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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**) |
Präambel
Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die Datenzentrale Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts (DZ-SH), und das Landesamt für Informationstechnik (LIT-HH) sowie die Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen zu führen.
Hierdurch wird die bestehende Kooperation zwischen der DZ-SH und dem LIT-HH konsequent vollendet.
Die Gleichberechtigung der beiden Träger findet in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck.
Träger der Anstalt sind das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils zu gleichen Teilen.
Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein werden über die Kommunalen Landesverbände (KLV) durch eine gesondert abzuschließende Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-Holstein wirtschaftlich beteiligt.
Die Einbeziehung der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK verbessern die Voraussetzungen dafür, dass die neue gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nutzungen eine gemeinsame Plattform bieten kann.
Für das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg wird die neue Einrichtung zur zentralen Dienstleisterin auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK).
Durch den Zusammenschluss werden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen.
Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.
Präambelergänzung aus Anlass des Beitritts
des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der
Freien Hansestadt Bremen zu Dataport
Aus Anlass des Beitritts des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Dataport" wird die Präambel wie folgt ergänzt:
Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen in den Ländern soll im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung die Zusammenarbeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen auf dem IT-Sektor verstärkt werden. Die vier Länder werden dazu ihre Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung intensivieren.
Das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen haben ihren Beitritt zum EOSS-Verbund (Evolutionär Orientierte Steuer Software) als Zwischenschritt zu einem bundesweiten, einheitlichen Besteuerungsverfahren beschlossen und werden mit Mecklenburg-Vorpommern die zur Durchführung erforderliche IT-Unterstützung auf der Basis von in Mecklenburg-Vorpommern bereits vorhandenen Ressourcen in einem gemeinsamen "Data Center Steuern (DCS)" bei Dataport nutzen.
Die Länder sind sich einig, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen Dataport als Träger beitreten.
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird Dataport IT-Dienstleisterin nur für den Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen. Die Zusammenarbeit mit Mecklenburg-Vorpommern findet in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Mecklenburg-Vorpommern in einem "Data Center Steuern" unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck.
Die Freie Hansestadt Bremen kooperiert bereits in einigen Bereichen des IT-Sektors mit Dataport und wird die Kooperation mittelfristig weiter ausbauen. Sie wird entsprechende IT-Ressourcen einbringen. Die Zusammenarbeit mit der Freien Hansestadt Bremen findet in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Bremen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck.
Für die Freie Hansestadt Bremen wird Dataport Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT.
(1) Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg errichten mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Dataport. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen treten der von den Ländern Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg gemeinsam zum 1. Januar 2004 gegründeten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Dataport" als Träger bei.
(2) Sitz von Dataport ist Altenholz in Schleswig-Holstein. Die Anstalt unterhält in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen Niederlassungen. Sie kann weitere Niederlassungen gründen. Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(1) Dataport wird zum 1. Januar 2006 mit einem Stammkapital von 36 Mio. € ausgestattet. Das Land Schleswig-Holstein hat seinen Anteil am Stammkapital durch Sacheinlage des Vermögens des DZ-SH gemäß Absatz 2, die Freie und Hansestadt Hamburg ihren Anteil durch Sacheinlage des Vermögens, soweit es den Aufgabenbereichen des LIT-HH mit Ausnahme des mit dem Hamburgischen Telekommunikationsnetz (TK-Netz) verbundenen Anlagevermögens und der SfB-IuK zuzuordnen ist, eingebracht. Mecklenburg-Vorpommern leistet seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 3 Mio. € durch Sacheinlage des Vermögens des "Data Center Steuern bei der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock" zum 1. Januar 2006. Die Freie Hansestadt Bremen leistet ihren Anteil am Stammkapital im Wert von 3 Mio. € bis spätestens zum 31. Dezember 2008. Träger der Anstalt sind die vier Länder gemeinsam. Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg halten je 41,7 %, Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen je 8,3 % der Anteile am Stammkapital.
(2) Das Vermögen der DZ-SH geht in dem bei Wirksamwerden dieser Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport über.
(3) Das Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit es als Sondervermögen des Landesbetriebes LIT-HH ausgewiesen ist, geht in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport über. Die der SfB-IuK zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen gehen mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport über. Die Anstalt tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der SfB-IuK zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). Die Freie und Hansestadt Hamburg wird die Einzelheiten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein feststellen.
(3a) Das Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit es die dem "Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock" zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, geht mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport über. Die Anstalt tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des "Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock" zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(3b) Werden Organisationseinheiten der Freien Hansestadt Bremen auf Dataport übergeleitet, regelt die Freie Hansestadt Bremen die Überleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport durch Gesetz. Die Anstalt tritt dann in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen ein, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(4) Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang ist der 1. Januar 2004. Der Gründung der Anstalt werden die Bilanz der DZ-SH zum 31. Dezember 2003 und die Bilanz des LIT-HH zum 31. Dezember 2003, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens als Schlussbilanzen sowie der Überleitungsplan der SfB-luK zugrunde gelegt. Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang aus Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur Erhöhung des Stammkapitals ist der 1. Januar 2006.
