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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt

Vom 6. Juli 2005

Veröffentlichungsdatum:10.08.2005 Inkrafttreten11.08.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.08.2005 bis 20.03.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 620
Bezug (Rechtsnorm)BremLMG § 14, BremLMG § 23, BremLMG § 48, BremLMG § 49, BremLMG § 50, BremLMG § 52, BremLMG § 54, BremLMG § 57, BremLMG § 59, LHO § 105

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:06.07.2005
Fassung vom:06.07.2005
Gültig ab:11.08.2005
Gültig bis:20.03.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 14 BremLMG, § 23 BremLMG, § 48 BremLMG, § 49 BremLMG, § 50 BremLMG, § 52 BremLMG, § 54 BremLMG, § 57 BremLMG, § 59 BremLMG, § 105 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2005, 620
Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt

Vom 6. Juli 2005

Die Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt vom 13. Dezember 1990, zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (Brem.ABl. S. 886), wird hiermit bekannt gemacht:

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Anstalt führt den Namen „Bremische Landesmedienanstalt, brema“.

(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(3) Die Anstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Aufgaben der Anstalt

Die Aufgaben der Anstalt ergeben sich aus dem Landesmediengesetz (BremLMG).

§ 3
Organe

Die Organe der Anstalt sind

1.
der Landesrundfunkausschuss
2.
der Direktor/die Direktorin.

II.
Der Landesrundfunkausschuss

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Tatsachen, die eine Mitgliedschaft im Landesrundfunkausschuss nach § 50 Abs. 1 des BremLMG ausschließen, sind von den betroffenen Mitgliedern dem/der Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses mitzuteilen.

(3) Der/Die Vorsitzende des Landesrundfunkausschusses unterrichtet im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes die gemäß § 49 Abs. 1 BremLMG entsendende Organisation oder Partei oder den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft, falls das ausgeschiedene Mitglied nach § 49 Abs. 2 BremLMG von der Bürgerschaft gewählt worden ist, und wirkt auf die Entsendung oder Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin hin.

(4) Der/Die Vorsitzende des Landesrundfunkausschusses fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit seiner Mitglieder die nach § 49 Abs. 1 BremLMG entsendungsberechtigten Organisationen und Parteien und den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft auf, die Mitglieder des künftigen Landesrundfunkausschusses zu entsenden oder wählen zu lassen, damit eine rechtzeitige Neubildung des Landesrundfunkausschusses gewährleistet ist.

(5) Der/Die Vorsitzende des Landesrundfunkausschusses lädt die Mitglieder des neuen Landesrundfunkausschusses unverzüglich zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Neuwahl des/der neuen Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern, auf Ersatz von Reisekosten und auf Tages- und Übernachtungsgelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von Radio Bremen.

§ 5
Wahl des/der Vorsitzenden und des/
der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Der Landesrundfunkausschuss wählt in der ersten ordentlichen Sitzung seiner Amtszeit in zwei getrennten Wahlgängen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer seiner Amtszeit.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Landesrundfunkausschusses erhält. In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

(3) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Landesrundfunkausschuss aus oder legt er/sie das Amt nieder, so findet in der darauffolgenden Sitzung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des/der Ausgeschiedenen statt.

§ 6
Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses werden nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden einberufen; mindestens aber halbjährlich.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag des Direktors/der Direktorin muss der Landesrundfunkausschuss einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Die Sitzung muss innerhalb von drei Wochen stattfinden.

(3) Zu den Sitzungen ist schriftlich einzuladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sollen von dem Direktor/der Direktorin möglichst durch schriftliche Vorlagen vorbereitet werden. Ort, Tag und Stunde einer ordentlichen Sitzung sollen den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher bekanntgegeben werden. In dringenden Fällen kann ohne Einhaltung einer Frist brieflich oder telegrafisch eingeladen werden.

§ 7
Durchführung der Sitzungen

(1) Der/Die Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung auf. Anträgen von Ausschüssen und nichtständigen Arbeitsgruppen des Landesrundfunkausschusses und des Direktors/der Direktorin auf Annahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

(2) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Landesrundfunkausschusses zustimmt; Wahlen sind ausgenommen.

(3) Der Landesrundfunkausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen. Beschlüsse nach Satz 2 sind jeweils im Einzelfall zu fassen und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(4) Über die Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen beschließt der Landesrundfunkausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 8
Beschlüsse und Wahlen

(1) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordentlich geladen sind und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist der Landesrundfunkausschuss beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der dann folgenden Sitzung ist der Landesrundfunkausschuss unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Sachbeschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden in der Regel in offener Abstimmung gefasst.

(4) Die Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung sowie über die Genehmigung und den Widerruf zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und über die Wahl des Direktors/der Direktorin bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung des Direktors/der Direktorin bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.

