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Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesgesetzliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 315), und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat
(1) Der Senator für Arbeit ist zuständig für die Bekanntgabe der Stellen, die Messungen aus besonderem Anlaß ausführen (§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - vom 15. März 1974 - BGBl. I S. 721).
(2) Der Senator für Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz zuständig für
die Bekanntgabe einer austauscharmen Wetterlage (§ 40 BImSchG),
das Feststellen von Luftverunreinigungen in Belastungsgebieten (§ 44 BImSchG),
das Aufstellen von Luftreinhalteplänen (§ 47 BImSchG).
Genehmigungsbehörden und zuständige Behörden für alle übrigen Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen nach § 38 BImSchG und der Vorschriften über Straßen und Schienenwege nach § 41 BImSchG, sind
für Gaststätten und die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen die Ortspolizeibehörden,
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Hannover,
im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter.
soweit es sich um die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen handelt, dem Senator für Inneres,
soweit es sich um Gaststätten und um Anlagen des Bergwesens handelt, dem Senator für Wirtschaft und Außenhandel,
soweit es sich um die Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter handelt, dem Senator für Arbeit.