(5) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger unbeschränkt. Dritten gegenüber haften die Träger als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind. Im Innenverhältnis haften die Träger zu je einem Viertel für die Verbindlichkeiten des "Data Center Steuern". Für die verbleibenden Verbindlichkeiten von Dataport haften im Innenverhältnis das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen im Verhältnis ihrer Anteile.
(6) Die Träger stellen entsprechend der Haftungsregelung in Absatz 5 sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt.
(1) Dataport unterstützt die öffentlichen Verwaltungen in dem Land Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen durch Informations- und Kommunikationstechniken. Sie fungiert insbesondere als zentrale IuK-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg und als IT-Dienstleisterin für die Freie Hansestadt Bremen. Sofern diese Kernaufgaben nicht beeinträchtigt werden, kann Dataport vergleichbare Aufgaben wahrnehmen. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Dataport durch das "Data Center Steuern" im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung tätig.
(2) Dataport kann sich zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen.
(3) Dataport darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind.
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten von Dataport, insbesondere über:
die Satzung und ihre Änderungen,
die Benutzungsordnung und ihre Änderungen,
Veränderungen des Stammkapitals,
die Auswahl, Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
die Übernahme vergleichbarer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2,
die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2,
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
die Entlastung des Vorstandes sowie
wesentliche, mit dem Betrieb des "Data Center Steuern" zusammenhängenden Angelegenheiten.
Diese Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Länder Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen. Soweit dabei Belange des "Data Center Steuern" berührt werden, ist hierfür auch die Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Trägerlandes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich.
(1) Dataport hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren eingestellt.
(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde, ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. § 6 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt. Er kann diese Befugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für beamtete Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand führt seine Geschäfte im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates.
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen gemeinsam. Aufsichtsbehörde ist das für ressortübergreifende IuK-Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit den für behördenübergreifende IuK-Angelegenheiten zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen und - in Bezug auf das "Data Center Steuern" - auch mit dem Finanzministerium in Mecklenburg-Vorpommern durch.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 HGrG entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) aus.
(4) Der Jahresabschluss ist gemäß § 21 bekannt zu machen.
Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirtschaftsführung von Dataport gemäß § 111 der für sie jeweils geltenden Landeshaushaltsordnung.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dataport und ihre Niederlassungen gelten die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2. Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 LDSG.
(2) Verarbeitet die Anstalt oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für hamburgische öffentliche Stellen, gelten dafür das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Ausnahme seines § 2 Abs. 2 und die sonstigen für hamburgische öffentliche Stellen geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Weitere Beanstandungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HmbDSG richtet die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte an die für behördenübergreifende IuK-Angelegenheiten zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2a) Verarbeitet die Anstalt oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, gelten dafür das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) und die sonstigen für öffentliche Stellen in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 32 Abs. 1 DSG M-V richtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern an das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern.
(2b) Verarbeitet die Anstalt oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für bremische öffentliche Stellen, gelten dafür das Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG) mit Ausnahme seines § 1 Abs. 5 und die sonstigen für bremische öffentliche Stellen geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Die Unterrichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BremDSG erfolgt auch gegenüber dem für IuK-Grundsatzangelegenheiten zuständigen Senator der Freien Hansestadt Bremen.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten der Anstalt und ihrer Niederlassungen gelten ergänzend zu § 23 Abs. 1 LDSG, § 28 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7HmbDSG , § 35 Abs. 1 bis 7 DSG M-V sowie § 20 BremDSG.
(4) Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen gelten das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) und die nach § 34 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung.
(5) Dataport lässt auch eine Kontrolle zu, wenn das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern und die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sowie die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen sich einvernehmlich wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.
Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge und des Beitritts nach § 2 Abs. 2 bis 3 b erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit eine Befreiung nach den Vorschriften der beteiligten Länder angeordnet werden kann.
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gehen die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Die Anstalt übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig. Die Anstalt stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der DZ-SH sowie bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 ist den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.
(1) Zum 31. Dezember 2005 wird aus dem Personal der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern eine neue Organisationseinheit mit der Bezeichnung "Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg Vorpommern" gebildet. Mit dem Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Organisationseinheit gemäß Absatz 1 Satz 1, mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Die Anstalt übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten werden hinsichtlich des Kündigungsschutzes nicht schlechter gestellt, als die Beschäftigten bei Dataport. Die Anstalt stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung einschließlich der anerkannten Anrechnungszeiten beim Land Mecklenburg-Vorpommern so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.