(5) Der Landesrundfunkausschuss kann im Ausnahmefall einen Beschluss in einem zeitlich befristeten Umlaufverfahren fassen. Das Umlaufverfahren setzt eine Beschlussvorlage des Direktors/der Direktorin voraus, in der der Ausnahmefall und die für das Verfahren vorgesehene Fristsetzung begründet wird. Das Umlaufverfahren wird mit der Versendung der Beschlussvorlage eingeleitet. Eine ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder des Landesrundfunkausschusses zur Durchführung des Umlauflaufverfahrens ist nicht erforderlich. Eine Sachentscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden, sofern sich kein Mitglied gegen seine Durchführung ausspricht. Die Sachentscheidung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landesrundfunkausschusses. Eine nicht abgegebene Stimme wird als Enthaltung gewertet. Der Direktor/Die Direktorin teilt den Mitgliedern das Ergebnis des Umlaufverfahrens mit.

(6) Feststellungen über die Ausschlussgründe nach § 50 Abs. 2 und 3 BremLMG bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.

(7) Auf Verlangen eines Mitglieds ist über einen Beschlussantrag geheim abzustimmen. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung.

§ 9
Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1.
Ort und Zeit der Sitzung
2.
die Namen der Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen
3.
die Tagesordnung
4.
die behandelten Gegenstände und gestellten Anträge
5.
den vollständigen Wortlaut der gefassten Beschlüsse
6.
im Falle der Beschlussunfähigkeit deren Feststellung.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung soll durch den Landesrundfunkausschuss Beschluss gefasst werden über die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung.

§ 10
Ausschüsse

(1) Der Landesrundfunkausschuss bildet für die Dauer seiner Amtsperiode folgende ständige Ausschüsse:

1.
Programmausschuss
2.
Rechts- und Finanzausschuss

(2) Der Landesrundfunkausschuss kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse und nichtständige Arbeitsgruppen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einsetzen.

(3) Die Ausschüsse und nichtständigen Arbeitsgruppen unterstützen den Landesrundfunkausschuss im Rahmen ihrer Zuständigkeit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Den Ausschüssen sollen mindestens 7 und höchstens 15 Mitglieder angehören; bei der Besetzung der Ausschüsse ist jedes Mitglied des Landesrundfunkausschusses zu berücksichtigen. Die Besetzung einer nichtständigen Arbeitsgruppe regelt der Landesrundfunkausschuss im Einzelfall.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse und nichtständigen Arbeitsgruppen sind nichtöffentlich.

(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ausschüsse bzw. nichtständigen Arbeitsgruppen in offener Abstimmung gefasst.

(7) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses können ohne Stimmrecht an Sitzungen von Ausschüssen oder nichtständigen Arbeitsgruppen teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sie erhalten kein Sitzungsgeld. Einladungen und Niederschriften der Ausschüsse und der nichtständigen Arbeitsgruppen sind ihnen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(8) §§ 6 bis 9 der Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 11
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Aufgaben des Programmausschusses ergeben sich insbesondere aus den §§ 14, 23 46 und 48 BremLMG.

(2) Die Aufgaben des Rechts- und Finanzausschusses ergeben sich insbesondere aus den §§ 54, 57 und 59 BremLMG. Darüber hinaus berät der Ausschuss über alle Regelungen, die die Landesanstalt im Rahmen ihrer Satzungsautonomie erlässt. Er berät alle Maßnahmen, die im Rahmen der Finanzordnung an eine Zustimmung des Landesrundfunkausschusses gebunden sind.

III.
Der Direktor/Die Direktorin

§ 12

(1) Die Aufgaben des Direktors/der Direktorin ergeben sich insbesondere aus § 52 BremLMG.

(2) Die Wahl des Direktors/der Direktorin bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landesrundfunkausschusses. Beschlüsse über die Abberufung des Direktors/der Direktorin bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder. Der Beschluss über die Abberufung des Direktors/der Direktorin darf nur gefasst werden, wenn die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Frist des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Satzung zur Tagesordnung angemeldet worden ist. Vor Beschlussfassung ist dem Direktor/der Direktorin die Möglichkeit zur Äußerung gegenüber dem Landesrundfunkausschuss zu geben.

IV.
Haushaltsplanung und Jahresrechnung

§ 13
Haushaltsjahr

(1) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist vom Landesrundfunkausschuss ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Haushaltsplan aufzustellen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalt notwendig sind.

(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richtet sich nach § 105 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der Finanzordnung. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der vom Landesrundfunkausschuss im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestellt wird. Bei der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers hat mindestens alle fünf Jahre ein Wechsel stattzufinden.

§ 14
Vorläufige Haushaltsführung

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für dieses Jahr noch nicht vom Landesrundfunkausschuss aufgestellt worden, ist der Direktor/die Direktorin bis zum Wirksamwerden des Haushaltsplanes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zu sichern und den Betrieb der Anstalt in ihrem bisherigen Umfang zu erhalten und fortzusetzen.

V.
Schlussbestimmungen

§ 15
Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Landesrundfunkausschusses geändert werden.

(2) Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist den Mitgliedern des Landesrundfunkausschusses mit der Tagesordnung schriftlich zuzuleiten.

§ 16
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Die Satzung und Satzungsänderungen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gegeben.

Bremen, den 6. Juli 2005

Bremische
Landesmedienanstalt


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