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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2009 - Anlage 02: zeitlich befristete Sonderregelungen zu den VV Nr. 1.6, 2.3.1, 2.4.1, und 3.5 zu § 59 LHO

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:15.01.2009
Fassung vom:27.01.2009
Gültig ab:27.01.2009
Gültig bis:31.12.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 59 LHO
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2009 - Anlage 02: zeitlich befristete Sonderregelungen zu den VV Nr. 1.6, 2.3.1, 2.4.1, und 3.5 zu § 59 LHO

Anlage 2

Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO
hier: zeitlich befristete Sonderregelungen zu den VV Nr. 1.6, 2.3.1, 2.4.1, und 3.5 zu § 59 LHO

1Ein Bestandteil des neuen Steuerungsmodells in der bremischen Verwaltung ist bekanntlich die dezentrale Ressourcenverantwortung bzw. die Zusammenführung von Fach und Ressortverantwortung. 2Vor diesem Hintergrund wurde mit Zustimmung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen zunächst befristet für einen Zeitraum von 2 Jahren (bis 31. 12. 2005) und dann verlängert bis zum 31. 12. 2007 folgende Regelung hinsichtlich der Zustimmungsbedürfnisse der Senatorin für Finanzen entsprechend der Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO getroffen:

1. Abweichend von den Ziffern 1.6, 2.3.1, 2.4.1 und 3.5 der VV zu § 59 LHO bedarf die Entscheidung des zuständigen Senators nur noch in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Einwilligung der Senatorin für Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizierende Auswirkungen haben kann.

2. Die Fälle von erheblicher finanzieller Bedeutung waren nur noch an die Senatorin für Finanzen zu melden. Maßgeblich sind die in den VV zur LHO genannten Betragsgrenzen für Fälle von erheblicher finanzieller Bedeutung. Die Meldung erfolgte jährlich in tabellarischer Form.

3. Bei der getroffenen Regelung wird unterstellt, dass die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 59 zu erfüllenden Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden und die Innenrevision der Ressorts die Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlasspraxis in ihre Überlegungen mit einbeziehen.

Die einvernehmlich getroffene Regelung ist am 31. 12. 2007 ausgelaufen.

Das Verfahren hat sich aus Sicht der Senatorin für Finanzen bewährt.

Aus meiner Sicht sprechen weder rechtliche noch praktische Gründe dagegen das Verfahren unbefristet anzuwenden.

Der Rechnungshof hat jetzt unter Bezugnahme auf die Ermächtigung gem. § 59 Abs. 2 LHO zugestimmt, dass das bisher zeitlich befristete Verfahren über den 31. 12. 2007 hinaus unbefristet angewandt werden kann.

Die Entscheidung wird auch in die Verwaltungsvorschriften der Durchführung der Haushalte aufgenommen.

Die jährliche Meldung erfolgt in den als Anlage beigefügten, z.T. leicht abgeänderten Meldebogen/Formular, die auch in das Infosys eingestellt werden.

Ich bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Beachtung sowie um Verständnis, dass Sie auf diese, im Ergebnis für alle gute Entscheidung lange warten mussten.



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