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  • Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten vom 26. Februar 1991

Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten

Veröffentlichungsdatum:07.03.1991 Inkrafttreten24.12.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 26.04.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 5, 6 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 07.11.2023 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 111
Gliederungsnummer:2046-a-1

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juris-Abkürzung: FrBeaufWahlO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2046-a-1
juris-Abkürzung:FrBeaufWahlO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2046-a-1
Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten
Vom 26. Februar 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 26.04.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 5, 6 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 07.11.2023 (Brem.GBl. S. 517)

Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 1990, Brem.GBl. S. 433 - 2046-a-1) verordnet der Senat:

§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch. Er kann Bedienstete der Dienststelle als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

(1) Ist in der Dienststelle eine Frauenbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens 6 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.

(2) § 16 Abs. 2 1. Halbsatz des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Frauenversammlung wählt eine Versammlungsleiterin.

(4) Findet eine Frauenversammlung nach Absatz 1 und 2 nicht statt oder wählt die Frauenversammlung keinen Wahlvorstand, so gilt § 18 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 3
Bildung des Wahlvorstandes bei Wahl
außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes

(1) Soll eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes stattfinden, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.

(2) § 17 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4
Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand besteht aus 3 Wahlberechtigten. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens eine Vertreterin gewählt oder bestellt werden. Der Wahlvorstand wählt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach 6 Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.

(3) Der Wahlvorstand hat sich mit den für die Durchführung der Personalratswahlen und der Wahl zum Richterrat zuständigen Wahlvorständen ins Benehmen zu setzen über

1.

einen gemeinsamen Wahltermin,

2.

die gemeinsame Nutzung eines Wahllokals,

3.

gemeinsame Öffnungszeiten des Wahllokales und

4.

die Benennung von gemeinsamen Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen.

(4) In Dienststellen mit bis zu 3 Wahlberechtigten können abweichend von Absatz 1 auch männliche Bedienstete Mitglieder des Wahlvorstandes sein.

§ 5
Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis

Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses (§ 2 Abs. 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

§ 6
Wahlausschreiben

§ 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Wahlausschreiben enthalten muß:

1.

den Hinweis, daß die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Frauenbeauftragte und wer als ihre Stellvertreterin vorgeschlagen wird;

2.

den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Frauenbeauftragten als auch für die Wahl ihrer Stellvertreterin unterzeichnen können und daß eine Bewerberin sowohl als Frauenbeauftragte als auch als ihre Stellvertreterin vorgeschlagen werden kann.


§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge müssen enthalten

1.

den Vor- und Familiennamen der Bewerberin oder der Bewerberinnen

2.

das Geburtsdatum und

3.

die Amts- oder Berufsbezeichnung

(2) In Dienststellen mit bis zu 3 Wahlberechtigten genügt abweichend von § 15 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die Unterzeichnung durch eine Wahlberechtigte.

(3) Aus dem Wahlvorschlag muß sich ergeben, wer als Frauenbeauftragte und wer als ihre Stellvertreterin vorgeschlagen wird.

§ 8
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe von 2 getrennten Stimmzetteln für die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für die Wahl der Frauenbeauftragten sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl ihrer Stellvertreterin zu verwenden. Im übrigen müssen alle Stimmzettel für die jeweilige Wahl dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Jede Wahlberechtigte kann eine Stimme für die Frauenbeauftragte und eine Stimme für ihre Stellvertreterin abgeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.

die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

2.

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 entsprechen,

3.

aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

4.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

§ 9
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.

(3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Frauen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

(4) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Ist eine Wählerin wegen ihrer Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, kann sie eine Vertrauensperson bestimmen, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung der Stimmzettel auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Sollte sie sich hierfür entscheiden, so hat sie sechs Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand entsprechende Schablonen für die Wahl der Frauenbeauftragten und für die Wahl ihrer Stellvertreterin zu beantragen.

(5) Die Wählerin hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will.

(6) Gewählt ist die jeweilige Bewerberin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

§ 10
Erklärung der gewählten Bewerberinnen

Die Gewählten haben binnen 3 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung (§ 21 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) eine Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben, ob sie das Amt annehmen und gegebenenfalls, welches.

§ 11
Durchführung eines weiteren Wahlganges

Ist eine Bewerberin für beide Ämter gewählt, so führt der Wahlvorstand für das von ihr nicht angetretene Amt innerhalb einer Frist von 6 Wochen einen weiteren Wahlgang durch.

§ 12
Aufbewahrung von Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen werden von der Frauenbeauftragten mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl einer Frauenbeauftragten aufbewahrt.

§ 13
Sondervorschriften für Dienststellen mit Richterräten

Für Dienststellen, in denen Richterräte zu wählen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

1.

Ist in der Dienststelle eine Frauenbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens 6 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin zur Wahl des Vorstandes ein;

2.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 wird die Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter auf Antrag von 3 Wahlberechtigten einberufen;

3.

Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 14
Übergangsregelung

Die erste Frauenversammlung nach § 2 beruft der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin, in Dienststellen, in denen Richterräte zu wählen sind, die Präsidentin, der Präsident, die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtführende Richter, spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Februar 1991

Der Senat


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