Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau
und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB)
Vom 15. August 2012
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Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei1 entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. - 3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei2 erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind. - 4.
Die Liste der im Land Bremen eingeführten Technischen Baubestimmungen ist im Anhang abgedruckt. - 5.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 25. August 2008 über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (Fassung September 2007, Brem.ABl. S. 589) außer Kraft.
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Auf Bauvorhaben, für die das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren oder die Genehmigungsfreistellung unter Vorlage vollständiger Bauvorlagen vor dem 1. Januar 2014 eingeleitet worden ist, sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2014, dürfen auch Teil 1 Nummer 1, 2, 3 und 5.1 der Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung dieser Bekanntmachung angewendet werden.
Bremen, den 15. August 2012
Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr