|
|
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 16. Juli 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 151), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen in Form des bewerteten Praktikumsprotokolls (BPP) erbracht. Ein bewertetes Praktikumsprotokoll ist ein formalisierter Arbeitsbericht über Laborexperimente oder Untersuchungen und Experimente im Gelände. Im Protokoll werden Versuchs- beziehungsweise Untersuchungsziel, Versuchsaufbau bzw. eingesetzte Methoden und Ergebnisse dargestellt und im Zusammenhang mit der Ausgangsfragestellung beurteilt.
(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Die Masterthesis soll einen experimentellen Teil beinhalten. Dieser kann insbesondere in Form von Laborexperimenten, Geländeuntersuchungen im Freiland, empirischen Untersuchungen, informations- oder kommunikationstechnischen Arbeiten oder vergleichbaren praktischen Arbeiten erstellt werden.
(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Der schriftliche Teil der Masterthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie einmal auf Datenträger abzuliefern.
(5) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.
Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung
| SWS1 | Credits2 | Prüfungs- |
Modul 1.1 Statistik für Biologen4 | 4 | 6 | R oder PR |
Modul 1.2 Entwicklung industrieller Mikroorganismenstämme4 | 4 | 6 | R |
Modul 1.3 Marine Biotechnologie4 | 4 | 6 | R |
Modul 1.4 Aquatische Ökosysteme4 | 4 | 6 | R |
Modul 1.5 Terrestrische Ökosysteme4 | 4 | 6 | KL oder R |
Modul 2.1 Projektmodul I: Thema und Planung | 4 | 6 | HA |
Modul 2.2 Projektmodul II: Methodenauswahl und Validierung | 4 | 6 | HA |
Modul 2.3 Projektmodul III: Methodenanwendung und Durchführung |
8 | 12 | HA5 |
Modul 2.4 Projektmodul IV: Datenanalyse und Präsentation | 4 | 6 | HA oder R |
Modul 3.1 Masterthesis | 16 | 30 | Thesis und Kolloquium |
Summe | 56 | 90 |
|
Wahlpflichtmodule 1. Semester
| SWS | Credits | Prüfungs- |
Modul 1.6 Molekulare Genetik | 4 | 6 | KL oder MP |
Modul 1.7 Interaction of Organisms | 4 | 6 | R, KL oder MP |
Modul 1.8 Lab Rotation I | 4 | 6 | BPP |
Modul 1.9 Lab Rotation II | 4 | 6 | BPP |
Modul 1.10 Proteinanalyse in Theorie und Praxis | 4 | 6 | R, KL oder PR |
Modul 1.11 Marine Biotechnologie II: Forschungspraktikum | 4 | 6 | R |
Modul 1.12 Mikrobielle Physiologie - Fortgeschrittenenpraktikum | 4 | 6 | BPP |
Modul 1.13 Biotechnik im Umweltschutz | 4 | 6 | R |
Modul 1.14 Geografische Informationssysteme | 4 | 6 | HA oder R |
Modul 1.15 Erfassung und Präsentation ökologischer Daten mittels digitaler Techniken | 4 | 6 | R |
Modul 1.16 Forschungspraktikum Umweltbiologie | 4 | 6 | R oder HA |
Modul 1.17 Nachhaltige Entwicklung in Freizeit und Tourismus | 4 | 6 | R oder HA |
Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.
Leistungspunkte nach ECTS.
Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, BPP - Bewertetes Praktikumsprotokoll, PR - Präsentation.
Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.
Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.
Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.
Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.
Verpflichtend sind Module 1.1, 1.2 und 1.3 (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder 1.1, 1.4 und 1.5 (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie). Werden aus den Modulen 1.2 bis 1.5 weniger als vier Module ausgewählt, ist eine entsprechende Anzahl Wahlpflichtmodule zu belegen.
Die Note des Moduls 2.3 wird entsprechend seinem Umfang in Leistungspunkten doppelt gewichtet.