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  • Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) vom 17. Juli 2012

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) vom 17. Juli 201226.07.2012 bis 24.05.2018
Eingangsformel26.07.2012 bis 24.05.2018
Inhaltsverzeichnis26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 1 - Geltungsbereich26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 2 - Begriffsbestimmungen26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 2 - Zulassung von Rundfunkprogrammen26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 3 - Zulassung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 5 - Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 6 - Inhalt der Zulassung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 7 - Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 8 - Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 9 - Vereinfachtes Zulassungsverfahren26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 10 - Rücknahme26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 11 - Widerruf26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 3 - Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 12 - Programmauftrag26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 13 - Vielfalt24.03.2016 bis 24.05.2018
§ 14 - Programmgrundsätze26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 15 - Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 16 - Verantwortlichkeit26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 17 - Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 18 - Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 19 - Gegendarstellungsrecht26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 20 - Verlautbarungsrecht26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 21 - Besondere Finanzierungsarten26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 4 - Weiterverbreitung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 22 - Zulässigkeit der Weiterverbreitung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 23 - Weiterverbreitungsgrundsätze26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 24 - Verfahren26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten26.07.2012 bis 24.05.2018
Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten26.07.2012 bis 24.05.2018
Kapitel 1 - Zuordnung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 25 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 26 - Zuordnungsverfahren26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 26a - Rücknahme und Widerruf26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 27 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern26.07.2012 bis 24.05.2018
Kapitel 2 - Zuweisung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 28 - Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 29 - Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 30 - Auswahlkriterien24.03.2016 bis 24.05.2018
§ 31 - Inhalt der Zuweisung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 32 - Rücknahme der Zuweisung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 33 - Widerruf der Zuweisung26.07.2012 bis 24.05.2018
Unterabschnitt 2 - Kabelnetze26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 34 - Anwendungsbereich26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 35 - Digitalisierung der Kabelnetze26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 36 - Rangfolge26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 37 - Mitwirkungspflichten26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 38 - Untersagung26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 6 - Bürgerrundfunk26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 39 - Aufgabe und Nutzung24.03.2016 bis 24.05.2018
§ 40 - Offener Kanal24.03.2016 bis 24.05.2018
§ 41 - Ereignisrundfunk26.11.2013 bis 24.05.2018
§ 42 - Medienkompetenz24.03.2016 bis 24.05.2018
§ 43 - Verbreitung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 44 - Satzungsermächtigung26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 7 - Bremische Landesmedienanstalt26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 45 - Aufgaben, Rechtsform und Organe26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 46 - Medienkompetenz26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 47 - Modellversuche26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 48 - Aufsicht über private Rundfunkveranstalter26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 49 - Zusammensetzung des Medienrates24.03.2016 bis 24.05.2018
§ 50 - Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 50a - Wahl und Amtszeit des Medienrates26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 51 - Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 52 - Aufgaben der Direktorin oder des Direktors26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 53 - Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 54 - Finanzierung und Haushaltswesen26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 55 - Rechtsaufsicht26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 8 - Datenschutz26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 56 - Geltung von Datenschutzvorschriften26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 57 - Datenschutzkontrolle26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 58 - Datenverarbeitung für publizistische Zwecke26.07.2012 bis 24.05.2018
Abschnitt 9 - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 59 - Ordnungswidrigkeiten26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 60 - Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 61 - Zuständigkeit für den Datenschutz26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 62 - Aufsicht bei Telemedien26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 63 - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 64 - Übergangsvorschrift26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 65 - Überprüfungsklausel26.07.2012 bis 24.05.2018
§ 66 - Inkraftreten, Außerkrafttreten26.07.2012 bis 24.05.2018

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

Veröffentlichungsdatum:12.03.2013 Inkrafttreten24.03.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.03.2016 bis 24.05.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2016 (Brem.GBl. S. 185)
Fundstelle Brem.GBl. | Brem.GBl. 2012, S. 309, 377 | 2013, 85
Gliederungsnummer:225-h-1

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juris-Abkürzung: BremLMG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-h-1
Amtliche Abkürzung:BremLMG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-h-1
Bremisches Landesmediengesetz
(BremLMG)
Vom 17. Juli 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.03.2016 bis 24.05.2018

