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Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 7100-c-9), wird verordnet:
(1) Zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören über die Regelung des § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände:
bewurzelte Sträucher und Bäume;
Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen;
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren);
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter (mit Ausschluß der Geräte mit motorischem Antrieb), Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt;
Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel;
Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.
(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.