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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar 2017)

Veröffentlichungsdatum:12.01.2017 Inkrafttreten12.01.2017 Bezug (Rechtsnorm)BBesG § 46, BeamtStG § 27, BremBeamtVG § 5, BremBeamtVG § 22, GG Art 125a
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar 2017)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:12.01.2017
Fassung vom:12.01.2017
Gültig ab:12.01.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 46 BBesG, § 27 BeamtStG, § 5 BremBeamtVG, § 22 BremBeamtVG, Art 125a GG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar 2017)

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 -
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in
der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016
(Brem.GBl. S. 924)
(in Kraft getreten am 1. Januar 2017)

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Artikel 1 (Bremisches Besoldungsgesetz – BremBesG)

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (vgl. auch Bürgerschaftsdrucksache 19/352) beinhaltet unter Beibehaltung der Grundstrukturen und punktueller Weiterentwicklungen des Besoldungsrechts die Vollablösung des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch Landesrecht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz und integriert dabei die durch das Bremische Besoldungsgesetz alter Fassung bereits ersetzten Einzelvorschriften in das Gesamtwerk. Gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ergeben sich insbesondere folgende Neuregelungen, zu denen ich die nachstehenden Hinweise gebe:

Gewährung eines Zuschlags in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 10 BremBesG):

Begrenzt Dienstfähigen im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes wird zu ihren zeitanteiligen Dienstbezügen auch weiterhin ein Zuschlag gewährt. Abweichend von der bisherigen Rechtslage beträgt der Zuschlag nunmehr 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Die Bremische Dienstbezügezuschlagsverordnung, die bislang einen Zuschlag zu den Dienstbezügen im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit regelte, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben.

Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 19 BremBesG):

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nunmehr können aus sachlichen Gründen Funktionen bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden (sog. Dienstpostenbündelung).

Hauptberufliche Tätigkeiten als Erfahrungszeiten zur Bestimmung des Grundgehaltes in den Besoldungsordnungen A und R (§ 25 BremBesG):

Nunmehr können hauptberufliche Tätigkeiten, die nicht der Laufbahnbefähigung dienen und zudem in fachlicher Hinsicht förderlich sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeit im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, auch wenn sie z. B. nicht als gleichwertig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG gelten. Dies gilt auch für die Bestimmung des Grundgehaltes in der Besoldungsordnung R.

Ausgleichszulage wegen des Wegfalls von Stellenzulagen (§ 39 BremBesG):

Die Ausgleichszulage nach § 39 BremBesG wird einmalig festgesetzt und dann in gleichmäßigen Schritten um 20 % abgebaut. Nach Ablauf von fünf Jahren (kein Kalenderjahr) ist sie aufgezehrt. Eine Erhöhung der Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine weitere Stellenzulage führt zu deren Anrechnung. Nunmehr ist eine fünfjährige ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung nicht mehr Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch, sondern es ist ausreichend, dass die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum von sieben Jahren insgesamt fünf Jahre entsprechend der Berechtigung für die Stellenzulage verwendet wurde. Kürzere Unterbrechungen aus dienstlichen oder privaten Gründen sind somit unschädlich. Durch § 39 Abs. 2 BremBesG wird ermöglicht, Zeiten unterschiedlicher zulagenberechtigender Verwendungen zu addieren, um somit nach § 39 Abs. 1 BremBesG anspruchsberechtigt zu sein. Gleichwohl kann in diesen Fällen nur die Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag ausgeglichen werden. Andernfalls könnte es in Einzelfällen zu einem, dem Dienstherrn unzumutbarem Missverhältnis zwischen der zulagenberechtigten Wahrnehmung und den daraus resultierenden finanziellen Vorteilen der Beamtin oder des Beamten kommen.

Ausgleichszulage für die Verringerung des Grundgehalts infolge eines länderübergreifenden Dienstherrenwechsels (§ 40 BremBesG):