G aufgeh. durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2016 (Brem.GBl. S. 185)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Zulassung von Rundfunkprogrammen
§ 3Zulassung
§ 4Zulassungsvoraussetzungen
§ 5Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt
§ 6Inhalt der Zulassung
§ 7Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 8Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse
§ 9Vereinfachtes Zulassungsverfahren
§ 10Rücknahme
§ 11Widerruf
Abschnitt 3Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter
§ 12Programmauftrag
§ 13Vielfalt
§ 14Programmgrundsätze
§ 15Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele
§ 16Verantwortlichkeit
§ 17Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht
§ 18Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht
§ 19Gegendarstellungsrecht
§ 20Verlautbarungsrecht
§ 21Besondere Finanzierungsarten
Abschnitt 4Weiterverbreitung
§ 22Zulässigkeit der Weiterverbreitung
§ 23Weiterverbreitungsgrundsätze
§ 24Verfahren
Abschnitt 5Übertragungskapazitäten
Unterabschnitt 1Terrestrik und Satelliten
Kapitel 1Zuordnung
§ 25Zuordnung von Übertragungskapazitäten
§ 26Zuordnungsverfahren
§ 26aRücknahme und Widerruf
§ 27Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern
Kapitel 2Zuweisung
§ 28Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt
§ 29Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten
§ 30Auswahlkriterien
§ 31Inhalt der Zuweisung
§ 32Rücknahme der Zuweisung
§ 33Widerruf der Zuweisung
Unterabschnitt 2Kabelnetze
§ 34Anwendungsbereich
§ 35Digitalisierung der Kabelnetze
§ 36Rangfolge
§ 37Mitwirkungspflichten
§ 38Untersagung
Abschnitt 6Bürgerrundfunk
§ 39Aufgabe und Nutzung
§ 40Offener Kanal
§ 41Ereignisrundfunk
§ 42Medienkompetenz
§ 43Verbreitung
§ 44Satzungsermächtigung
Abschnitt 7Bremische Landesmedienanstalt
§ 45Aufgaben, Rechtsform und Organe
§ 46Medienkompetenz
§ 47Modellversuche
§ 48Aufsicht über private Rundfunkveranstalter
§ 49Zusammensetzung des Medienrates
§ 50Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen
§ 50aWahl und Amtszeit des Medienrates
§ 51Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung
§ 52Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
§ 53Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors
§ 54Finanzierung und Haushaltswesen
§ 55Rechtsaufsicht
Abschnitt 8Datenschutz
§ 56Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 57Datenschutzkontrolle
§ 58Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Abschnitt 9Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59Ordnungswidrigkeiten
§ 60Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 61Zuständigkeit für den Datenschutz
§ 62Aufsicht bei Telemedien
§ 63Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
§ 64Übergangsvorschrift
§ 65Überprüfungsklausel
§ 66Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,

2.

die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

3.

den Bürgerrundfunk,

4.

Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und

5.

Modellversuche

im Land Bremen.

(2) Auf die Anstalt des öffentlichen Rechts „Radio Bremen“ findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

(3) Der Rundfunkstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm.

(3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist.

(4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien.

(7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien.

(9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann.

(10) Landesmedienanstalt ist die Bremische Landesmedienanstalt, die nach § 45 errichtet ist.

Abschnitt 2
Zulassung von Rundfunkprogrammen

§ 3
Zulassung

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.

(2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.

(3) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. § 9 Absatz 5 und § 48 gelten entsprechend.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an

1.

eine natürliche Person,

2.

eine juristische Person des Privatrechts oder

3.

eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

1.

unbeschränkt geschäftsfähig sind und dass für sie keine Betreuung angeordnet ist,

2.

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,

3.

ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,

4.

die Gewähr dafür bieten, dass sie als Rundfunkveranstalter die rechtlichen Vorschriften beachten und

5.

erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, das Programm entsprechend ihrem Antrag zu veranstalten und zu verbreiten.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nicht zugelassen werden dürfen

1.

Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung,

2.

Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,

3.

Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,

4.

politische Parteien und Wählervereinigungen,

5.

Unternehmen und Vereinigungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes) und

6.

Personenvereinigungen und juristische Personen, deren Mitglieder, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretungen nach den Nummern 1 bis 3 nicht zugelassen werden dürfen.

(4) Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 25 Absatz 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass der Veranstalter von Fensterprogrammen und Hauptprogrammen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere

1.

die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält,

2.

die Errichtung eines Programmbeirats gemäß § 32 des Rundfunkstaatsvertrages oder

3.

vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten.


§ 5
Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt

(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur maximal ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information in der Freien Hansestadt Bremen veranstalten. Dabei sind auch Programme einzubeziehen, die dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen sind.

(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, die bei Tageszeitungen in Bremen oder Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung haben, können nicht zugelassen werden. Sie dürfen sich an einem Veranstalter mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn bestimmte Sendeanteile der an einem Veranstalter Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.

(3) Programme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.

§ 6
Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt für mindestens zwei und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt.

(2) Die Zulassung enthält die Programmkategorie, die Finanzierungsart, die Programmdauer, das Programmschema und die Beteiligungsverhältnisse.

(3) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer ist zulässig, wenn sie von der Landesmedienanstalt genehmigt wird. Bei einer unwesentlichen Änderung ist die Genehmigung zu erteilen.

(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages sind bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.

