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Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung)

Jahrmarktgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten01.04.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263
Gliederungsnummer:7132-b-2

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juris-Abkürzung: MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7132-b-2
juris-Abkürzung:MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7132-b-2
Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen
(Jahrmarktgebührenordnung)
Vom 10. November 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gebühren, Entgelte

(1) Für die Zulassung zu den Volksfesten und Jahrmärkten der Stadt Bremen wird eine Gebühr von 35 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Dies gilt nicht für den Vegesacker Frühjahrsmarkt.

(2) Für die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften wird ein Entgelt nach der Anlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Marktbezieher, ihrer Familienangehörigen und Beschäftigten.

(3) Zu den Entgelten nach Absatz 2 werden folgende Zuschläge erhoben:

1.

für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften, ausgenommen Geschäfte nach Nr. 102 der Anlage,

10 Prozent

2.

für Eckplätze von Verkaufsgeschäften nach Nummer 102 der Anlage sowie bei Autoskootern, Fahrgeschäften und Spielgeschäften

20 Prozent

3.

für Eckplätze auf dem Weihnachtsmarkt

20 Prozent

4.

für Plätze, die an zwei parallelen Straßen liegen (Mittelplätze)

30 Prozent

Die Zuschläge werden nicht für den Weihnachtsbaumverkauf erhoben.

(4) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann für Geschäfte auf Marktbereichen, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen, das Entgelt niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen.

(5) Das Entgelt ist auch zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes möglich, wird ein Entgelt in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 50 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von demjenigen erhoben, der den Standplatz nicht in Anspruch genommen hat.

(6) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes durch die Marktverwaltung aufgrund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde wird eine Gebühr von 50 bis 500 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.

§ 2
Werbung

(1) Zur anteiligen Finanzierung der Werbemaßnahmen für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen wird zusätzlich zur Zulassungsgebühr und dem Nutzungsentgelt pauschaliert nach Märkten gestaffelt eine Werbeumlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.

(2) Diese Werbeumlage beträgt für die Osterwiese 67,5 Prozent, für den Freimarkt 18,5 Prozent und für den Weihnachtsmarkt 13,5 Prozent bezogen auf das jeweilig zu entrichtende Nettonutzungsentgelt.

§ 3
Entgeltberechnung

Bei der Berechnung des Entgelts ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.

§ 4
Zahlung des Entgelts

Das Entgelt ist zu den von der Marktverwaltung im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Marktverwaltung soll die Zahlungstermine so festsetzen, daß das Gesamtentgelt mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.

§ 5
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.

Bremen, den 10. November 1986

Der Senat

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)

1.

Freimarkt, Osterwiese, Vegesacker Markt, Vegesacker Frühjahrsmarkt.

1.1.

Variable Sätze

Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen:

Nr.

Branche

Freimarkt

Osterwiese

Vegesacker
Markt

Vegesacker
Frühjahrs-
markt

 

 

Euro pro Quadratmeter

101

Verkaufsgeschäfte

18,70

5,61

4,97

1,90

102

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z.B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen)

24,19

7,26

6,26

2,65

103

Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf

14,92

4,47

3,96

1,00

104

Verlosungen

19,89

5,97

5,28

2,90

105

Schieß-, Spiel- und automatisierte Spielgeschäfte

 

 

 

 

105.1

Schieß- und Spielgeschäfte

18,59

5,58

4,94

2,50

105.2

Automaten- und Greiferspielgeschäfte

33,62

10,09

8,93

2,50

106

Schaugeschäfte

9,83

2,95

2,61

1,05

107

Belustigungsgeschäfte

13,96

4,19

3,71

1,45

108

Karusselle, Geisterbahnen

12,03

3,61

3,20

1,80

109

Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderscooter, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln

7,57

2,27

2,01

1,30

110

Autoscooter, Go-Kartbahnen

9,94

2,98

2,64

1,40

111

Schnauferl, Kinderschiffschaukeln

6,33

1,90

1,68

1,05

112

Achterbahnen

4,95

1,49

1,49

0,90

113

Schienenbahnen

6,00

1,80

1,80

0,80

114

Riesenräder

 

 

 

 

114.1

Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche

8,60

2,58

2,58

1,00

114.2

Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche

10,65

3,20

3,20

1,00

115

Gastronomie- und Bewirtungsbetriebe

 

 

 

 

115.1

Zeltgaststätten über 650 m2

10,62

3,19

2,70

1,05

115.2

sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten oder Stehschankbetriebe

16,99

5,10

4,32

1,05

116

Auslieferungslager, Schildermaler u.ä., Schaustellerzulieferbetriebe

8,98

2,70

2,39

1,15

117

Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern die Berechnung nach den Nummern 101 bis 116 keine höhere Gebühr ergibt

480,00

144,00

112,74

11,60

1.2.

Feste Sätze

Nr.

Branche

Freimarkt

Osterwiese

Vegesacker
Markt

Vegesacker
Frühjahrs-
markt

118

Toilettenwagen

237,81

71,34

63,14

8,15

119

Bauchläden

96,65

29,00

29,00

 

2.

Weihnachtsmarkt (WM) in der Stadtmitte und Weihnachtsmarkt in Bremen Vegesack.

Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen.

Nr.

Branche

WM Bremen

WM Vegesack

 

 

Euro pro Quadratmeter

201

Verkaufsgeschäfte

 

 

201.1

Süßwaren

36,27

8,03

201.2

Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk

31,92

7,06

201.3

Spiel- oder Haushaltswaren

14,80

3,28

201.4

andere Verkaufsgeschäfte

33,39

7,39

202

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr

48,60

10,48

203

Verlosungen

37,52

8,30

204

Spielgeschäfte

31,64

7,00

205

Puppentheater, Modelleisenbahnen u.ä.

6,78

1,50

206

Fahrgeschäfte

 

 

206.1

Karusselle

13,73

3,04

206.2

Kindereisenbahnen, Kinderschiffschaukeln

6,55

1,45

207

Schankbetriebe

57,41

12,16

208

Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Nrn. 201 bis 207 zu berechnen ist

320,00

25,39

3.

Das Entgelt für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 2,34 Euro je Quadratmeter



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