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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.04.2001 Inkrafttreten01.05.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2001 bis 31.10.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 71
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2001
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen
zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 20. April 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2001 bis 31.10.2001

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 343)

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Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 304), wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2001 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 110 (160)1 festgelegt, davon in Bremen 88 (128) und 22 (32) in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe24 (38) 
Sekundarstufe I35 (47) 
Sekundarstufe II51 (75)davon 32 (32) Ausbildungsplätze für Abteilungen, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit dem Stufenschwerpunkt
Sekundarstufe IISekundarstufe IPrimarstufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft -  1 (3) - 
Arbeitslehre/Techn.Werken -  3 (6) - 
Arbeitslehre/Textilarbeit -  0 (0) - 
Biologie 5 (8) 2 (3) - 
Chemie 5-10 1 (1) - 
Deutsch1) 6-10 8-11 6-18
Englisch 7-1012-12 - 
Französisch 1 (4) 1 (2) - 
Gemeinschaftskunde/Politik12-18 1 (1) - 
Geographie 1 (2) 1 (2) - 
Geschichte 1 (2) 2 (3) - 
Griechisch 0 (0) -  - 
Informatik 4 (4) -  - 
Kunst 4 (6) 2 (3) - 
Latein 1 (2) -  - 
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) -  -  1 (3)
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) -  -  6 (6)
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) -  -  2 (6)
LB Sachunterricht -  -  3 (6)
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) -  -  0 (2)
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) -  -  1 (2)
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) -   -  0 (0)
Mathematik 7-1310-10 19-19
Musik 1 (2) 9 (9) - 
Pädagogik 0 (0) -  - 
Philosophie 1 (2) -  - 
Physik 5 (7) 1 (1) - 
Psychologie 0 (0) -  - 
Religionskunde 1 (2) 2 (4) - 
Russisch 0 (0) 0 (0) - 
Sonderpäd. Fachrichtungen 0 (0)10-1410-14
Soziologie 0 (0) -  - 
Spanisch 7 (8) 0 (0) - 
Sport 1 (8) 4 (9) - 
Wirtschaftslehre 0 (0) -  - 
Berufsbild.Fachrichtungen32-32     
davon:        
Bautechnik 2 (2)    
Biotechnik 3 (3)     
Elektrotechnik 4 (4)    
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft 2 (2)     
Gestaltungstechnik 0 (0)    
Graphische Technik 0 (0)     
Land- und Gartenbauwissenschaft 0 (0)     
Metalltechnik 2 (2)     
Pflegewissenschaft 2 (2)    
Sozialwissenschaft 1 (1)     
Textil- u. Bekleidungstechnik 0 (0)    
Wirtschaftswissenschaft16-16    
1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Mathematik und den Lernbereich Kunst, Musik, Sport mit dem Schwerpunkt Musik im Primarbereich nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die Fächer Deutsch, den Lernbereich Kunst, Musik, Sport mit den Schwerpunkten Kunst und Sport und in Sonderpädagogik bei gleichmäßiger Verteilung. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

(6) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch und Mathematik im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II.

(7) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die beruflichen Fachrichtungen nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die allgemeinbildenden Fächer Biologie, Deutsch, Englisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Physik und Sport der Sekundarstufe II bei gleichmäßiger Verteilung. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

Fußnoten

1

Die in Klammern dargestellten Plätze stehen zur Verfügung, falls die Haushaltsmittel für die Gesamtkapazität von 400 Ausbildungsplätzen bewilligt werden.

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis (jetzt Landesinstitut für Schule) vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 1979 (Brem.GBl. S. 381), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

In der Sekundarstufe II:
berufliche Fachrichtungen Bautechnik, Biotechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Gestaltungstechnik, Grafische Technik, Land- und Gartenbauwissenschaft, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Textil- und Bekleidungstechnik, Wirtschaftswissenschaft (Chemie)2, (Gemeinschaftskunde/Politik), Informatik, (Latein),(Mathematik), (Philosophie), (Physik), Spanisch

2.

In der Sekundarstufe I:
(Arbeitslehre Hauswirtschaft), (Arbeitslehre Technisches Werken), Chemie, (Deutsch), Englisch, Französisch, (Geografie), Mathematik, Musik, Physik, (Religionskunde)

3.

In der Primarstufe:
LB Kunst, Musik, Sport (Musik), LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken), Mathematik.


Fußnoten

2

Die in Klammern ausgewiesenen Fächer sind bei einer Ausbildungskapazität von 350 Fächer mit starkem Bewerberüberhang.

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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 19. Oktober 2000 (Brem.GBl. S. 255 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 20. April 2001
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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