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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Soziologie“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:19.04.2011 Inkrafttreten01.10.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 13.12.2012 (Brem.ABl. 2013 S. 105)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 292

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juris-Abkürzung: SozBacfPO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozBacfPO BR 2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Soziologie“ der Universität Bremen
Vom 11. November 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2017

aufgeh. durch § 8 Abs. 5 der Ordnung vom 13. April 2016 (Brem.ABl. S. 288)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 13.12.2012 (Brem.ABl. 2013 S. 105)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 11. November 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

„Bachelor of Arts“
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium besteht aus dem Vollfach Soziologie und aus 42 CP General Studies.

(2) Das Studium umfasst

1.

den Pflichtbereich mit der Vermittlung der Grundlagen des Fachs auf folgenden Gebieten:

a)

Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,

b)

Einführung in die Soziologie,

c)

Geschichte der Soziologie,

d)

Soziologische Theorie,

e)

Sozialstrukturanalyse,

f)

Statistik/Methoden,

g)

das achtwöchige Praktikum,

h)

die Bachelorarbeit und

i)

das Begleitseminar zur Bachelorarbeit.

2.

den Wahlpflichtbereich 1 mit der soziologischen Spezialisierung (18 CP). Er umfasst:

a)

ein einsemestriges Modul aus dem Bereich Spezielle Soziologie (Einführung),

b)

ein weiteres einsemestriges Modul aus dem Bereich Spezielle Soziologie (Vertiefung).

3.

den Wahlpflichtbereich 2 mit der methodischen Spezialisierung (12 CP). Er umfasst

1.

ein Seminar aus dem Vertiefungsbereich Methoden/standardisierte/nichtstandardisierte Datenanalyseverfahren,

2.

ein weiteres Seminar aus dem Vertiefungsbereich Methoden/standardisierte/nichtstandardisierte Datenanalyseverfahren.

4.

den Wahlpflichtbereich 3 mit dem Studium in anderen Fächern sowie im Bereich General Studies zum Erwerb von weiteren beruflichen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen (42 CP). Er umfasst:

a)

Module und Lehrveranstaltungen anderer Fächer der Universität im Umfang von 15 CP und

b)

Module und Lehrveranstaltungen aus dem Bereich General Studies der Universität,

c)

Module und Lehrveranstaltungen aus dem Bereich General Studies des BA-Studiengangs Soziologie.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(7) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches achtwöchiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 und 9 AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Klausuren dauern 120 Minuten.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) In den Modulen Soz-SP1(a-c) und Soz-SP2(a-c) besteht die Modulprüfung aus einer Hausarbeit.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 20 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Soziologie an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Abschlussmodul mit Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussmodul (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer unbenoteten Präsentation, die Bachelorarbeit wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 111 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

-

Techniken wissenschaftlichen Arbeitens (3 CP),

-

Einführung in die Soziologie (9 CP),

-

Geschichte der Soziologie (9 CP),

-

Soziologische Theorie I (9 CP),

-

Soziologische Theorie II (9 CP),

-

Sozialstrukturanalyse I (9 CP),

-

Sozialstrukturanalyse II (9 CP),

-

Spezielle Soziologie I (9CP)

-

Spezielle Soziologie II (9 CP)

-

Statistik/Methoden I (12 CP),

-

Statistik/Methoden II (12 CP),

-

das achtwöchiges Praktikum (12 CP),

sowie der Nachweis von Englisch-Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Sie gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2010/11 erstmals im Bachelorstudiengang Soziologie immatrikuliert werden.

(3) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2010 begonnen haben, beenden es nach den Regelungen der vorliegenden Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden gemäß der Anlage 6 (Äquivalenztabelle) anerkannt. Studierende, die bereits nach der Prüfungsordnung vom 7. Mai 2003 Soz-SP2 oder das Methodenpraktikum erfolgreich absolviert haben, beenden ihr Studium nach Anlage 7.

(4) Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß der Prüfungsordnung vom 7. Mai 2003 gestrichen. Wurde mindestens eines der Module Soz-St1, Soz-St2 oder SOZ-E1 bereits bestanden, werden diese Module unbeschadet von Satz 1 nach den Regelungen der Prüfungsordnung vom 7. Mai 2003 abgeschlossen.

