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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:11.08.2011 Inkrafttreten01.10.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 7, 8, Anlage 1 und Anlage 2 geändert und § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20.09.2012 (Brem.ABl. S. 795)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 1039

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juris-Abkürzung: PolWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 9. Februar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 1292)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 7, 8, Anlage 1 und Anlage 2 geändert und § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20.09.2012 (Brem.ABl. S. 795)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Februar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Politikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Politikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Politikwissenschaft“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Für den Abschluss des Moduls Pol-M8 sind als unbenotete Studienleistung Englisch-Sprachkenntnisse nachzuweisen, die mindestens dem Niveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL). Nähere Erläuterung dazu siehe Anlage 3.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice- und E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten bzw. Berufsausbildungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss für den Bereich General Studies angerechnet werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist im Profilfach der Nachweis von mindestens 75 CP, im Lehramtsfach der Nachweis von 45 CP.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Politikwissenschaft“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach Politikwissenschaft geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und gegebenenfalls Lehrveranstaltungen (im General-Studies-Bereich) und gegebenenfalls der Bachelorarbeit gebildet. Die Note des Moduls Pol-M8 wird mit 6 CP gewichtet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Studium ihr Studium aufnehmen.

(2) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M8 in der hier beschriebenen Form (fortan auch: Pol-M8 (neu)) an die Stelle einer früheren Fassung (Pol-M8 (alt)). Das Modul Pol-M8 (alt) wird als äquivalent zum Modul Pol-M8 (neu) anerkannt, wenn bzw. sobald der B2-Nachweis in Englisch vorliegt. Das als äquivalent anerkannte Modul wird mit 6 CP bewertet; die betroffenen Studierenden belegen Pol-M7 anstelle von Pol-M7a.

(3) Zum Wintersemester 2012/13 tritt das Modul Pol-M7a an die Stelle des Moduls Pol-M7. Studierenden, die das Modul Pol-M7 bereits absolviert (oder das Prüfungsverfahren in diesem Modul bereits eingeleitet) haben, wird dieses Modul (ggf. nach erfolgreichem Abschluss) als äquivalent mit Pol-M7a anerkannt. Das als äquivalent anerkannte Modul wird mit 9 CP angerechnet. Im Profilfach und in der Lehramtsoption wird in diesem Fall das Modul Pol-M8 mit 6 CP angerechnet. Im Komplementärfach wird in diesem Fall ein Wahlpflichtmodul des Typs II belegt. Die Note des Moduls Pol-M7 entspricht der Gesamtnote des Moduls Pol-M7a, die sich aus den beiden Teilprüfungen ergibt.

Genehmigt, Bremen, den 14. Juni 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen
 a)wenn „Politikwissenschaft“ Profilfach (120 CP) ist
 b)wenn „Politikwissenschaft“ Komplementärfach (60 CP) ist
 c)wenn „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird
Anlage 2:Modulliste für Wahlpflichtmodule
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwortwahlverfahren (Multiple Choice) und als „e-Klausur“
Anlage 5:Entfällt

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
1 a) Profilfach (120 CP)

Profilfach
120 CP
3.
Jahr
6. Sem.Pol-M7a
Politik, Recht und Wirtschaft
6 CP/P/TP
Bachelorarbeit
12 CP/P
  42 CP
 5. Sem.Wahlpflichtmodul Typ II
6 CP/WP/MP
General Studies
6 CP
General Studies: Praktikum
12 CP/P
 
2.
Jahr
4. Sem.Pol-M4
Europäische Integration
6 CP/P/MP
Wahlpflichtmodul Typ I
9 P/WP/TP
  39 CP
 3. Sem.Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
Wahlpflichtmodul Typ I
9 CP/WP/TP
 
1.
Jahr
2. Sem.Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
General Studies
6 CP
  39 CP
 1. Sem.Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M8
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten
9 CP/P/KP
Pol-M6a
Vergleichende Politikwissenschaft
6 CP/P/MP
 

P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul

MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung
Es sind zwei Wahlpflichtmodule Typ I und ein Wahlpflichtmodul Typ II zu belegen. Als Wahlpflichtmodul Typ II können nur Module gewählt werden, deren Typ-I-Pendant nicht gewählt wird. So schließt z. B. die Wahl von Pol-M10 und Pol-M11 die Wahl von Pol-M10a oder Pol-M11a aus.
Tabelle a: Prüfungsleistungen (PL)

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TPPrüfungsleistungen
(Aufteilung der CP bei
TP)
Pol-M1Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9TPKPL (3 CP)
MPL (6 CP)
Pol-M2Politische Theorie und Philosophie 9TPMPL (6 CP)
KPL (3 CP)
Pol-M3Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9TPMPL (6 CP)
KPL (3 CP)
Pol-M4 Europäische Integration 6MPGPL
Pol-M5 Politikfeldanalyse6MPGPL
Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft 6MPMPL
Pol-M7aPolitik, Recht und Wirtschaft 6TPKPL (3 CP)
KPL (3 CP)
Pol-M8Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 9KPGPL
SL
Pol-M10-14Wahlpflichtmodule Typ I (vgl. Anlage 2) 9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-M10a-14aWahlpflichtmodule Typ II (vgl. Anlage 2) 6MPGPL
MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung GPL: Große Prüfungsleistung, siehe Anlage 3
KPL: Kleine Prüfungsleistung, siehe Anlage 3MPL: Mittlere Prüfungsleistung, siehe Anlage 3
 SL: Studienleistung“

