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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) - Bremische Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) -

Vom 8. Februar 2006

Veröffentlichungsdatum:22.02.2006 Inkrafttreten01.10.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 153
Bezug (Rechtsnorm)BBesG § 10, BGB § 2, BGB § 556a, BGB § 558, BGB § 573, BGB § 576, BetrKV § 2, BremPerformaG § 2, LHO § 52
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) - Bremische Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) - vom 8. Februar 2006 (Brem.ABl. 2006, S. 153)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:08.02.2006
Fassung vom:17.10.2016
Gültig ab:01.10.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 10 BBesG, § 2 BGB, § 556a BGB, § 558 BGB, § 573 BGB, § 576 BGB, § 2 BetrKV, § 2 BremPerformaG, § 52 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 153
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) - Bremische Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) -

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die
Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen
(Land und Stadtgemeinde)
– Bremische Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) –

Vom 8. Februar 2006

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.10.2016 (Brem.ABl. 2016 S. 956)

Nach § 52 Satz 3 LHO in Verbindung mit § 10 BBesG wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Dienstwohnungsverhältnisse der Beamten der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) auf der Grundlage des § 54 Absatz 2 Bremisches Beamtengesetz. Sie gilt auf Grund des gemäß § 27 TVÜ-Länder für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse fortgeltenden § 65 BAT oder auf der Grundlage arbeitsvertraglicher Vereinbarungen auch für Dienstwohnungsverhältnisse von Beschäftigten nach dem TV-L und dem TVÖD. Das Dienstwohnungsverhältnis eines Beamten ist öffentlich-rechtlicher, das eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlicher Natur.

(2) Status- und Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Vorschriften gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2
Begriff der Dienstwohnungen

Dienstwohnungen sind Wohnungen im Eigentum oder Besitz der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), die Inhabern bestimmter Dienstposten als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden.

§ 3
Zuweisung von Dienstwohnungen

(1) Dienstwohnungen dürfen nur dann zugewiesen werden, wenn hierfür zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Dementsprechend dürfen Dienstwohnungen nur solchen Bediensteten zugewiesen werden, deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss, und die daher in dem Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen müssen.

(2) Für die schriftliche oder elektronische Zuweisung einer Dienstwohnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig. Der Bedienstete ist mit der Zuweisung darauf hinzuweisen, dass für sein Dienstwohnungsverhältnis diese Vorschriften sowie eine etwaige Hausordnung gelten. Pflichten, die dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Eigentümer der Wohnung obliegen, kann er mit der Zuweisung auf den Dienstwohnungsinhaber übertragen, soweit sie im Mietrecht üblich sind und diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln.

§ 4
Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen

(1) Ein Bediensteter, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wird, ist zu ihrem Beziehen verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstvorgesetzte das Beziehen angeordnet hat und die Wohnung sich in einem zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann einen Bediensteten auf seinen Antrag von der Bezugspflicht oder von der Pflicht zur Beibehaltung einer bereits bezogenen Dienstwohnung entbinden, wenn die Verpflichtung für ihn eine besondere Härte bedeutet und die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltswirtschaftlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Bediensteten vorübergehend hingenommen werden kann.

§ 5
Übergabe der Dienstwohnung

Die Dienstwohnung ist dem Bediensteten in einem zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand vom Dienstvorgesetzten zu übergeben. Über die Übergabe ist ein Protokoll nach einem festzulegenden Muster anzufertigen.

§ 6
Dauer der Zuweisung

(1) Die Dienstwohnung ist dem Bediensteten nur für die Zeit widerruflich zuzuweisen, für die er Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Der Dienstvorgesetzte kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen.

(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung. Für die Räumungsfristen gelten die Vorschriften des BGB1über Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist, entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann die Räumungsfristen in besonderen Härtefällen verlängern.

(3) Bis zum Ablauf der Räumungsfristen ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Dienstwohnungsvergütung (§§ 14 und 15), danach eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwertes (§ 12) zu zahlen.

§ 7
Nutzung der Dienstwohnung

(1) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Ein zur Dienstwohnung gehörender Garten ist vom Dienstwohnungsinhaber in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

(2) Dem Dienstwohnungsinhaber obliegt neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht im Winter nach Maßgabe der ortspolizeilichen Vorschriften.

(3) Veränderungen der Dienstwohnung sind nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Dienstvorgesetzten zulässig. Dieser entscheidet gleichzeitig, inwieweit der Dienstwohnungsinhaber die Kosten zu tragen hat und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand auf Kosten des Dienstvorgesetzten oder auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers wieder herzustellen ist. Trägt der Dienstvorgesetzte die Kosten ganz oder teilweise, ist der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet, abweichend von § 14 Abs. 2 die auf dem höheren Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung vom Ersten des auf die Bekanntgabe der neuen Dienstwohnungsvergütung beruhenden übernächsten Monats zu zahlen.