(5) Studierende, die bis zum 30. September 2013 das Studium gemäß Absatz 3 bzw. bis zum 31. März 2012 nach Absatz 4 nicht beendet haben, wechseln, auf Antrag auch früher, in die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2010.

(6) Die Prüfungsordnungen auf der Grundlage des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 treten mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft. Die Absätze 3 bis 5 bleiben davon unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 12. November 2010
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Regelung zu Multiple Choice bzw. E-Klausuren
Anlage 5:Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt)
Anlage 6:Äquivalenztabelle
Anlage 7:Ergänzung zur Übergangsregelung

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt sein müssen.

3. Jahr 6. Sem.Abschlussmodul
15 CP/P
  Modul aus anderem Fach
3 CP/WP
Modul aus dem Bereich General Studies
9 CP/WP
 5. Sem.Praktikum
12 CP/P
 Methoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren I 6 CP/WP Modul aus anderem Fach
6 CP/WP
Modul aus dem Bereich General Studies
9 CP/WP
2. Jahr 4. Sem.Soziologische Theorie II
9 CP/P
Spezielle Soziologie II -Vertiefung-
9 CP/WP
Methoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren I
6 CP/WP
 Modul aus dem Bereich General Studies
6 CP/WP
 3. Sem.Soziologische Theorie I
9 CP/P
Statistik /Methoden II
12 CP/P
Spezielle Soziologie I -Einführung -
9 CP/WP
  
1. Jahr2. Sem.Geschichte der Soziologie
9 CP/P
Statistik /Methoden I
12 CP/P
Sozialstrukturanalyse II
9 CP/P
  
 1. Sem.Einführung in die Soziologie
9 CP/P
Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
3 CP/P
Sozialstrukturanalyse I
9 CP/P
Modul aus anderem Fach
6 CP/WP
Modul aus dem Bereich General Studies
3 CP/WP

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen:

Pflichtbereich:

KZ.TitelCPLV- FormMP/
TP/KP
Prüfungs- und Studienleistungen (Anzahl)
Soz-T1Einführung in die Soziologie9Vorlesung + ÜbungMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-T2Geschichte der Soziologie9Vorlesung + ÜbungMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-T3Soziologische Theorie I9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-T4Soziologische Theorie II9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-SO 1Sozialstrukturanalyse I9Vorlesung + ÜbungKPPrüfungsleistungen: 1
Studienleistungen: 1
Soz-SO 2Sozialstrukturanalyse II 9Vorlesung + ÜbungMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-STM 1Statistik/Methoden I12Vorlesung + ÜbungMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-STM 2Statistik/Methoden II12Vorlesung + ÜbungMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-TwAEinführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 3SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
 Praktikum, 8-wöchig12 MPPrüfungsleistungen: 1
 Abschlussmodul15Begleitseminar TPPrüfungsleistungen: 1 (12 CP)
Studienleistungen: 1 (3 CP), unbenotet

Wahlpflichtbereich 11 (insgesamt 18 CP)

Soz-SP1 aEinführung in eine spezielle Soziologie9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-SP1 bEinführung in eine spezielle Soziologie 9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-SP1 cEinführung in eine spezielle Soziologie 9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-SP2 aVertiefung einer spezielle Soziologie 9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-SP2 bVertiefung einer spezielle Soziologie 9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1
SOZ-SP2 cVertiefung einer spezielle Soziologie 9Vorlesung + SeminarMPPrüfungsleistungen: 1

Wahlpflichtbereich 22 (insgesamt 12 CP)

 Seminar aus dem Bereich Methoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren 6Seminar2 SWSMPPrüfungsleistungen: 1
 Seminar aus dem Bereich Methoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren 6Seminar2 SWSMPPrüfungsleistungen: 1“
KZ.TitelCPLV- FormMP/
TP/KP
Prüfungs- und Studienleistungen (Anzahl)
Soz-MSND 2aMethoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren 6Seminar 2 SWSMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-MSND 2bMethoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren 6Seminar 2 SWSMPPrüfungsleistungen: 1
Soz-MSND 2cMethoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahren 6Seminar 2 SWSMPPrüfungsleistungen: 1
Wahlpflichtbereich 3 (insgesamt 42 CP)
 Veranstaltungen aus dem General Studies Bereich der Soziologie bis zu 27Lt. Veranstalter
 Veranstaltungen aus dem General Studies Pool der Universität bis zu 27Lt. Veranstalter
 Module und Lehrveranstaltungen anderer Fächer der Universität 15Lt. Veranstalter

