Sie sind hier:
  • Vorherigen Konsultationen nach Artikel 36 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

abgeschlossen Vorherigen Konsultationen nach Artikel 36 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (ID 166025)

Eingegangen am:20.04.2021
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Vorherigen Konsultationen nach Artikel 36 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

1. a. Anzahl der bei Ihnen durchgeführten Vorherigen Konsultationen nach Art. 36 Abs. 1 DSGVO, aufgeschlüsselt auf die Berichtszeiträume 2018 und 2019
1. b. Wie 1.a, aufgeschlüsselt nach Verantwortlichen im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich
2. Davon Anzahl der bei Ihnen vertretenen Auffassungen nach Art. 36 Abs. 2 S. 1 DSGVO, aufgeschlüsselt auf die Berichtszeiträume 2018 und 2019
3. Unterlagen zu den Vorherigen Konsultationen nach Art. 36 Abs. 3 DSGVO. Falls hier Interessen Dritter berührt sein sollten, kann die Auskunft auf Art. 36 Abs. 3 lit. b, c beschränkt werden.



Bemerkung:

Nach Artikel 36 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) konsultiert der Verantwortliche vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die geplante Verarbeitung gemäß Artikel 36 Absatz 1 DSGVO nicht im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 DSGVO innerhalb eine Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 DSGVO genannten Befugnisse ausüben. Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation nach Artikel 36 Absatz 1 DSGVO die in § 36 Absatz 3 DSGVO genannten Unterlagen zur Verfügung.

Bislang ist unsere Dienststelle nach Artikel 36 DSGVO nicht konsultiert worden.