§ 7
Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht

(1) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Zulassung nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. Die Antragstellenden haben der Landesmedienanstalt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -grundsätze von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt ihr Antrag als abgelehnt.

(3) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.

§ 8
Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse

Der Landesmedienanstalt stehen für die Zulassung von Rundfunkprogrammen mit lokalem oder regionalem Schwerpunkt die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 22 des Rundfunkstaatsvertrages zu.

§ 9
Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Für Sendungen,

1.

die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 übertragen und dort weiterverbreitet werden,

2.

die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder

3.

die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,

führt die Landesmedienanstalt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch.

(2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.

(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. Darin sind anzugeben

1.

Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und

2.

Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) § 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 und 8 finden keine Anwendung. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16, 18, 19 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 48 entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt.

§ 10
Rücknahme

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

1.

im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages nicht gegeben war oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt wurde und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wird,

2.

der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

§ 11
Widerruf

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages entfällt oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht mehr eingehalten wird und innerhalb eines von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,

2.

eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der Landesmedienanstalt nicht nach § 6 Absatz 5 dieses Gesetzes als unbedenklich bestätigt worden ist.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwerwiegend verstoßen hat. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Landesmedienanstalt gegenüber dem Veranstalter bereits zweimal eine Beanstandung nach § 48 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgesprochen hat.

(3) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

Abschnitt 3
Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter

§ 12
Programmauftrag

Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.

§ 13
Vielfalt

(1) Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Die Programme sollen die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund soll nachhaltig unterstützt werden.

(3) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in privaten Programmen in angemessenem Umfang und Regelmäßigkeit vertreten sein.

§ 14
Programmgrundsätze

(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer zu stärken. Die Programme sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(3) Die Programme haben die besonderen Belange des Jugendmedienschutzes zu berücksichtigen.

(4) Die Programme sollen im Rahmen der finanziellen und technischen Möglichkeiten so gestaltet werden, dass sie auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(7) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin müssen als solche gekennzeichnet werden.

(8) § 6 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(9) Die privaten Veranstalter von Rundfunk und Anbieter von Telemedien haben der Landesmedienanstalt auf Anfrage über die Umsetzung von § 13 Absatz 2 und 3 und § 14 Absatz 4 zu berichten.

§ 15
Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

(1) Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.

§ 7 Absatz 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.

2.

§ 7a Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet außer auf Nachrichten keine Anwendung.

3.

§ 45 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

§ 16
Verantwortlichkeit

Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt.

§ 17
Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesmedienanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Hilft sie oder er der Beschwerde innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Landesmedienanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Landesmedienanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.

§ 18
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Die Landesmedienanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film kostenfrei zu übersenden.

(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(5) Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass die Landesmedienanstalt unentgeltlich auf verschlüsselte Programme zugreifen oder verschlüsselte Programme abrufen kann. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen Abruf oder Zugriff durch die Landesmedienanstalt sperren.

§ 19
Gegendarstellungsrecht

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 20 Absatz 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 20
Verlautbarungsrecht

(1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

(2) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung oder eines Angebots nach Absatz 1 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.

§ 21
Besondere Finanzierungsarten

(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung oder Sponsoring enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Spenderin oder der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zehntausend Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Spenden politischer Parteien und Wählervereinigungen sind unzulässig. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

Abschnitt 4
Weiterverbreitung

§ 22
Zulässigkeit der Weiterverbreitung

Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht in der Freien Hansestadt Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

§ 23
Weiterverbreitungsgrundsätze

(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(4) Die §§ 16, 17 Absatz 1 Satz 2 und § 20 gelten entsprechend.

§ 24
Verfahren

Die Weiterverbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. §§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung. Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von §§ 23 bis 24 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

Abschnitt 5
Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1
Terrestrik und Satelliten

Kapitel 1
Zuordnung
§ 25
Zuordnung von Übertragungskapazitäten

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Bei der Zuordnung von Teilkapazitäten gilt § 31 Absatz 3 entsprechend. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die am 1. April 2005 bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch Radio Bremen bleiben unberührt, solange die Anstalt auf einer weiteren Nutzung besteht.

(6) Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.

§ 26
Zuordnungsverfahren

(1) Die Senatskanzlei informiert die potenziellen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich über freie Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellerinnen und Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Sie werden je zur Hälfte von der Landesmedienanstalt sowie von allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannt. Jede Rundfunkanstalt kann maximal 2 Personen benennen. Die nach Satz 3 benannten Personen wählen mit Dreiviertelmehrheit ein zusätzliches Mitglied als gemeinsame Vorsitzende oder gemeinsamen Vorsitzenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 25. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.

§ 26a
Rücknahme und Widerruf

(1) Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(2) Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung steht. Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

§ 27
Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern

(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:

1.

die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und

2.

das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus der Freien Hansestadt Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an die Freie Hansestadt Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.

