Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 01.11.1999
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313) |
Aufgrund § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1984 (BGBl. I S. 242) bestimmt der Senat:
§ 1
Der Senator für Inneres und Sport ist zuständige Behörde für die Vollstreckung von Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.