-c-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1974 (Brem.GBl. S. 255), außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. Januar 2000
Der Senat