(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme veranstalten.

Kapitel 2
Zuweisung
§ 28
Zuweisung von Übertragungskapazitäten
durch die Landesmedienanstalt

(1) Die Landesmedienanstalt weist die ihr zugeordneten freien Übertragungskapazitäten auf Antrag privaten Anbietern zu. Eine Zuweisung ist zulässig,

1.

zur Verbreitung der nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme,

2.

zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltet werden,

3.

zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder

4.

zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen rechtmäßig veranstaltet werden.

In den Fällen der Nummern 2 bis 4 müssen die Voraussetzungen der §§ 22 und 23 dieses Gesetzes erfüllt sein.

(2) Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen.

(3) Die Zuweisung darf an Veranstalter bundesweiter Programme nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht im Land Bremen entstünde. § 26 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Eine Abschrift des Zuweisungsbescheides ist der Rechtsaufsicht zuzuleiten.

§ 29
Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten

(1) Die Landesmedienanstalt macht bekannt, dass Übertragungskapazitäten für private Anbieter zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung wird eine einmonatige Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

(2) Der Zuweisungsantrag muss enthalten

1.

die Angabe, welche Übertragungskapazität beantragt wird,

2.

die Angabe der Dauer der täglichen Nutzung,

3.

den Nachweis, dass die Antragstellenden wirtschaftlich in der Lage sind, die terrestrische Verbreitung ihres Angebots zu finanzieren,

4.

für Rundfunkprogramme

a)

Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart,

b)

ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden,

c)

in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 eine beglaubigte Kopie der Zulassung,

5.

für Telemedien eine Beschreibung ihres Konzepts.

(3) In den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 haben die Antragstellenden glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die Antragstellenden haben darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist. Sie haben die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen zu nennen. Die Antragstellenden haben glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage sind, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monaten seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt haben die Antragstellenden diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.

(4) Stellt eine juristische Person des Privatrechts den Antrag, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen.

(5) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Anforderungen und Grundsätze dieses Unterabschnitts von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 30
Auswahlkriterien

(1) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der im Fernsehen oder im Hörfunk verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, so trifft die Landesmedienanstalt eine Vorrangentscheidung. Bei der Entscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.

(3) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

1.

die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,

2.

den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch,

3.

den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden und

4.

den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information.

Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

(4) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

1.

die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,

2.

die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Programmgestaltung,

3.

den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut),

4.

den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzenten unter Berücksichtigung von Interessenten aus der Freien Hansestadt Bremen zugeliefert werden und

5.

die Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Lande Bremen zu fördern, um den kulturellen Bezug des Programms zur Region zu gewährleisten.

(5) Die Landesmedienanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken sowie eine Übertragungskapazität zeitpartagiert unterschiedlichen Antragstellenden zuweisen.

(6) Im Interesse einer pluralistischen Medienordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Angebots- und Spartenvielfalt sowie einer ausreichenden lokalen und regionalen Berichterstattung kann die Landesmedienanstalt Übertragungskapazitäten für zielgruppenorientierte oder für regionale und lokale Angebote ausschreiben.

§ 31
Inhalt der Zuweisung

(1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen.

(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

(3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

(4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einer anderen Antragstellerin oder einem anderen Antragsteller erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.

§ 32
Rücknahme der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn

1.

eine der in § 28 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,

2.

die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.

(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.

§ 33
Widerruf der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich eine der in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfällt,

2.

die Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht in dem festgesetzten Umfang begonnen oder fortgesetzt wird,

3.

bei Rundfunkprogrammen eine erforderliche Zulassung nicht mehr besteht,

4.

der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht oder

5.

die durch die Zuweisung verliehene Übertragungskapazität nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn

1.

das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,

2.

der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt oder

3.

die in § 28 Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfallen sind und die vorherrschende Meinungsmacht nicht durch vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne des § 30 des Rundfunkstaatsvertrages abgewandt werden kann.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 48 Absatz 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.

(4) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

(5) § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Kabelnetze

§ 34
Anwendungsbereich

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen.

(2) Für die Belegung von Plattformen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. Erfüllt der Anbieter der Plattform nicht die Voraussetzungen des § 52b Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 52b Absatz 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des § 36. Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 38 findet auch auf Plattformen Anwendung.

(3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.

§ 35
Digitalisierung der Kabelnetze

(1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt.

(2) Die Betreiber der Kabelnetze und die Wohnungswirtschaft verständigen sich mit der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen Verbreitung im Kabelnetz. Sie setzen sich diesbezüglich mit Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind insbesondere die Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Sozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen.

§ 36
Rangfolge

(1) Reicht die Übertragungskapazität der Kabelanlage nicht aus, um die Angebote aller Interessentinnen und Interessenten zu verbreiten, so gelten zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.

