Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29. Juni 2010

Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:16.07.2010 Inkrafttreten08.11.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.11.2012 bis 24.02.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.10.2012 (Brem.ABl. S. 788)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 541
Gliederungsnummer:7103-h-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BioStoffVZustBek BR 2010
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-h-1
juris-Abkürzung:BioStoffVZustBek BR 2010
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7103-h-1
Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung
und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden
Vom 29. Juni 2010*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.11.2012 bis 24.02.2014

aufgeh. durch § 2 Abs. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 172)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.10.2012 (Brem.ABl. S. 788)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zu arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 29. Juni 2010

§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne

1.

des § 13 Absatz 1, des § 14 Absatz 1 und 2 sowie des § 16 Absatz 1 und 2 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist,

2.

(aufgehoben)

3.

des § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist.


§ 2

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne

1.

des § 17 Absatz 5 Biostoffverordnung nach § 1 Nummer 1,

2.

(aufgehoben)



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.