1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach
60 CP
3. Jahr6. Sem.Pol-M7a
Politik, Recht und Wirtschaft
6 CP/P/TP
  15 CP
 5. Sem.Wahlpflichtmodul Typ I
9 CP/WP/MP
  
2. Jahr4. Sem.Pol-M4
Europäische Integration
6 CP/P/MP
  21 CP
 3. Sem.Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
 
1. Jahr2. Sem.Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
  24 CP
 1. Sem.Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M6a
Vergleichende Politikwissenschaft
6 CP/P/MP
 

P/WP: Pflich-/Wahlpflichtmodul

MP/TP: Modulprüfung/Teilprüfungen
Tabelle b: Prüfungsleistungen (PL)

„K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPPrüfungsleistungen
(Aufteilung der CP
bei TP)
Pol-M1Sozialwissenschaftliches Grundstudium9TPKPL (3 CP)
    MPL (6 CP)
Pol-M2Politische Theorie und Philosophie9TP MPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M3Internationale Beziehungen und Außenpolitik9TPMPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M4 Europäische Integration 6MPGPL
Pol-M5 Politikfeldanalyse6MPGPL
Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft 6MPMPL
Pol-M7aPolitik, Recht und Wirtschaft 6TPKPL (3 CP)
   KPL (3 CP)
Pol-M10-14Wahlpflichtmodul Typ I (vgl. Anlage 2) 9TPGPL (6 CP)
   MPL (3 CP)“

1c Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium aufgeführt.

Lehramtsoption
 72 CP
+
12 CP
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
3.
Jahr
6.
Sem.
Pol-M7a
Politik, Recht und Wirtschaft
6 CP/P/TP
 ggf. Bachelorarbeit
12 CP/P/MP
18 CP
(30
CP)
 5.
Sem.
Pol-M6a
Vergleichende Politikwissenschaft
oder
Wahlpflichtmodul Typ II
6 CP/WP/MP
Pol-FD2
Politisches Lernen in Theorie und Praxis
6 CP/P/MP
   
2.
Jahr
4.
Sem.
Pol-M4
Europäische Integration
6 CP/P/MP
 Pol-FD1
Grundlagen der Politikdidaktik
6 CP/P/MP
27 CP
 3.
Sem.
Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
 
1.
Jahr
2.
Sem.
Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
   27 CP
 1.
Sem.
Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M8
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten
9 CP/P/KP
   

P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul

MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung
Tabelle c: Prüfungsleistungen (PL)

„K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/
KP
Prüfungsleistungen
(Aufteilung der CP bei
TP)
Pol-M1Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9TPKPL (3 CP)
MPL (6 CP)
Pol-M2Politische Theorie und Philosophie 9TPMPL (6 CP)
KPL (3 CP
Pol-M3Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9TPMPL (6 CP)
KPL (3 CP)
Pol-M4 Europäische Integration 6MPGPL
Pol-M5 Politikfeldanalyse6MPGPL
Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft 6MPMPL
Pol-M7aPolitik, Recht und Wirtschaft 6TPKPL (3 CP)
KPL (3 CP)
Pol-M8Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 9* KPGPL
SL
Pol-M10a-14aWahlpflichtmodul Typ II (vgl. Anlage 2) 6MPGPL
Pol-FD1 Grundlagen der Politikdidaktik 6MPGPL
Pol-FD2 Politisches Lernen in Theorie und Praxis 6MPGPL

MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfungen/Kombinationsprüfung; GPL: Große Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; KPL: Kleine Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; MPL: Mittlere Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; SL = Studienleistung
* Die Note des Moduls P0I-M8 wird mit 6 CP gewichtet.

Anlage 2

Modulliste für Wahlpflichtmodule

„K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TPPrüfungsleistungen (Aufteilung
der CP bei TP)
Typ I
Pol-M10Politische Theorien moderner Gesellschaften 9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-M11Internationale Politik9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-M12Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik 9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-M13Staatsaufgaben9 TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-M14Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland 9TPGPL (6CP)
MPL (3 CP)
Typ II
Pol-M10aPolitische Theorien moderner Gesellschaften 6MPGPL
Pol-M11aInternationale Politik6MPGPL
Pol-M12aVergleichende Systemanalyse und europäische Politik 6MPGPL
Pol-M13aStaatsaufgaben6MPGPL
Pol-M14aRegierungssystem der Bundesrepublik Deutschland 6MPGPL

TP: Teilprüfung; PL: Prüfungsleistung; MP/TP: Modulprüfung/Teilprüfungen; GPL: Große Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; KPL: Kleine Prüfungsleistung, siehe Anlage 3; MPL: Mittlere Prüfungsleistung, siehe Anlage 3.

Profilfach: General Studies
Im General-Studies-Bereich werden im Umfang von 12 CP Module und Lehrveranstaltungen aus dem General-Studies-Pool der Universität Bremen und weitere von der Studienkommission anerkannte Module und Lehrveranstaltungen gewählt. Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Der General-Studies-Bereich umfasst des Weiteren das mit 12 CP bewertete zweimonatige Pflichtpraktikum. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden.

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

1 Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:

a)

Kurzessay (3 - 4 Seiten),

b)

Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten),

c)

Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,

d)

Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,

e)

Protokoll (3 - 4 Seiten).

2 Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:

a)

Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),

b)

Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

c)

Hausarbeit (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

d)

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,

e)

Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).

3 Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:

a)

Mündliche Prüfung (20 - 30 Minuten),

b)

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

c)

Hausarbeit (15 - 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

d)

Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 - 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwortwahlverfahren (Multiple Choice) und als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwortwahlverfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwortwahlverfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

- Entfällt -


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Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

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