(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, darin die folgenden Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten

1.

für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,

2.

Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war,

3.

sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, mit Ausnahme der Programme nach § 3 Absatz 3 und § 9 sowie entgeltpflichtiger Programme.

Fensterprogramme müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. § 43 bleibt unberührt. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 43 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu schaffen. Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft

1.

im Umfang von 1/3 der noch verfügbaren Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,

2.

im Übrigen die Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt wirkt durch ihre Belegungsentscheidung darauf hin, dass die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt sowie die Angebots- und Anbietervielfalt gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere Vollprogramme, andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Spartenprogramme Information und Bildung, fremdsprachige Programme, Spartenprogramme Musik und Sport zu berücksichtigen und die Teilnehmerinteressen zu beachten. Die Landesmedienanstalt kann konkrete Angebote benennen, die in die Kabelanlage einzuspeisen sind. Alternativ oder kumulativ kann sie allgemein über die Anzahl der aus den verschiedenen Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme bestimmen. Sie kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Mediendienste sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Landesmedienanstalt und der Betreiber der Kabelanlage setzen sich hinsichtlich der Belegung ins Benehmen.

(4) Die Landesmedienanstalt erlässt für die Programme und Angebote nach Absatz 2 und 3 Nummer 2 eine Kabelbelegungssatzung, die bekannt zu machen ist. Die Satzung gilt für höchstens 2 Jahre. Sie ist für die Betreiber von Kabelanlagen bindend.

(5) Die Landesmedienanstalt macht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung bekannt, dass der Erlass einer neuen Kabelbelegungssatzung geplant ist. Innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat können Anbieter gegenüber der Landesmedienanstalt Interesse an der Verbreitung ihrer Angebote im Kabelnetz bekunden. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(6) Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die Landesmedienanstalt befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Änderungen sind bekannt zu machen.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 37
Mitwirkungspflichten

(1) Der Betreiber der Kabelanlage hat der Landesmedienanstalt die geplante Belegung nach § 36 Absatz 3 Nummer 1 sowie die Änderung der Belegung mindestens zwei Monate vor der Verbreitung anzuzeigen. Er hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.

(2) Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat der Veranstalter eines Rundfunkprogramms, das in einer Kabelanlage im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet wird oder künftig verbreitet werden soll,

1.

darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist,

2.

glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird,

3.

glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat er diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.

(3) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 38
Untersagung

(1) Die Landesmedienanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogramms zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn

1.

der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,

2.

die Bestätigung der Landesmedienanstalt nach § 24 nicht vorliegt,

3.

der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,

4.

das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder

5.

entgegen § 37 Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Absatz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird. Die Weiterverbreitung kann nur unter den in den europäischen rundfunkrechtlichen Regelungen genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 weist die Landesmedienanstalt die jeweils Verpflichtete oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 weist die Landesmedienanstalt die oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes die Untersagung an. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesmedienanstalt die Weiterverbreitung

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 5 endgültig untersagen,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen. Hat die Landesmedienanstalt vor der Entscheidung bereits zweimal eine Untersagung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(5) Veranstalter sowie Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.

Abschnitt 6
Bürgerrundfunk

§ 39
Aufgabe und Nutzung

(1) Der Bürgerrundfunk hat die Aufgabe

1.

den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk zu gewähren (Offener Kanal),

2.

einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk),

3.

die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und

4.

zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern.

(2) Trägerin des Bürgerrundfunks ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.

(3) Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch den oder im Bürgerrundfunk sind unzulässig.

§ 40
Offener Kanal

(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für den Hörfunk oder das Fernsehen zu produzieren und zu verbreiten.

(2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Absatz 1 bis 3 und 6 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist die oder der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge des Bürgerrundfunks aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigte und Verantwortliche gesamtschuldnerisch. § 56 Absatz 1 und 2, § 57 Absatz 1, 4 bis 7 und § 58 finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.

(6) Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von Absatz 5 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.

(7) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.

(8) Staatliche und kommunale Stellen sowie Parteien und Wählervereinigungen sind nicht nutzungsberechtigt. Theatern, Schulen und Volkshochschulen sowie sonstigen kulturellen Einrichtungen kann die Nutzung zur Darstellung einzelner Veranstaltungen oder für die Übertragung von Beiträgen, die in Projekten zur Förderung der Medienkompetenz hergestellt wurden oder die der Pflege der Regionalsprache Niederdeutsch dienen, gestattet werden.

§ 41
Ereignisrundfunk

(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 40 Absatz 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.

(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.

(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.

(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit des Bürgerrundfunks ist dabei zu wahren.

(5) § 40 Absatz 2 Satz 2, § 56 Absatz 1 und 2 und § 58 finden entsprechende Anwendung.

