Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs vom 16. September 1988

Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

Veröffentlichungsdatum:24.11.1988 Inkrafttreten30.10.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.2015 bis 31.03.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.10.2015 (Brem.GBl. S. 509)
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 297
Gliederungsnummer:7132-a-3

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WochMVV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7132-a-3
juris-Abkürzung:WochMVV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7132-a-3
Verordnung über zusätzliche Gegenstände
des Wochenmarktverkehrs
Vom 16. September 1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.2015 bis 31.03.2017

V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2017 (Brem.GBl. S. 147)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.10.2015 (Brem.GBl. S. 509)

Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 7100-c-9), wird verordnet:

§ 1

(1) Zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören über die Regelung des § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände:

1.

bewurzelte Sträucher und Bäume;

2.

Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen;

3.

Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren);

4.

Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter (mit Ausschluß der Geräte mit motorischem Antrieb), Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt;

5.

Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel;

6.

Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.

(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs vom 8. Februar 1971 (Brem.GBl. S. 8 7132-a-3) außer Kraft.

Bremen, den 16. September 1988

Der Senator für Inneres


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.