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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:04.01.2017 Inkrafttreten05.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.2017 bis 31.12.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 3

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juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen,
Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven
Vom 14. Dezember 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.2017 bis 31.12.2017

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Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434), verordnet der Magistrat:

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§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 8. Januar 2017, am 23. April 2017, am 28. Mai 2017, am 11. Juni 2017, vom 2. Juli 2017 bis 17. September 2017, vom 1. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2017 und am 29. Oktober 2017 an 20 Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

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§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. Dezember 2016

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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