§ 42
Medienkompetenz

Der Bürgerrundfunk fördert die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch

1.

die Beratung der Nutzungsberechtigten bei der Erstellung von Beiträgen,

2.

die Durchführung von oder Beteiligung an medienpädagogischen Projekten,

2a.

Hilfestellung bei der Produktion von Medien in der Regionalsprache Niederdeutsch und

3.

das Angebot von Ausbildungsplätzen im Bereich der Medientechnik.

§ 46 bleibt unberührt.

§ 43
Verbreitung

Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer analogen Kabelanlage die Programme des Bürgerrundfunks in ihrer oder seiner Kabelanlage zu verbreiten. Plattformbetreiber haben die Programme nach Maßgabe des § 52b Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Plattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5 000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein.

§ 44
Satzungsermächtigung

Die Landesmedienanstalt bestimmt durch Satzung die Regelungen zur Durchführung des Bürgerrundfunks, insbesondere zu § 40 Absatz 5 bis 8 und zu § 41, sowie die Regelungen zu Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder der Satzung.

Abschnitt 7
Bremische Landesmedienanstalt

§ 45
Aufgaben, Rechtsform und Organe

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bremische Landesmedienanstalt (brema)“ wahr. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze zugewiesen werden.

(2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung.

(3) Organe der Landesmedienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung.

(4) Die Landesmedienanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

§ 46
Medienkompetenz

(1) Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer.

(2) Der Landesmedienanstalt obliegt die Koordinierung von landesweiten Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz. Zu diesem Zwecke soll sie unter anderem in eigener Verantwortung

1.

Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung von Medienkompetenz durchführen,

2.

entsprechende Veranstaltungen und Initiativen anderer Einrichtungen unterstützen,

3.

Kooperationsprojekte mit anderen Einrichtungen durchführen und

4.

Beiträge zur Förderung von Medienkompetenz über den Bürgerrundfunk zugänglich machen, insbesondere im Bereich von Schule, Ausbildung und Fortbildung.


§ 47
Modellversuche

(1) Um neue Übertragungstechniken, Programmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Die Regelungen für einen konkreten Modellversuch bestimmt die Landesmedienanstalt jeweils durch eine Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist. Soweit der Versuchszweck dies erfordert, kann die Satzung Abweichungen von den nach Absatz 2 geltenden Vorgaben vorsehen. Soweit erforderlich, kann die Satzung Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen.

(4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern.

§ 48
Aufsicht über private Rundfunkveranstalter

(1) Die Landesmedienanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz, nach dem Rundfunkstaatsvertrag und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesmedienanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder -entscheidungen, nach dem Rundfunkstaatsvertrag oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen und künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.

(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

(5) Hat die Landesmedienanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(6) Die Landesmedienanstalt untersagt die Veranstaltung von Rundfunk, wenn die erforderliche Zulassung nicht erteilt wurde oder bei anzeigepflichtigen Programmen nach § 3 Absatz 2 die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind.

§ 49
Zusammensetzung des Medienrates

(1) In den Medienrat entsenden

1.

ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,

2.

ein Mitglied die Unternehmensverbände im Land Bremen,

3.

ein Mitglied die Arbeitnehmerkammer,

4.

ein Mitglied die berufsständischen Organisationen des Handels im Land Bremen,

5.

ein Mitglied die berufsständischen Organisationen des Handwerks im Land Bremen,

6.

ein Mitglied die Evangelische Kirche,

7.

ein Mitglied die Katholische Kirche,

8.

ein Mitglied die Jüdische Gemeinde,

9.

ein Mitglied der Bremer Jugendring,

10.

ein Mitglied der Landessportbund,

11.

ein Mitglied die Frauenorganisationen im Land Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss, Landesfrauenrat Bremen,

12.

ein Mitglied die Verbraucherzentrale Bremen,

13.

ein Mitglied der Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V.,

14.

ein Mitglied der Sozialverband Deutschland,

15.

ein Mitglied die Volkshilfe Bremerhaven,

16.

ein Mitglied der Verein „bremen digitalmedia e. V.“,

17.

ein Mitglied der Verein „Stadtkultur Bremen e. V.“,

18.

ein Mitglied die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen,

19.

ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband Bremen e. V. (DJV),

20.

ein Mitglied die Landesseniorenvertretung im Land Bremen,

21.

ein Mitglied die Studierendenschaft, entsandt durch die Landes-Asten-Konferenz Bremen,

22.

ein Mitglied der Bremer Rat für Integration,

23.

ein Mitglied die Blinden und Hörgeschädigten im Land Bremen, das von der „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen e. V.“ benannt wird,

24.

ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Musliminen und Muslime,

25.

ein Mitglied der Bundesraat för Nedderdüütsch,

26.

ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

27.

ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

28.

je ein Mitglied die politischen Parteien und Wählervereinigungen, die bei der letzten Bürgerschaftswahl vor Beginn der Amtszeit mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Aus der Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Medienrates.