§ 8
Instandhaltung und Instand-
setzung der Dienstwohnungen

(1) Der Dienstvorgesetzte ist gegenüber dem Dienstwohnungsinhaber für die bauliche Instandhaltung und Instandsetzung der Dienstwohnung verantwortlich.

(2) Der Dienstvorgesetzte ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstückes oder der Dienstwohnräume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, ohne Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers ausführen zu lassen. Der Dienstwohnungsinhaber soll vor Ausführung der Arbeiten verständigt werden. Zu diesem Zweck dürfen die Beauftragten des Dienstvorgesetzten die Dienstwohnung – nach vorheriger Ankündigung und zu angemessener Tageszeit, bei drohender Gefahr auch ohne vorherige Ankündigung und jederzeit – betreten.

(3) Soweit der Dienstwohnungsinhaber Arbeiten nach Absatz 2 dulden muss, kann er weder Minderung der Dienstwohnungsvergütung noch Schadensersatz verlangen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn durch die Arbeiten die Gebrauchsfähigkeit der Dienstwohnung wesentlich beeinträchtigt ist.

(4) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden an der Dienstwohnung seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstwohnungsinhaber ist für Schäden haftbar, die z.B. durch ihn, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, Besuch oder von ihm beauftragte Handwerker und dergleichen verursacht werden. Die Haftung entfällt, soweit der Dienstwohnungsinhaber glaubhaft macht, dass weder ihn noch ggf. die Person, die den Schaden verursacht hat, ein Verschulden trifft. Lässt der Dienstwohnungsinhaber bei drohender Gefahr Schäden, deren Behebung dem Dienstvorgesetzten obliegt, durch Dritte beseitigen, weil er den Dienstvorgesetzten nicht zeitgerecht verständigen kann, so haftet er nicht für deren Verschulden.

§ 9
Schönheitsreparaturen
2

(1) Zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen in der Dienstwohnung ist abweichend von § 8 Abs. 1 der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet.

(2) Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

Küchen, Bäder, Duschen

alle drei Jahre

Wohn- und Schlafräume sowie Flure, Dielen und Toiletten

alle fünf Jahre

Andere Nebenräume

alle sieben Jahre.

Die Fristen beginnen am Tag nach der Übergabe der Dienstwohnung.

(3) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Dienstvorgesetzte berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die Fristen bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

§ 10
Antennenanlagen und Breitbandkabelanschlüsse

(1) Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen ist dem Dienstwohnungsinhaber vom Dienstvorgesetzten auf vorherigen Antrag widerruflich zu gestatten. Bei der Einwilligung ist der Wohnungsinhaber verpflichtet,

a) die Antenne technisch einwandfrei zu erstellen,

b) die Antenne bei Widerruf der Einwilligung zu entfernen,

c) bei Entfernung der Antenne oder bei Räumung der Wohnung auf Verlangen des Dienstvorgesetzten alle Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.

(2) Werden Gemeinschafts-Antennenanlagen zur Verfügung gestellt, so ist die Anbringung von Einzelantennen nicht mehr zu gestatten; bestehende Einwilligungen sind zu widerrufen.

(3) Die Einrichtung von Breitbandkabelanschlüssen kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gestattet werden.

§ 11
Rücknahme der Dienstwohnung

(1) Der Dienstvorgesetzte nimmt die Dienstwohnung nach Erlöschen der Zuweisung zum Zeitpunkt der Räumung zurück. Über die Rücknahme ist ein Protokoll nach einem festzulegenden Muster anzufertigen.

(2) Der Dienstwohnungsinhaber hat die Dienstwohnung ordnungsgemäß gereinigt mit sämtlichen im Wohnungsübergabeprotokoll aufgeführten Gegenständen einschließlich der selbstbeschafften Schlüssel zurückzugeben. Für von ihm zu vertretene Mängel hat er Ersatz zu leisten.

§ 12
Mietwert

(1) Für jede Dienstwohnung ist der ortsübliche Mietwert (je m2) festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§§ 14 und 15). Der Mietwert ist ortsüblich, soweit er den üblichen Entgelten für nichtpreisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage am Dienstort (Vergleichsmiete) entspricht. In den Mietwert sind die Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 und 123 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2347) in der jeweils geltenden Fassung einzurechnen.

(2) Treten Umstände, z.B. durch Modernisierungsmaßnahmen ein, die zu einer wesentlichen Änderung des Mietwertes führen, ist dieser unverzüglich zu überprüfen. Im Übrigen ist der Mietwert alle 5 Jahre zu überprüfen.

