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Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Februar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Politikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.) |
verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben.
(1) Das Fach „Politikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),
das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),
das Studienfach „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Politikwissenschaft“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Für den Abschluss des Moduls Pol-M8 sind als unbenotete Studienleistung Englisch-Sprachkenntnisse nachzuweisen, die mindestens dem Niveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL). Nähere Erläuterung dazu siehe Anlage 3.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice- und E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten bzw. Berufsausbildungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss für den Bereich General Studies angerechnet werden.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist im Profilfach der Nachweis von mindestens 75 CP, im Lehramtsfach der Nachweis von 45 CP.
(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
(6) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Politikwissenschaft“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach Politikwissenschaft geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.
Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und gegebenenfalls Lehrveranstaltungen (im General-Studies-Bereich) und gegebenenfalls der Bachelorarbeit gebildet. Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Studium ihr Studium aufnehmen.
(2) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M8 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M8 (alt)). Das Modul Pol-M8 (alt) wird als äquivalent zum Modul Pol-M8 (neu) anerkannt, wenn bzw. sobald der B2-Nachweis in Englisch vorliegt. Das als äquivalent anerkannte Modul wird mit 6 CP bewertet; die betroffenen Studierenden belegen Pol-M7 anstelle von Pol-M7a.
(3) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7a an die Stelle des Moduls Pol-M7. Studierenden, die das Modul Pol-M7 bereits absolviert (oder das Prüfungsverfahren in diesem Modul bereits eingeleitet) haben, wird dieses Modul (ggf. nach erfolgreichem Abschluss) als äquivalent mit Pol-M7a anerkannt. Das als äquivalent anerkannte Modul wird mit 9 CP angerechnet. Im Profilfach und in der Lehramtsoption wird in diesem Fall das Modul Pol-M8 mit 6 CP angerechnet. Im Komplementärfach wird in diesem Fall ein Wahlpflichtmodul des Typs II belegt. Die Note des Moduls Pol-M7 entspricht der Gesamtnote des Moduls Pol-M7a, die sich aus den beiden Teilprüfungen ergibt.
Genehmigt, Bremen, den 14. Juni 2011
Der Rektor der
Universität Bremen
Anlage 1: | Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen | |
a) | wenn „Politikwissenschaft“ Profilfach (120 CP) ist | |
b) | wenn „Politikwissenschaft“ Komplementärfach (60 CP) ist | |
c) | wenn „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird | |
Anlage 2: | Modulliste für Wahlpflichtmodule | |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen | |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwortwahlverfahren (Multiple Choice) und als „e-Klausur“ | |
Anlage 5: | Entfällt |
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1 a) Profilfach (120 CP)
Profilfach | ∑ 120 CP | ||||
---|---|---|---|---|---|
3. Jahr | 6. Sem. | Pol-M7a Politik, Recht und Wirtschaft 6 CP/P/TP | Bachelorarbeit 12 CP/P | 42 CP | |
5. Sem. | Wahlpflichtmodul Typ II 6 CP/WP/MP |
General Studies 6 CP | General Studies: Praktikum 12 CP/P | ||
2. Jahr | 4. Sem. | Pol-M4 Europäische Integration 6 CP/P/MP | Wahlpflichtmodul Typ I 9 P/WP/TP | 39 CP | |
3. Sem. | Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 CP/P/TP | Pol-M5 Politikfeldanalyse 6 CP/P/MP | Wahlpflichtmodul Typ I 9 CP/WP/TP | ||
1. Jahr | 2. Sem. | Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie 9 CP/P/TP | General Studies 6 CP | 39 CP | |
1. Sem. | Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 CP/P/TP | Pol-M8 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 9 CP/P/KP | Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft 6 CP/P/MP |
P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul
MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung
Es sind zwei Wahlpflichtmodule Typ I und ein Wahlpflichtmodul Typ II zu belegen. Als Wahlpflichtmodul Typ II können nur Module gewählt werden, deren Typ-I-Pendant nicht gewählt wird. So schließt z. B. die Wahl von Pol-M10 und Pol-M11 die Wahl von Pol-M10a oder Pol-M11a aus.
