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(1) Zuständige Behörden nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über
Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes,
Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes,
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes,
Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes und
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes.
(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Fachaufsicht.