(3) Für die Ermittlung, Festsetzung und Überprüfung des ortsüblichen Mietwertes ist - soweit es sich um Dienstwohnungen der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen handelt - der Eigentümervertreter, im Übrigen der Dienstvorgesetzte verantwortlich. Beide können mit der Mietwertermittlung auch sachverständige Dritte beauftragen. Handelt es sich um eine angemietete Wohnung, ergibt sich der ortsübliche Mietwert in der Regel aus dem Mietvertrag.

§ 13
Wohnfläche

(1) Die Wohnflächen sind nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

(2) Ist die Dienstwohnung nach der Zahl der Zimmer größer als eine Wohnung, die dem Dienstwohnungsinhaber nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen vom 31. März 1999 (Brem.ABl. S. 387) in der jeweils geltenden Fassung als angemessene Mietwohnung zu überlassen wäre, so ist die vorhandene, höchstens jedoch folgende Wohnfläche der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung (§ 14) zugrunde zu legen:

Stufe

Besoldungsgruppe
(BBesG)

Entgeltgruppe
(TVÖD)

Entgeltgruppe
(TV-L)

Wohnfläche
(m
3)

1

A 11 bis A 13 S

10 bis 13

10 bis 13

100

2

A 8 bis A 10

8 bis 9

8 bis 9

90

3

A 6 und A 7

5 bis 7

5 bis 7

80

4

A 2 bis A 5

1 bis 4

1 bis 4

65

Hierbei darf jedoch die Wohnfläche, die dem Dienstwohnungsinhaber auf Grund der zum Haushalt gehörenden Personen nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen als angemessene Mietwohnung zu überlassen wäre, nicht unterschritten werden.

§ 14
Dienstwohnungsvergütung

(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Bediensteten bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf seine Bezüge (Besoldung, Vergütung, Entgelt) angerechnet wird. Die Dienstwohnungsvergütung ist unter Berücksichtigung der anrechenbaren Wohnfläche (§ 13 Abs. 2) in Höhe des Mietwertes (§ 12) festzusetzen. Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Bezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist. Dieser Tag ist in dem Wohnungsübergabeprotokoll anzugeben.

(2) Führt eine Überprüfung des Mietwertes zu einer Erhöhung, so ist eine Erhöhung der sich daraus ergebenden Dienstwohnungsvergütung nur in entsprechender Anwendung des § 558 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 BGB möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Erhöhungen des Mietwertes auf Grund von Modernisierungsmaßnahmen, wenn sich der Dienstwohnungsinhaber vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen schriftlich oder elektronisch damit einverstanden erklärt hat. Zulässige Erhöhungen der Dienstwohnungsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 werden vom Ersten des auf die Bekanntgabe an den Dienstwohnungsinhaber folgenden übernächsten Monats wirksam. Das Gleiche gilt, wenn sich die Dienstwohnungsvergütung erhöht, weil sich die anrechenbare Wohnfläche (§ 13 Abs. 2) erhöht hat.

(3) Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts. Die für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung erforderlichen Daten liefert der Dienstvorgesetzte, soweit sie Immobilien Bremen nicht bekannt sind.

§ 15
Höchste Dienstwohnungsvergütung

(1) Die nach § 14 zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der nach den Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte und Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung als höchste Dienstwohnungsvergütung festgesetzt ist.

(2) Bei einer Herabsetzung oder einem Wegfall der Bezüge wegen Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit sind die bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Bezüge (Besoldung, Vergütung, Entgelt) der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung zugrundezulegen.

§ 16
Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 bis 11 und Nr. 13 bis 17 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2347) in der jeweils geltenden Fassung hat der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung nach dem sich aus dem Mietvertrag für die Wohnung ergebenden Abrechnungsmaßstab zu zahlen. Ist kein Mietvertrag für die Dienstwohnung vorhanden, richtet sich der Abrechnungsmaßstab nach § 556a Abs. 1 BGB. Die Heizkostenverordnung findet Anwendung.

(2) Bei Anschluss der Wasserversorgung, der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgungsanlage an dienstliche Versorgungsleitungen ist abweichend von Absatz 1 eine Pauschale nach Maßgabe der §§ 17 und 18 zu zahlen, wenn Zwischenzähler nicht vorhanden sind.

§ 17
Pauschale bei Anschluss der Wasserversorgung
an dienstliche Versorgungsleitungen

Ist die Wasserversorgung an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen und sind Zwischenzähler nicht vorhanden, sind die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unter Zugrundelegung eines monatlichen Verbrauchs von 3,5 m3 für den Dienstwohnungsinhaber und 2 m3 für jede weitere Person nach den jeweils gültigen Tarifen pauschal zu entrichten.

