Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.1983 bis 31.07.2004
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275) wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Von den örtlich zuständigen Finanzämtern Bremen-West und Bremen-Ost wird die Vollstreckung mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auf das Finanzamt Bremen-Mitte übertragen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die nach dem Gesetz zur Übertragung der Aufgaben des Steueramtes der Freien Hansestadt Bremen und zur Änderung des Bremischen Abgabengesetzes sowie des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 403) zum 1. Januar 1984 auf die an sich zuständigen Landesfinanzbehörden übergehenden Verwaltungsaufgaben werden unmittelbar auf das Finanzamt Bremen-Mitte übertragen. Die Zuständigkeit des Finanzamtes Bremerhaven für die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 - 202-b-2) im Stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven bleibt unberührt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. November 1983
Der Senator für Finanzen
Einzelansicht Seitenanfang