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Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:07.05.1974 Inkrafttreten08.05.1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1974 bis 27.04.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109)
Fundstelle Brem.ABl. 1974, S. 306
Gliederungsnummer:2129-d-1

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juris-Abkürzung: FluLärmGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-d-1
juris-Abkürzung:FluLärmGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-d-1
Bekanntmachung über die nach dem
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden
Vom 7. Mai 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1974 bis 27.04.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist der Senator für das Bauwesen.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist das Hafenbauamt.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. Mai 1974

Der Senat


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