(3) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

§ 50
Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen

(1) Den Organen der Landesmedienanstalt dürfen nicht angehören:

1.

Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 49 Absatz 1 Nummer 25 bis 27 entsandt,

2.

Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamtinnen und Beamte,

3.

Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven, es sei denn, sie sind nach § 49 Absatz 1 Nummer 25 bis 27 entsandt.

4.

Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt stehen,

5.

Personen, die Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien anbieten oder eine Kabelanlage betreiben,

6.

Personen, die an Unternehmen beteiligt sind, die entsprechend Nummer 5 tätig sind,

7.

Personen, die als Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis oder in freier Mitarbeit für Personen oder Unternehmen tätig sind, die entsprechend Nummer 5 tätig sind,

8.

Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung angeordnet ist, oder

9.

Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

(2) Mitglied des Medienrates darf nicht werden, wer wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Medienrats zu gefährden. Eine Gefährdung liegt vor, wenn ein Mitglied unmittelbar oder mittelbar Rechtsgeschäfte mit der Landesmedienanstalt oder ihren Einrichtungen in einem Maße abschließt, das geeignet ist, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen oder das zu Interessenkollisionen mit seinen Aufgaben als Mitglied des Medienrates führt.

(3) Die Mitglieder des Medienrates müssen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben.

(4) Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienrates einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienrat aus. Tritt für die Direktorin oder den Direktor einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe ein, endet das Amt.

(5) Feststellungen über die Ausschlussgründe nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Medienrat.

§ 50a
Wahl und Amtszeit des Medienrates

(1) Die in § 49 Absatz 1 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen bestimmt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden.

(2) Das nach § 49 Absatz 1 Nummer 24 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 BGB der Vereine „SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V.“, „DITIB Landesverband Niedersachsen und Bremen e. V.“ und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes „Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.“ (VIKZ) bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Wurde ein Mann als Mitglied entsandt, ist nachfolgend eine Frau als Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 entfallen bei einer Entsendung nach § 49 Absatz 1 Nummer 11.

(4) Die nach § 49 Absatz 1 gewählten Mitglieder sollen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Tätigkeit und Herkunft die Gesellschaft im Land Bremen in ihrer demografischen Gestalt widerspiegeln. Mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben.

(5) Die Amtsperiode des Medienrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind der Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Eine Person darf dem Medienrat maximal für 12 Jahre angehören. Die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen keine unmittelbare Wiederwahl bzw. -entsendung erfolgt, sondern eine Person nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft erneut gewählt oder entsandt wird.

(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Medienrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu bestimmen.

(8) Die nach § 49 Absatz 1 Nummer 25 bis 27 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.

§ 51
Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

(2) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Medienrates sind zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Medienrat nach außen.

(4) Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Medienrat einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

(5) Der Medienrat tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Landesmedienanstalt vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.

(6) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen werden gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt gemacht; § 45 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen der Medienratssitzungen sind jeweils zwei Wochen vorab auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.

(7) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Medienrates mit beratender Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(8) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig und zur Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von „Radio Bremen“. Die Höhe aller Leistungen an Mitglieder des Medienrates nach Satz 2 ist durch Satzung zu regeln. § 45 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(11) Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(12) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 38 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(13) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, datenschutz- und medienrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Landesmedienanstalt kennen lernen.

§ 52
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt.

(2) Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben

1.

Beschlüsse des Medienrates vorzubereiten und zu vollziehen,

2.

die laufenden Geschäfte zu führen,

3.

die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

4.

Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und

5.

mit anderen Landesmedienanstalten unter Beteiligung des Medienrates zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Regelungen auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 53 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung.

§ 53
Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin
oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Medienrat angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben. Sie oder er wird vom Medienrat auf fünf Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Medienrat soll sich bei der Auswahl eines geeigneten Auswahlverfahrens bedienen.

(2) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Medienrat abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.

§ 54
Finanzierung und Haushaltswesen

(1) Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die Rücklagen sollen in ihrer Gesamtheit drei Zehntel des jährlichen Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen wird.

(3) Die Direktorin oder der Direktor stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung gemeinsam mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen ist. Darin enthalten sind sämtliche Leistungen, die der Direktorin oder dem Direktor im jeweiligen Geschäftsjahr gewährt wurden. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch eine sachverständige Prüferin oder einen sachverständigen Prüfer.

(4) Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 40 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, für Zwecke der Film- und Medienförderung.

(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung angemessene Rücklagen bilden.

(6) Die Landesmedienanstalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese ist auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.

§ 55
Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Landesmedienanstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

Abschnitt 8
Datenschutz

§ 56
Geltung von Datenschutzvorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden. Insbesondere gilt § 47 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Soweit Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, finden ausschließlich die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 14. August 2009 geltenden Fassung Anwendung. Bei einer Verletzung dieser Bestimmungen gilt § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 14. August 2009 geltenden Fassung.

