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Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungs-Verordnung)

Mietenbegrenzungs-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:25.11.2015 Inkrafttreten01.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 512

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juris-Abkürzung: MietBegrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MietBegrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die zulässige Miethöhe
gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Mietenbegrenzungs-Verordnung)
Vom 17. November 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2020

Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Gebietsbestimmung

Die Stadtgemeinde Bremen ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. November 2015

Der Senat

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