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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 61: Anlage 2.7/12 Zur Richtlinie "Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweis für Turm und Gründung"

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:15.08.2012
Fassung vom:15.08.2012
Gültig ab:23.08.2012
Gültig bis:21.08.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 61: Anlage 2.7/12 Zur Richtlinie "Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweis für Turm und Gründung"

Anlage 2.7/12

Zur Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1.
Nach Untersuchung des Einflusses benachbarter Windenergieanlagen gemäß Abschnitt 6.3.3 ist, soweit der Abstand a kleiner ist als nach den dort aufgeführten Bedingungen oder die Bauaufsicht dies nicht beurteilen kann, die gutachterliche Stellungnahme, z.B. eines Sachverständigen1) einzuholen. Dies betrifft insbesondere typengeprüfte Windenergieanlagen. Soweit im Gutachten festgestellt wird, dass eine gegenüber den Auslegungsparametern erhöhte Turbulenzintensität vorliegt, erfordert dies auch erneute bautechnische Nachweise und Nachweise für maschinentechnische Teile der Windenergieanlage; dies gilt auch für bestehende Anlagen, die derartig durch die neu zu errichtende beeinflusst werden. Die Standsicherheit anderer Anlagen darf durch hinzutretende nicht gefährdet werden.
2.
Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.
Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gemäß DIN 1055-5:1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend.
3.
Zu den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören:
3.1
Die gutachterlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen2) begutachteten Unterlagen nach Abschnitt 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie.
3.2
Soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nach 2. nicht eingehalten werden, eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen3) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung).
3.3
Zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind, das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie.
3.4
Für Windenergieanlagen mit einer überstrichenen Rotorfläche von maximal 7,0 m2, einer maximalen Nennleistung von 1,0 kW und einer maximalen Höhe des Rotormittelpunktes über Gelände von 7,0 m gilt 3.1 bis 3.3 nicht.
4.
Hinweise:
4.1
In die Baugenehmigung sind aufzunehmen:
als Nebenbestimmungen die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 13 der Richtlinie4) in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe 4.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie) sowie die Einhaltung der in den Gutachten nach 3.1 bis 3.3 formulierten Auflagen.
als Hinweis die Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 8.6.1 der Richtlinie.
4.2
Die Einhaltung der im Prüfbericht bzw. Prüfbescheid über den Nachweis der Standsicherheit aufgeführten Auflagen an die Bauausführung ist im Rahmen der Bauüberwachung und/oder der Bauzustandsbesichtigung zu überprüfen.
4.3
Die erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen sollen im Allgemeinen auf dem eigenen Grundstück erbracht werden.
5.
Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin nach Anhang B.

Fußnoten

1)

Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:

– Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktoorkai 18, D-20457 Hamburg,

– Det Norske Veritas, Frederiksborgvej 399, DK-4000 Roskilde

– TÜV Nord SysTec GmbH & Co.KG, Langemarckstr. 20, D-45141 Essen

– TÜV Süd Industrie Service GmbH, Westendstraße 199, D-80686 München,

– DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven


2)

Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:

– Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktoorkai 18, D-20457 Hamburg,

– Det Norske Veritas, Frederiksborgvej 399, DK-4000 Roskilde

– TÜV Nord SysTec GmbH & Co.KG, Langemarckstr. 20, D-45141 Essen

– TÜV Süd Industrie Service GmbH, Westendstraße 199, D-80686 München,

– DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven


3)

Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:

– Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktoorkai 18, D-20457 Hamburg,

– Det Norske Veritas, Frederiksborgvej 399, DK-4000 Roskilde

– TÜV Nord SysTec GmbH & Co.KG, Langemarckstr. 20, D-45141 Essen

– TÜV Süd Industrie Service GmbH, Westendstraße 199, D-80686 München,

– DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven


4)

Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht:

Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen.




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