(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten weder verfälscht noch zerstört noch unbefugt verarbeitet oder genutzt werden können.

§ 57
Datenschutzkontrolle

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Sie oder er teilt Beanstandungen der Landesmedienanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 5 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(2) Der Veranstalter und die Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten oder der Beauftragten finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz jederzeit den kostenlosen Abruf von Programmen zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und die oder der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Landesmedienanstalt leitet die Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Betreiber der Kabelanlage, dem Veranstalter des Rundfunkprogramms oder der oder dem für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Die Landesmedienanstalt leitet eine Abschrift der Stellungnahme der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.

(6) Die Landesmedienanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesmedienanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.

(7) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesmedienanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.

§ 58
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

(1) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung im Rundfunk oder in einem Mediendienst in ihrem oder seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie oder er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

1.

aus den Daten auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, der Einsenderin oder des Einsenders oder der Gewährsträgerin oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,

2.

durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die oder der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

Abschnitt 9
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 59
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet,

2.

entgegen § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,

3.

gegen die in § 9 Absatz 5 aufgestellten Grundsätze verstößt,

4.

eine Änderung entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 oder § 7 Absatz 3 nicht unverzüglich mitteilt,

5.

gegen die in §§ 14 und 23 aufgestellten Grundsätze verstößt,

6.

entgegen § 16 Satz 1 keine oder keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortliche oder Verantwortlichen benennt oder entgegen § 16 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,

7.

ihrer oder seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 18 Absatz 1, der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht nach § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 oder den Verpflichtungen des § 18 Absatz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

8.

Gegendarstellungen entgegen § 19 nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet,

9.

entgegen § 20 Absatz 1 amtliche Verlautbarungen nicht verbreitet,

10.

ihrer oder seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,

11.

ein Rundfunkprogramm ohne die nach § 24 erforderliche Bestätigung der Landesmedienanstalt weiterverbreitet,

12.

entgegen § 29 Absatz 4 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,

13.

ohne die nach § 31 Absatz 4 erforderliche Genehmigung der Landesmedienanstalt das Programmschema oder das digitale Bouquet ändert,

14.

entgegen § 34 Absatz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt,

15.

die in § 36 Absatz 2 genannten Rundfunkprogramme nicht verbreitet oder gegen Vorschriften der Kabelbelegungssatzung nach § 36 Absatz 4 verstößt,

16.

entgegen § 37 Absatz 1 die geplante Belegung einer Kabelanlage nicht rechtzeitig anzeigt,

17.

wer im Offenen Kanal oder im Ereignisrundfunk einen Tatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,

18.

entgegen § 48 Absatz 3 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesmedienanstalt fortsetzt oder nicht unterlässt,

19.

entgegen § 48 Absatz 4 Beanstandungen in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,

20.

als Veranstalter landesweiten Rundfunks einen Tatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.

(4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 60
Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages

(1) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Bremischen Landesmedienanstalt im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 35 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Direktorin oder der Direktor. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Person, die nach § 52 Absatz 4 hierzu bestimmt wird.

(2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 35 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Medienrat.

§ 61
Zuständigkeit für den Datenschutz

Zuständige Behörde nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 62
Aufsicht bei Telemedien

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist bei Verstößen gegen § 54 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Behörde, die für die Überwachung des jeweils betroffenen Gesetzes zuständig ist. Im Übrigen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Landesmedienanstalt.

§ 63
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

2.

§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt,

3.

§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für seinen Zuständigkeitsbereich nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,

4.

§ 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes ist die Bremische Landesmedienanstalt,

5.

§ 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 des Telemediengesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

6.

§ 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist die Ortspolizeibehörde.


§ 64
Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz findet auch auf Entscheidungen über die Zulassungen privater Rundfunkveranstalter sowie über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten Anwendung, die vor dem 1. April 2005 getroffen wurden. § 10 Absatz 2 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 - 225-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, findet auf Veranstalter, die vor dem 1. April 2005 zugelassen wurden, weiterhin Anwendung.

(2) § 54 Absatz 1 sowie § 63 Nummer 6 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 - 225-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9) geändert worden ist.

(3) Für die Rechtsverhältnisse der am 26. Juli 2012 amtierenden Mitglieder des Landesrundfunkausschusses ist bis zum Ende ihrer Amtsperiode § 50 in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 - 225-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 65
Überprüfungsklausel

Die §§ 34 bis 38 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2008 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. L 108 vom 24. April 2002 S. 51) überprüft.

§ 66
Inkraftreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Landesmediengesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71 - 225-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 9) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 17. Juli 2012

Der Senat


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