Tabelle a: Prüfungsleistungen (PL)
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP | Prüfungsleistungen (Aufteilung der CP bei TP) |
---|---|---|---|---|
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | 9 | TP | KPL (3 CP) |
MPL (6 CP) | ||||
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | 9 | TP | MPL (6 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | 9 | TP | MPL (6 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M4 | Europäische Integration | 6 | MP | GPL |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | 6 | MP | GPL |
Pol-M6a | Vergleichende Politikwissenschaft | 6 | MP | MPL |
Pol-M7a | Politik, Recht und Wirtschaft | 6 | TP | KPL (3 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M8 | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | 9 | KP | GPL |
SL | ||||
Pol-M10-14 | Wahlpflichtmodule Typ I (vgl. Anlage 2) | 9 | TP | GPL (6 CP) |
MPL (3 CP) | ||||
Pol-M10a-14a | Wahlpflichtmodule Typ II (vgl. Anlage 2) | 6 | MP | GPL |
MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung | GPL: Große Prüfungsleistung, siehe Anlage 3 |
KPL: Kleine Prüfungsleistung, siehe Anlage 3 | MPL: Mittlere Prüfungsleistung, siehe Anlage 3 |
SL: Studienleistung“ |
1 b) Komplementärfach (60 CP)
Komplementärfach | ∑ 60 CP | |||
---|---|---|---|---|
3. Jahr | 6. Sem. | Pol-M7a Politik, Recht und Wirtschaft 6 CP/P/TP | 15 CP | |
5. Sem. | Wahlpflichtmodul Typ I 9 CP/WP/MP |
|||
2. Jahr | 4. Sem. | Pol-M4 Europäische Integration 6 CP/P/MP | 21 CP | |
3. Sem. | Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 CP/P/TP | Pol-M5 Politikfeldanalyse 6 CP/P/MP | ||
1. Jahr | 2. Sem. | Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie 9 CP/P/TP | 24 CP | |
1. Sem. | Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 CP/P/TP | Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft 6 CP/P/MP |
P/WP: Pflich-/Wahlpflichtmodul
MP/TP: Modulprüfung/Teilprüfungen
Tabelle b: Prüfungsleistungen (PL)
„K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Prüfungsleistungen (Aufteilung der CP bei TP) |
---|---|---|---|---|
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | 9 | TP | KPL (3 CP) |
MPL (6 CP) | ||||
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | 9 | TP | MPL (6 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | 9 | TP | MPL (6 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M4 | Europäische Integration | 6 | MP | GPL |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | 6 | MP | GPL |
Pol-M6a | Vergleichende Politikwissenschaft | 6 | MP | MPL |
Pol-M7a | Politik, Recht und Wirtschaft | 6 | TP | KPL (3 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M10-14 | Wahlpflichtmodul Typ I (vgl. Anlage 2) | 9 | TP | GPL (6 CP) |
MPL (3 CP)“ |
1c Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium aufgeführt.
