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Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:10.01.1992 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 9
Gliederungsnummer:86-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 1991 (Brem.GBl. 1992, S. 9), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: SGB5SchStV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-b-1
juris-Abkürzung:SGB5SchStV BR
Ausfertigungsdatum:17.12.1991
Gültig ab:11.01.1992
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1992, 9
Gliederungs-Nr:86-b-1
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Landesschiedsstelle
und der erweiterten Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 17. Dezember 1991
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 114 Abs. 5 und des § 115 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I. S. 2477), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I. S. 792) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Errichtung der Landesschiedsstelle

In der Freien Hansestadt Bremen wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 und eine erweiterte Landesschiedsstelle nach § 115 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.

§ 2
Zusammensetzung der Landesschiedsstelle

(1) Die Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden oder einer unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretern oder Vertreterinnen der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Der erweiterten Landesschiedsstelle nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 vier Vertreter oder Vertreterinnen der Kassenärzte oder Kassenärztinnen an.

(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben je einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, alle übrigen Mitglieder haben je zwei Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt oder niedergelassene Ärztin oder als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz oder des Senators für Finanzen sein. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

§ 3
Bestellung der Mitglieder

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (Verbände der Krankenkassen) bestellen gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretung.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertretung gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber den beteiligten Organisationen nach Absatz 1 zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Die Bestellung ist der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle (§ 7) schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle werden von den beteiligten Organisationen durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.

(4) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die Bereitschaftserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 abzugeben.

§ 4
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle sowie ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre, im Falle der Bestellung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Jahr.

(2) Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und deren Stellvertretung endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(3) Die erste Amtsperiode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Errichtung am 31. Dezember 1995.

(4) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Wiederbestellung ist möglich.

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der nach § 21 zuständigen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher den Betroffenen oder die Betroffene sowie die anderen Beteiligten nach § 2 zu hören.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung können von den Organisationen nach § 2 Abs. 1 und 2, die durch sie vertreten werden, und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die nach § 21 zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers oder der Nachfolgerin mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, die beteiligten Organisationen und die nach § 21 zuständige Behörde zu benachrichtigen.

§ 6
Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind und ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die nach § 21 zuständige Behörde kann an der Sitzung teilnehmen.

§ 7
Führung der Geschäfte Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Landesschiedsstelle und der erweiterten Landesschiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die im Wechsel bei der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. und den Verbänden der Krankenkassen eingerichtet wird. Der Wechsel erfolgt in der Mitte der Amtsperiode. Die Verbände der Krankenkassen beginnen mit der Führung der Geschäfte der Landesschiedsstelle.

§ 8
Einleitung des Schiedsverfahrens zur
Festsetzung des Inhalts von Verträgen

(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle von einem der Vertragspartner gestellten schriftlichen Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Vertragspartnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Es bleibt den Vertragspartnern unbenommen, weiterzuverhandeln.

(3) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.

§ 9
Einleitung des Schiedsverfahrens zur
Bestimmung eines Prüfers oder einer Prüferin

(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer oder die Prüferin nach § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, wird dieser oder diese auf Antrag von der Landesschiedsstelle bestimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle schriftlich gestellten Antrag, einen Prüfer oder eine Prüferin zu bestimmen.

(2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer oder eine zu bestimmende Prüferin benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Antrag nicht gebunden.

(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(4) §§ 10, 12, 13 und § 14 Abs. 1 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 10
Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Landesschiedsstelle ein und unterrichtet die nach § 21 zuständige Behörde. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

(2) Auf Verlangen haben die Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 11
Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Einigen sich die Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht oder wird von einer Fristsetzung abgesehen, so unterbreitet die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag. Dieser ist schriftlich zu begründen und den Vertragspartnern zuzustellen. Die Vertragspartner sind darauf hinzuweisen, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle den Inhalt des Vertrages innerhalb weiterer drei Monate festsetzt, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(3) Die Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und Zustellung des Vermittlungsvorschlages einvernehmlich verzichten, wenn ein Vertragspartner sofort erklärt, daß er den Vermittlungsvorschlag ablehnt.

§ 12
Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann auch dann ergehen, wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragspartner.

(4) Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Landesschiedsstelle können Zeugen und Sachverständige anhören.

§ 13
Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Landesschiedsstelle sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 14
Entscheidungen der Landesschiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen.

(2) Die Entscheidung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle entscheidet die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle zu richten.

(4) Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Landesschiedsstelle werden gerichtlich durch ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch deren Stellvertretung, vertreten.

§ 15
Verfahrensgebühr

(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Landesschiedsstelle wird eine Gebühr von 1 500 Euro bis zu 2500 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 1 000 Euro erhoben.

(2) Für die Bestimmung eines Prüfers oder einer Prüferin nach § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Verfahrensgebühr 750 Euro.

(3) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben.

(4) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle durch Beschluß; die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.

§ 16
Kostenpflicht

Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers oder einer Prüferin nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die antragsberechtigten Organisationen und die Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite oder im Fall der Bestimmung des Prüfers oder der Prüferin nach § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 17
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Vergütung oder Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 18
Entschädigung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle erhalten Reisekosten nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten von der Geschäftsstelle.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle erhalten für notwendige Auslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Beteiligten mit Zustimmung der nach § 21 zuständigen Behörde festsetzen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Vertragspartner geltenden Grundsätzen durch die entsendende Stelle.

§ 19
Sonstige Kosten

Soweit die Kosten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder, Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle von den Gebühren nicht gedeckt werden, tragen die Verbände der Krankenkassen sowie die Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. im Falle der §§ 112, 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sie je zur Hälfte, im Falle des § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen je zu einem Drittel. Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 20
Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Landesschiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die nach § 21 zuständige Behörde erlassen werden.

§ 21
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 1991

Der Senat


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