§ 40 Abs. 1 BremBesG eröffnet die im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehende Gewährung der Ausgleichszulage im Falle einer Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Bereich des Bundes oder eines anderen Landes in das Land Bremen. Die Gewährung setzt jedoch ein erhebliches dienstliches Interesse voraus. Das bedeutet, dass die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn steht. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn in einem Auswahlverfahren festgestellt wird, dass nur eine geeignete Kandidatin oder ein geeigneter Kandidat für die Besetzung des Dienstpostens in Frage kommt. Deshalb stellt ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren der zu versetzenden Beamtin oder des zu versetzenden Beamten allein betrachtet noch kein besonderes dienstliches Interesse dar. Die Gewährung der Ausgleichszulage ist somit auf Ausnahmefälle beschränkt. Dies ist im Hinblick auf eine sich ansonsten entwickelnde unterschiedliche Besoldungsstruktur innerhalb der bremischen Dienststellen zwingend erforderlich. Die Höhe der Ausgleichszulage wird nach § 40 Abs. 2 BremBesG im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die oberste Dienstbehörde bestimmt. Gleichwohl kann sie höchstens in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Versetzung gewährten Grundgehalt und dem Grundgehalt, welches der Beamtin oder dem Beamten nach diesem Gesetz zusteht, gezahlt werden. Zum Grundgehalt gehören auch Amtszulagen; etwaige Stellenzulagen sind nicht zu berücksichtigen. Um ein einheitliches Besoldungsniveau in den Dienststellen schnellstmöglich wieder sicherstellen zu können, ist die Ausgleichszulage zeitnah abzubauen. Daher wird mit jeder Erhöhung des Grundgehalts oder durch die Gewährung von Zulagen der Ausgleichsbetrag um die Hälfte des Erhöhungsbetrages abgebaut. Als Erhöhungen gelten Beförderungen, Aufstiege in den Erfahrungsstufen, Besoldungsanpassungen sowie weitere nach diesem Gesetz zu gewährende Zulagen.

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG Fassung 2006); Übergangsregelung (§ 79 BremBesG):

Die Vorschrift des § 46 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wurde nicht in das Bremische Besoldungsgesetz übernommen. Der Anspruch auf die Zulage bzw. von Anteilen daran bestand nicht in den Fällen, in denen die Bewertung des funktionellen Amts und das statusrechtliche Amt um mehr als eine Besoldungsgruppe auseinanderfielen. Damit war die Zahlung der Zulage gerade für jene Fälle unmöglich, in denen das Bedürfnis für einen Ausgleich am deutlichsten ausgeprägt war. Die im Personalbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sollen deshalb vordringlich dafür eingesetzt werden, Differenzen in der Bewertung zwischen funktionalem Amt und Statusamt durch Beförderungen auszugleichen; dies ist auch das im Laufbahnrecht als Regelfall angelegte Modell. Neue Ansprüche auf die Zulage können für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2016 deshalb nicht mehr entstehen.

Für die bis dahin begründeten Ansprüche gilt die Übergangsregelung in § 79 BremBesG, mit der die Weitergewährung der aufgrund des bis zum 31. Dezember 2016 als Bundesrecht fortgeltenden § 46 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung im Land Bremen gewährten Zulagen bis zum Wegfall der Voraussetzungen grundsätzlich sichergestellt wird. Diese Übergangsregelung war aus Rechtsgründen geboten. Allerdings enthält die Übergangsregelung lediglich eine Besitzstandsregelung, eine Sicherung des Rechtsstands ist nicht vorgesehen. Die Zulage wird in der am 31. Dezember 2016 zu gewährenden Höhe eingefroren und bis zum Wegfall der nach altem Recht bestehenden Voraussetzungen gezahlt.

Zulagenregelungen (§§ 43 – 51 BremBesG):

Die Zulagenregelungen, die bislang in den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des Bremischen Besoldungsgesetzes ausgebracht waren, ergeben sich nunmehr direkt aus dem Bremischen Besoldungsgesetz (u. a. Polizei-, Feuerwehr-, Justizvollzugszulage).

Auslandsbesoldung (§ 58 BremBesG):

Die Auslandsbesoldung regelt sich künftig nach den für Bundesbeamtinnen und –beamte geltenden Bestimmungen. Wegen der geringen Zahl von Anwendungsfällen wurde auf eine eigenständige bremische Regelung verzichtet. Auslandsdienstbezüge, die am 31. Dezember 2016 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2018 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 58 übersteigen.

Artikel 4 (Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes - BremBeamtVG)

Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (vgl. auch Bürgerschaftsdrucksache 19/352) sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 BremBeamtVG):

Die mit dem Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 564) vorgenommene verminderte Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um insgesamt ca. 0,4 vom Hundert gilt nunmehr für alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Bislang war nur ein bestimmter Personenkreis von der Absenkung betroffen.

Sterbegeld (§ 22 BremBeamtVG):

Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld. Das Sterbegeld für die Hinterbliebenen wird nunmehr in Höhe des 1,35-fachen der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehaltes der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe gewährt. In Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BremBeamtVG („Kostensterbegeld“) ist die Höhe auch auf das 1,35-fache der zuletzt erhaltenen Bezüge begrenzt.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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