(1) Werden Organisationseinheiten der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 2 Abs. 3 b übertragen, gehen sie mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Die Anstalt übernimmt dann sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die Anstalt stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei der Freien Hansestadt Bremen so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.
(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, deren Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse nach § 17 Abs. 1 von der DZ-SH auf Dataport übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.
(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 Abs. 1 von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Dataport übergegangen sind, wird von der Anstalt eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Anstalt.
(3) Versorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von Dataport an nach § 17 Abs. 1 übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und bei Dataport andererseits beruhen. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden.
(4) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf Dataport über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 a Abs. 1 auf Dataport übergegangen sind, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die Anstalt hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Die Anstalt hält das Land Mecklenburg-Vorpommern für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei.
(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 b auf Dataport übergegangen sind, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bremischen Ruhelohnkasse für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die Anstalt hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Die Anstalt hält die Freie Hansestadt Bremen für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei.
(2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder durch die Bremische Ruhelohnkasse erfolgt, gilt für das Verhältnis der Anstalt und der Freien Hansestadt Bremen § 18 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der DZ-SH treten gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport über. Dabei wird von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 ist unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitzuteilen. Den übergetretenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der DZ-SH ist umgehend nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses mit der Anstalt schriftlich mitzuteilen.
(3) Zur Absicherung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie der Beamtinnen und Beamten, die aus der DZ-SH auf Dataport übergetreten sind, stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft von Dataport geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 vom LIT-HH und der SfB-IuK in den Dienst der Anstalt übergetreten sind, richtet sich nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden.
(1) Die zum Zeitpunkt des Beitritts Mecklenburg-Vorpommerns beim Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg Vorpommern beschäftigten Beamtinnen und Beamten treten gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport über. Dabei wird von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei dem Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 ist unverzüglich nach dem Beitritt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitzuteilen.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 von der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern den Dienst der Anstalt übergetreten sind, richtet sich nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz.
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, die in den im Verfahren nach § 2 Abs. 3 b zu bestimmenden Organisationseinheiten beschäftigt sind, treten gemäß Kapitel II Abschnitt II des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst von Dataport über. Dabei wird von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 ist unverzüglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitzuteilen.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien Hansestadt Bremen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst der Anstalt übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz.
Die Satzung und ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss gemäß § 12 werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein, in der Beilage Amtlicher Anzeiger des Amtsblatts für Mecklenburg-Vorpommern und dem Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie dem Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. Bis zur Bildung des Vorstandes führen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands der DZ-SH und der Leiter des LIT-HH gemeinsam die Geschäfte von Dataport.
(2) Die bisherigen Personalräte der DZ-SH und des LIT-HH sowie zwei Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalrats bei den Senatsämtern, die als Beschäftigte der SfB-IuK auf Dataport übergehen, führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis ein neuer Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages. Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden werden von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte der DZ-SH und des LIT-HH in dieser Zeit gemeinsam wahrgenommen. Sie sind in dieser Zeit Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Die Schwerbehindertenvertretungen der DZ-SH und des LIT-HH behalten ihre Zuständigkeit bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung von Dataport, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragten der DZ-SH, des LIT-HH und der SfB-IuK behalten ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten von Dataport.
(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages bestehenden Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen nach dem schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz bzw. dem hamburgischen Personalvertretungsgesetz, der DZ-SH, des LIT-HH und der SfB-IuK gelten für die jeweilige Niederlassung bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch Dataport fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gültigen Leistungsentgelte der DZ-SH und des LIT-HH gelten für den Sitz und die jeweilige Niederlassung bis zur Verabschiedung der sie ersetzenden Leistungsentgelte durch Dataport fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(1) Bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Personalrates von Dataport nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Niederlassung Rostock, die am 31. Dezember 2005 Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalrates des Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung beim Finanzamt Rostock sind, als weitere Person in Anlehnung an § 31 MBG SH mit beratender Stimme an den Personalratssitzungen teil.
(2) Die beim Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Niederlassungen in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch Dataport fort, soweit bei Dataport für diesen Gegenstand noch keine Regelung existiert und sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007.
(1) Bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Personalrats von Dataport nimmt eine durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergegangenen Organisationseinheit legitimierte Person als weitere Person in Anlehnung an § 31 MBG SH mit beratender Stimme an den Personalratssitzungen teil.
(2) Die beim Beitritt der Freien Hansestadt Bremen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Niederlassung in Bremen bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch Dataport fort, soweit bei Dataport für diesen Gegenstand noch keine Regelung existiert und sich nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007.