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Bekanntmachung der nach der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes zuständigen Dienststellen

Veröffentlichungsdatum:10.03.1970 Inkrafttreten02.11.1999 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.ABl. 1970, S. 91
Gliederungsnummer:5-e-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes zuständigen Dienststellen vom 24. Februar 1970 (Brem.ABl. 1970, S. 91), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 237)"

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juris-Abkürzung: StVorVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 5-e-1
juris-Abkürzung:StVorVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:24.02.1970
Gültig ab:10.03.1970
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1970, 91
Gliederungs-Nr:5-e-1
Bekanntmachung der nach der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes zuständigen Dienststellen
Vom 24. Februar 1970
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Der Senat bestimmt aufgrund des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. I S. 2347):

1.

Zuständige Dienststellen für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBI. I S. 201), zuletzt geändert durch das Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit vorn 25. August 1969 (BGBI. I S. 1347), den Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines vorbehaltenen Stellen sind

1.1

für das Land und die Stadtgemeinde Bremen - der Senator für Finanzen

1.2

für die Stadtgemeinde Bremerhaven - der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

1.3

für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - die jeweilige Körperschaft.

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, für den unter Nr. 1.1 genannten Bereich die Verpflichtung zur Erfassung der unter den Vorbehalt fallenden Stellen insoweit auf andere Dienststellen zu übertragen, als diese gesondert Beamte in den Vorbereitungsdienst übernehmen oder die Einstellung von Bediensteten in eigener Zuständigkeit durchführen.

Einzelheiten des Erfassungsverfahrens werden, soweit dieses sich nicht bereits aus dem Soldatenversorgungsgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen ergibt, von dem Senator für Finanzen geregelt.

2.

Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für den Bereich des Landes Bremen der Senator für Finanzen. Sie führt in dieser Eigenschaft im Schriftverkehr die Bezeichnung .,Senator für Finanzen als Vormerkstelle des Landes Bremen nach dem Soldatenversorgungsgesetz".

3.

Diese Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Bekanntmachung der nach der Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zuständigen Behörden vom 22. Juli 1969 (Brem.ABI. S. 313) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1970 aufgehoben.

Beschlossen, Bremen, den 24. Februar 1970

Der Senat


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