Fußnoten

1

Je eines der Module Soz-SP 1 a-c und Soz-SP 2 a-c muss absolviert werden.

2

Je eines der Module Soz-MSND 1 a-c und Soz-MSND 2 a-c muss absolviert werden.

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4

Regelungen zu Multiple Choice und E-Klausuren (entfällt)

Anlage 5

Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt)

Bevor Modul … belegt werden kann, muss Modul … absolviert worden sein.
Soz-STM 2 Soz-STM 1
Soz-T3Soz-T 1 und Soz-T2
Soz-MSND 1aSoz-STM 1 und Soz-STM 2
Soz-MSND 2aSoz-STM 1 und Soz-STM 2

Anlage 6

Äquivalenztabelle

Modul(e) … nach der PO vom 7. Mai 2003 in der jeweils gültigen Fassung wird als Äquivalent für Modul(e) … nach der PO vom 22. Juli 2010 anerkannt
Soz-T19 CP Soz-T19 CP
Soz-GS und
ein Modul /Veranstaltungen gemäß dem Wahlpflichtbereich 3
3 CP
6 CP
Soz-T2 9 CP
Soz-T29 CPSoz-T39 CP
Soz-T39 CP Soz-T49 CP
Soz-SO19 CPSoz-SO19 CP
Soz-SO29 CP Soz-SO29 CP
Soz-St1 und
Soz-St2 und
Soz-E1 (6 CP)1
9 CP
9 CP
9 CP
Soz-STM1
Soz-STM2
12 CP
12 CP
Soz-E1 (3 CP)23 CPSoz-TwA3 CP
Praktikum12 CPPraktikum12 CP
Soz-SP19 CPSoz-SP19 CP
Soz-SP212 CP Soz-SP2 und ein Modul General Studies gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4c9 CP
3 CP
Methodenpraktikum12 CPMSND1 und MSND2 12 CP
SOZ-V Modul Soziologische Praxis (Vertiefungsmodul) 12 CPModule aus anderen Fachbereichen oder dem General Studies Bereich im Umfang von insgesamt 12 CP
Ein Modul gemäß dem Wahlpflichtbereich 3 3 CPSoz-BS3 CP

Fußnoten

1

Die Anerkennung auf die PO vom 22. Juli 2010 kann nur erfolgen, wenn alle 3 Module nach der PO vom 7. Mai 2003 vollständig erbracht wurden. Haben Studierende das Prüfungsverfahren in mindestens einem Modul eröffnet, so legen sie die Module nach den Regularien der PO vom 7. Mai 2003 ab. Studierende, die noch kein Prüfungsverfahren eröffnet haben, legen die Module nach den Regularien der PO vom 22. Juli 2010 ab.

2

Die Anrechnung erfolgt ohne Note. Wurde Soz-TwA nach PO vom 7. Mai 2003 bereits im Bereich General Studies erbracht, so wird Soz-TwA nach PO vom 22. Juli 2010 und die 3 CP des Modul Soz-E1 für den Bereich General Studies angerechnet.

Anlage 7

Ergänzung zur Übergangsregelung

Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird das Studium nach folgenden Regelungen absolviert:

(1) Es werden unter Berücksichtigung von Absatz 2 die Module gemäß Anlage 1 absolviert.

(2) Anstatt der Äquivalente des Moduls Soz-SP2 oder anstatt der Äquivalente des Moduls Methodenpraktikum gemäß Äquivalenztabelle werden im Umfang von 12 CP Module aus dem Wahlpflichtbereich 3 studiert.

(3) In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zum Zeugnis werden die Module des Wahlpflichtbereichs 3 ausgewiesen.


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