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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:27.07.2015 Inkrafttreten01.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 778

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juris-Abkürzung: BioIStudMastPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioIStudMastPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den konsekutiven Internationalen Studiengang
Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil)
Vom 14. Juli 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2021

aufgeh. durch § 6 Absatz 2 der Ordnung vom 19. April 2021 (Brem.ABl. S. 616)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 16. Juli 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 151), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen in Form des bewerteten Praktikumsprotokolls (BPP) erbracht. Ein bewertetes Praktikumsprotokoll ist ein formalisierter Arbeitsbericht über Laborexperimente oder Untersuchungen und Experimente im Gelände. Im Protokoll werden Versuchs- beziehungsweise Untersuchungsziel, Versuchsaufbau bzw. eingesetzte Methoden und Ergebnisse dargestellt und im Zusammenhang mit der Ausgangsfragestellung beurteilt.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Die Masterthesis soll einen experimentellen Teil beinhalten. Dieser kann insbesondere in Form von Laborexperimenten, Geländeuntersuchungen im Freiland, empirischen Untersuchungen, informations- oder kommunikationstechnischen Arbeiten oder vergleichbaren praktischen Arbeiten erstellt werden.

(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Der schriftliche Teil der Masterthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie einmal auf Datenträger abzuliefern.

(5) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 65 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M. Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.

Bremen, den 16. Juli 2015

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

 

SWS1

Credits2

Prüfungs-
leistung3

Modul 1.1 Statistik für Biologen4

4

6

R oder PR

Modul 1.2 Entwicklung industrieller Mikroorganismenstämme4

4

6

R

Modul 1.3 Marine Biotechnologie4

4

6

R

Modul 1.4 Aquatische Ökosysteme4

4

6

R

Modul 1.5 Terrestrische Ökosysteme4

4

6

KL oder R

Modul 2.1 Projektmodul I: Thema und Planung

4

6

HA

Modul 2.2 Projektmodul II: Methodenauswahl und Validierung

4

6

HA

Modul 2.3 Projektmodul III: Methodenanwendung und Durchführung

8

12

HA5

Modul 2.4 Projektmodul IV: Datenanalyse und Präsentation

4

6

HA oder R

Modul 3.1 Masterthesis

16

30

Thesis und Kolloquium

Summe

56

90

 

Wahlpflichtmodule 1. Semester

 

SWS

Credits

Prüfungs-
leistung

Modul 1.6 Molekulare Genetik

4

6

KL oder MP

Modul 1.7 Interaction of Organisms

4

6

R, KL oder MP

Modul 1.8 Lab Rotation I

4

6

BPP

Modul 1.9 Lab Rotation II

4

6

BPP

Modul 1.10 Proteinanalyse in Theorie und Praxis

4

6

R, KL oder PR

Modul 1.11 Marine Biotechnologie II: Forschungspraktikum

4

6

R

Modul 1.12 Mikrobielle Physiologie - Fortgeschrittenenpraktikum

4

6

BPP

Modul 1.13 Biotechnik im Umweltschutz

4

6

R

Modul 1.14 Geografische Informationssysteme

4

6

HA oder R

Modul 1.15 Erfassung und Präsentation ökologischer Daten mittels digitaler Techniken

4

6

R

Modul 1.16 Forschungspraktikum Umweltbiologie

4

6

R oder HA

Modul 1.17 Nachhaltige Entwicklung in Freizeit und Tourismus

4

6

R oder HA

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, BPP - Bewertetes Praktikumsprotokoll, PR - Präsentation.

4

Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.

4

Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.

4

Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.

4

Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.

4

Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.

5

Die Note des Moduls 2.3 wird entsprechend seinem Umfang in Leistungspunkten doppelt gewichtet.


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