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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikpädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.12.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Titel und mehrfach geändert, Anlagen 1, 2 und 4 neu gefasst, Anlage 3 entfällt, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672; 2024 S. 250)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1585

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juris-Abkürzung: MusPädZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusPädZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikpädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 30. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel und mehrfach geändert, Anlagen 1, 2 und 4 neu gefasst, Anlage 3 entfällt, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672; 2024 S. 250)*)

Fußnoten

*)

[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672) gilt folgende Regelung:
”(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die geänderte Ordnung. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]

Der Fachbereichsrat 9 hat auf seiner Sitzung am 30. November 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Musikpädagogik“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Musikpädagogik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium wird das Studienfach „Musikpädagogik“ als Lehramtsoption studiert. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, der 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Alle Module werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Einzelunterricht,

-

Kleingruppenunterricht.

(8) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/ Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen: Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Kooperationsabkommens an der Hochschule für Künste Bremen erbracht wurden, werden anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach „Musikpädagogik“.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Studierenden erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Musikpädagogik“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals ihr Studium im Fach „Musikpädagogik“ des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 19. Dezember 2005, zuletzt geändert am 2. März 2008, tritt am 1. April 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 1. April 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 6. Dezember 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 6. Dezember 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage 1:

Studienverlaufspläne Lehramtsstudium

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

BA 3. Studienjahr

Musikpraxis III Os/Gy BM 19 9 CP

 

Historische / Systematische Musikwissenschaft III Os/Gy BM 22 3 CP

Musikdidaktik III Os/Gy BM 23 3 CP

 

ggf. BA-Arbeit 12 CP

21 CP

 

 

Historische / Systematische Musikwissenschaft II Os/Gy BM 20 3 CP

Musikdidaktik II Os/Gy BM 21 3 CP

 

 

 

BA 2. Studienjahr

Musikpraxis II Os/Gy BM 14

 

Historische / Systematische Musikwissenschaft I Os/Gy BM 16 9 CP

 

Musikdidaktik I Os/Gy BM 18 3 CP

 

 

27 CP

9 CP

Musiktheorie II Os/Gy BM 15 3 CP

 

Musik &
Medien BM 17 3 CP

 

 

 

BA 1. Studienjahr

Musikpraxis I Os/Gy BM 12 9 CP

 

Musiktheorie I Os/Gy BM 13 6 CP

musikwissenschaftliches Propädeutikum BM 3 6 CP

 

 

 

24 CP

Einführung in die Musikpädagogik BM 4 3 CP

 

 

 

 

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

Kurzbez.

Titel

CP

MP/ TP/
KP

Prüfungs- und Studienleistungen (Anzahl)

 

 

 

P/WP/W

 

BM 3

Musikwissenschaftliches Propädeutikum

6

TP / P

3 PL

Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten (PL -1 CP)

Vorlesung zur Musikgeschichte (PL - 3 CP)

Einführung in die Systematik (PL - 2 CP)

BM 4

Einführung in die Musikpädagogik

3

MP* /P

1 SL

BM 12
Os/Gy

Musikpraxis I Os/Gy

9

KP / P

4 PL

Hauptfach (PL - 3 CP)

Nebenfach (PL - 2 CP)

Musik und Bewegung (PL - 3 CP)

Stimmbildung (PL - 1 CP)

BM 13
Os/Gy

Musiktheorie I Os/Gy

6

KP / P

3 PL

Musiktheorie (PL - 3 CP)

Gehörbildung (PL - 1 CP)

Jazztheorie (PL - 2 CP)

BM 14
Os/Gy

Musikpraxis II Os/Gy

9

KP / P

4 PL

Hauptfach (PL - 3 CP)

Nebenfach (PL - 2 CP)

Ensemblespiel (PL - 3 CP)

Stimmbildung Gruppe (PL - 1 CP)

BM 15
Os/Gy

Musiktheorie II Os/Gy

3

KP / P

1 PL

BM 16
Os/Gy

Historische / Systematische Musikwissenschaft I Os/Gy

9

KP / P

2 SL / 1 PL

Historische Musikwissenschaft (SL - 3 CP)

Systematische Musikwissenschaft (SL - 3 CP)

Vertiefungsseminar (PL - 3 CP)

BM 17

Musik & Medien

3

MP / P

1 PL

BM 18
Os/Gy

Musikdidaktik I Os/Gy

3

MP / P

1 PL

BM 19
Os/Gy

Musikpraxis III Os/Gy

9

KP / P

3 PL

Hauptfach (PL - 3 CP)

Chorleitung (PL - 3 CP)

Komposition / Arrangement (PL - 3 CP)

BM 20
Os/Gy

Historische / Systematische Musikwissenschaft II Os/Gy

3

MP / WP

1 PL

BM 21
Os/Gy

Musikdidaktik II Os/Gy

3

MP / P

1 PL

BM 22
Os/Gy

Historische / Systematische Musikwissenschaft III OS/Gy

3

MP* / WP

1 SL

BM 23
Os/Gy

Musikdidaktik III Os/Gy

3

MP*

1 SL

Kennz. = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

In einem der Module 20 und 22 ist die Historische, in den anderen die Systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul 20 muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul 22 eine Studienleistung, die in der jeweils anderen Teildisziplin geleistet werden muss.

Fußnoten

*

Das Modul schließt mit einer unbenoteten Studienleistung ab.

*

Das Modul schließt mit einer unbenoteten Studienleistung ab.

*

Das Modul schließt mit einer unbenoteten Studienleistung ab.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Als fachspezifische Prüfungsformen sind möglich:

-

künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder in der Ensembleleitung;

-

künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.


Anlage 4:

(entfällt)

Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen für Module:

Bevor Modul ... belegt werden
kann,

muss Modul ... absolviert worden
sein.

16

3


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