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Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege - Anlage 03: Merkblatt zur gesetzlichen Rentenversicherung u. privaten Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:18.05.2009
Fassung vom:18.05.2009
Gültig ab:18.05.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 165 VVG
Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege - Anlage 03: Merkblatt zur gesetzlichen Rentenversicherung u. privaten Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

Muster

Merkblatt zur gesetzlichen Rentenversicherung u. privaten Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

Gesetzliche Rentenversicherung

Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Tagespflegepersonen der Kindertagespflege den Anspruch auf die hälftige Erstattung gesetzlicher Pflichtbeiträge festgeschrieben. Diese Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Jugendämter Bremen oder Bremerhaven für mindestens ein Kind, Leistungen nach SGB VIII gewährt.

Private Altersvorsorge

Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge auf Antrag hälftig übernommen. Die Altersvorsorge ist in diesem Fall nicht auf Angebote der gesetzlichen Rentenversicherer beschränkt, auch die Förderung privater Vorsorgeformen ist möglich. Im Land Bremen gilt als angemessene Höhe der Aufwendungen zur Zeit ein Betrag von bis zu 79,60 € monatlich, der Zuschuss beträgt damit maximal 39,80 € monatlich.

Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei.

Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Jugendämter Bremen oder Bremerhaven für mindestens ein Kind, Leistungen nach SGB VIII gewährt.

Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung sind bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

Die Angemessenheit einer privaten Anlageform wird in Bremen/ Bremerhaven anhand der nachfolgenden Bedingungen geprüft.

Die Anlageform ist nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert

oder der Versicherer bescheinigt, dass

das angesparte Kapital pfändungssicher ist
das angesparte Kapital nicht beleihbar ist
eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde
(Es ist möglich, einen solchen Verwertungsausschluss auch für bereits bestehende Verträge nachträglich zu vereinbaren)
regelmäßige Informationen über angespartes Kapital erfolgen
Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden
die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt

Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 Euro monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.

Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen. Dies muss der Anbieter der Anlage auf einem entsprechenden Formblatt bestätigen.



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