Lehramtsoption | ∑ | ||||
---|---|---|---|---|---|
72 CP + 12 CP | |||||
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP. | |||||
3. Jahr | 6. Sem. | Pol-M7a Politik, Recht und Wirtschaft 6 CP/P/TP | ggf. Bachelorarbeit 12 CP/P/MP | 18 CP (30 CP) | |
5. Sem. | Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft oder Wahlpflichtmodul Typ II 6 CP/WP/MP |
Pol-FD2 Politisches Lernen in Theorie und Praxis 6 CP/P/MP | |||
2. Jahr | 4. Sem. | Pol-M4 Europäische Integration 6 CP/P/MP | Pol-FD1 Grundlagen der Politikdidaktik 6 CP/P/MP |
27 CP | |
3. Sem. | Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 CP/P/TP | Pol-M5 Politikfeldanalyse 6 CP/P/MP | |||
1. Jahr | 2. Sem. | Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie 9 CP/P/TP | 27 CP | ||
1. Sem. | Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 CP/P/TP | Pol-M8 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 9 CP/P/KP |
P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul
MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung
Tabelle c: Prüfungsleistungen (PL)
„K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/ KP | Prüfungsleistungen (Aufteilung der CP bei TP) |
---|---|---|---|---|
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | 9 | TP | KPL (3 CP) |
MPL (6 CP) | ||||
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | 9 | TP | MPL (6 CP) |
KPL (3 CP | ||||
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | 9 | TP | MPL (6 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M4 | Europäische Integration | 6 | MP | GPL |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | 6 | MP | GPL |
Pol-M6a | Vergleichende Politikwissenschaft | 6 | MP | MPL |
Pol-M7a | Politik, Recht und Wirtschaft | 6 | TP | KPL (3 CP) |
KPL (3 CP) | ||||
Pol-M8 | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | 9* | KP | GPL |
SL | ||||
Pol-M10a-14a | Wahlpflichtmodul Typ II (vgl. Anlage 2) | 6 | MP | GPL |
Pol-FD1 | Grundlagen der Politikdidaktik | 6 | MP | GPL |
Pol-FD2 | Politisches Lernen in Theorie und Praxis | 6 | MP | GPL |
MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung; GPL: Große Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; KPL: Kleine Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; MPL: Mittlere Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; SL = Studienleistung
* Die Note des Moduls P0I-M8 wird mit 6 CP gewichtet.
Modulliste für Wahlpflichtmodule
„K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP | Prüfungsleistungen (Aufteilung der CP bei TP) |
---|---|---|---|---|
Typ I | ||||
Pol-M10 | Politische Theorien moderner Gesellschaften | 9 | TP | GPL (6 CP) MPL (3 CP) |
Pol-M11 | Internationale Politik | 9 | TP | GPL (6 CP) MPL (3 CP) |
Pol-M12 | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | 9 | TP | GPL (6 CP) MPL (3 CP) |
Pol-M13 | Staatsaufgaben | 9 | TP | GPL (6 CP) MPL (3 CP) |
Pol-M14 | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | 9 | TP | GPL (6CP) MPL (3 CP) |
Typ II | ||||
Pol-M10a | Politische Theorien moderner Gesellschaften | 6 | MP | GPL |
Pol-M11a | Internationale Politik | 6 | MP | GPL |
Pol-M12a | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | 6 | MP | GPL |
Pol-M13a | Staatsaufgaben | 6 | MP | GPL |
Pol-M14a | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | 6 | MP | GPL |
TP: Teilprüfung; PL: Prüfungsleistung; MP/TP: Modulprüfung/Teilprüfungen; GPL: Große Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; KPL: Kleine Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; MPL: Mittlere Prüfungsleistung, siehe Anlage 3.
Profilfach: General Studies
Im General-Studies-Bereich werden im Umfang von 12 CP Module und Lehrveranstaltungen aus dem General-Studies-Pool der Universität Bremen und weitere von der Studienkommission anerkannte Module und Lehrveranstaltungen gewählt. Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Der General-Studies-Bereich umfasst des Weiteren das mit 12 CP bewertete zweimonatige Pflichtpraktikum. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden.
Weitere Prüfungsformen
1 Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:
Kurzessay (3 - 4 Seiten),
Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten),
Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,
Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,
Protokoll (3 - 4 Seiten).
2 Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:
Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),
Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),
Hausarbeit (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),
Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,
Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).
3 Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:
Mündliche Prüfung (20 - 30 Minuten),
Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,
Hausarbeit (15 - 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),
Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 - 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwortwahlverfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwortwahlverfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.