§ 18
Pauschale bei Anschluss der zentralen Heizungs-
anlage und der zentralen Warmwasserversorgungs-
anlage an dienstliche Versorgungsleitungen

(1) Ist die zentrale Heizungsanlage an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen und die gelieferte Wärme nicht messbar, berechnet sich die Pauschale je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume aus einem Wärmeverbrauch von 240 kWh und einem repräsentativen Wärmepreis, der sich zusammensetzt aus den ortsüblichen Preisen für Lieferungen an öffentliche Gebäude mit Erdgas zu einem Anteil von 40 vom Hundert, Heizöl zu einem Anteil von 35 vom Hundert und Fernwärme zu einem Anteil von 25 vom Hundert. Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober des laufenden Jahres bis 30. September des folgenden Jahres gilt der Mittelwert vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Ein beheizbarer Raum liegt vor, wenn er mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet ist. Die Pauschale wird von der Senatorin für Finanzen ermittelt und im Amtsblatt bekannt gegeben. Die Senatorin für Finanzen veranlasst im Rhythmus von drei Jahren eine Überprüfung des Wärmeverbrauchs sowie der Anteile der Energieträger am repräsentativen Wärmepreis durch Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese regelmäßige Überprüfung erfolgt erstmals im Jahre 2016 zur Wirkung des Ergebnisses der Überprüfung ab 1. Oktober 2016.

(2) Die Pauschale ist mit monatlich 1/12 des nach Absatz 1 berechneten Betrages zu entrichten. Für Teile eines Monats beträgt die Pauschale 1/30 des Monatsbetrages.

(3) Bei der Berechnung der Pauschale ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

Stufe

Besoldungsgruppe
(BBesG)

Entgeltgruppe
(TVÖD)

Entgeltgruppe
(TV-L)

Wohnfläche
(m
3)

1

A 11 bis A 13 S

10 bis 13

10 bis 13

95

2

A 8 bis A 10

8 bis 9

8 bis 9

85

3

A 6 und A 7

5 bis 7

5 bis 7

75

4

A 2 bis A 5

1 bis 4

1 bis 4

55

(4) Die Pauschale ist nach den vorstehenden Absätzen auch zu berechnen, wenn der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.

(5) Wird die Warmwasserversorgungsanlage durch eine zentrale Heizungsanlage gespeist, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen ist, so beträgt die Pauschale für die Warmwasserversorgung 2/7 des für die zentrale Heizungsanlage nach Absatz 1 und 3 berechneten Entgelts. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 19
Sonstige Entgelte

Garagen, Carports oder reservierte PKW-Einstellplätze dürfen dem Dienstwohnungsinhaber nur gegen Zahlung der ortsüblichen Miete zur Verfügung gestellt werden. Die Miete für einen reservierten PKW-Einstellplatz darf das Nutzungsentgelt, das für einen entsprechenden Behördenparkplatz nach den Richtlinien des Senators für Finanzen zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird, nicht überschreiten.

§ 20
Anrechnung auf die Bezüge

Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung nach den §§ 14 und 15 auf die Bezüge für denselben Kalendermonat erfolgt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 BremPerformaG durch Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen. Gleiches gilt für die Betriebskostenvorauszahlungen, Pauschalen und sonstigen Entgelte nach den §§ 16 bis 19, soweit sie nicht direkt mit dem Forderungsberechtigten abgerechnet werden oder dem Dienstwohnungsinhaber von Immobilien Bremen oder dem Dienstvorgesetzten in Rechnung gestellt werden. Die für die Anrechnung auf die Bezüge notwendigen Daten liefert Immobilien Bremen an Performa Nord.

§ 21
Übergangsregelung

(1) Bei den vor dem 1. Oktober 2005 bestehenden Dienstwohnungsverhältnissen von Arbeitern wird der Wohnflächenberechnung unbeschadet der Überleitung in die in § 13 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 genannten Entgeltgruppen (TVöD) bis zur Beendigung des jeweiligen Dienstwohnungsverhältnisses weiterhin die Stufe 4 zugrundegelegt.

(2) Für Dienstwohnungsinhaber, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen gezahlt haben, gilt § 19 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) vom 22. April 1997, geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2000 (Brem.ABl. S. 283), bis zu einer Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtung des Dienstvorgesetzten zur Durchführung der Schönheitsreparaturen weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn Dienstwohnungsinhaber und Dienstvorgesetzter einvernehmlich eine Rückzahlung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift gezahlten Zuschläge vereinbaren.

(3) Für vor dem 1. September 1997 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gilt § 36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) vom 22. April 1997, geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2000 (Brem.ABl. S. 283), bis zu seiner Erledigung weiter.

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) vom 22. April 1997, geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2000 (Brem.ABl. S. 283), außer Kraft.

Bremen, den 8. Februar 2006

Der Senator für Finanzen

Fußnoten

1)

§ 576b i.v. mit § 576 und § 573c) Abs. 1 BGB

2)

Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung)

3)

„1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer“ „12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind,“

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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