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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.01.2014 Inkrafttreten01.03.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2013 bis 29.02.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 6 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 13.02.2020 (Brem.ABl. S. 190, 294)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 80

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juris-Abkürzung: Sch/MeerTMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Sch/MeerTMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 29. Oktober 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2013 bis 29.02.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 13.02.2020 (Brem.ABl. S. 190, 294)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Januar 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1, außer für Klausuren und mündliche Prüfungen, Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Satz 1 können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn aus den bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkten mindestens 48 erreicht wurden.

(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Masterthesis sowie alle relevanten Materialien und Daten sind zusätzlich auf einem gängigen Datenträger einzureichen.

(5) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Engineering“ („M.Eng.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil) vom 3. Februar 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 376), die zuletzt durch Ordnung vom 14. März 2012 (Brem.ABl. S. 214) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Ordnungen aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Ordnungen ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 31. August 2014. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 13. Januar 2014

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1:

Prüfungsleistungen der Masterprüfung

 

SWSi

Creditsii

Prüfungs-
leistungiii

Modul 1.1 Angewandte Mathematik

 

6

HA oder KL

1.1.1.

Angewandte Mathematik

4

 

 

 

 

 

 

Modul 1.2 Wissenschaftliche Datenverarbeitung im Schiffbau

 

6

KL

1.2.1.

Programmieren von Algorithmen

2

 

 

1.2.2.

Geometrische Datenverarbeitung

2

 

 

Modul 1.3 Rechnergestützte Entwurfsverfahren für den Schiffbau

 

6

 

1.3.1.

CAD / CAE-Systeme

2

 

HA

1.3.2.

CFD

2

 

HA oder KL

 

 

 

 

Modul 1.4 Sicherheit des Schiffs

 

6

 

1.4.1.

Stabilität, Überlebenswahrscheinlichkeit

2

 

HA

1.4.2.

Seegangsverhalten

2

 

KL

Modul 1.5 Höhere Festigkeitslehre

 

6

KL

1.5.1.

Elastizitätstheorie

2

 

 

1.5.2.

Plastizitätstheorie

2

 

 

Modul 2.1 Entwurfs-Projekt

 

6

PR

2.1.1

Entwurfs-Projekt

4

 

 

Modul 2.2 Numerische Verfahren in der Meerestechnik

 

6

KL

2.2.1

Numerische Verfahren in der Meerestechnik

4

 

 

Modul 2.3 Wahlpflichtmodul 1

 

6

 

2.3.1

Wahlpflichtmodul 1

4

 

 

Modul 2.4 Wahlpflichtmodul 2

 

6

 

2.4.1

Wahlpflichtmodul 2

4

 

 

 

 

 

 

Modul 2.5 Spezielle Schiffsstrukturanalyse

 

6

KL

2.5.1.

Spezielle Schiffsfestigkeit

2

 

 

2.5.2.

Werkstoffmechanik

2

 

 

 

 

 

 

Modul 3.1 Masterthesis

8

30

Masterthesis +

 

 

 

Kolloquium

Summen

48

90

 

Wahlpflichtmodule: Aus dem nachstehenden Katalog müssen zwei Module ausgewählt werden. Die Module können auch aus dem Modulangebot der Hochschule gewählt werden; die Auswahl bedarf dann der Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

SWS

Credits

Prüfungs-
leistung

2.6 Spezielle Schiffstypen und Schiffsformoptimierung

 

6

PR

2.6.1

Spezielle Schiffstypen und Schiffsformoptimierung

4

 

 

2.7 Wirtschaftliche Umsetzung des Schiffsentwurfs

 

6

PR

2.7.1

Wirtschaftliche Umsetzung des Schiffsentwurfs

4

 

 

2.8 Schiffsstrukturkonstruktion Vertiefung

 

6

HA

2.8.1

Schiffsstrukturkonstruktion

2

 

 

2.8.2

Numerische und experimentelle Schiffsstrukturanalyse

2

 

 

 

 

 

 

2.9 Dynamische Schiffsstrukturanalyse

 

6

HA

2.9.1

Spezielle Schiffsvibrationen

2

 

 

2.9.2

Spezielle Schiffsbetriebsfestigkeit

2

 

 

 

 

 

 

2.10 Rechnergestützter Yachtentwurf

 

6

PR

2.10.1

Rechnergestützter Yachtentwurf

4

 

 

 

 

 

 

2.11 Faserverbundwerkstoffe

 

6

PR

2.11.1

Faserverbundwerkstoffe

4

 

 

 

 

 

 

2.12 Spezielle Simulationsverfahren

 

6

HA

2.12.1

Spezielle Simulationsverfahren

4

 

 

 

 

 

 

Fußnoten

i

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

ii

Leistungspunkte nach ECTS.

iii

Form der Prüfungsleistung: HA - Hausarbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, PR - Projektarbeit. Die den Modulen 1.3 und 1.4 zugeordneten Prüfungsteilleistungen stellen selbständige Prüfungen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz AT-MPO dar.


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