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(1) Das öffentliche Singen und Spielen von Liedern und Musikstücken, die dadurch, daß sie die Erinnerung an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wachrufen oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen geeignet sind, die verfassungstreue Bevölkerung herauszufordern, ist verboten.
(2) Unter diese Vorschrift fallen insbesondere die aus der Anlage ersichtlichen Lieder und Musikstücke.
Versammlungen und Aufzüge, bei denen Lieder oder Musikstücke im Sinne des § 1 gesungen oder gespielt werden, sind zu verhindern oder aufzulösen.
(1) Musikinstrumente, Noten, Textbücher, Schallplatten, Lautsprecher und sonstige Gegenstände, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 benutzt werden, sind sicherzustellen.
(2) Gegenstände, die überwiegend der Zuwiderhandlung gegen das Verbot dienen, können eingezogen werden.
Geschäfts- und Versammlungsräume, die einer nach § 1 verbotenen Tätigkeit dienen, können geschlossen werden.
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 250 Euro, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.