Sie sind hier:
  • Lärmmessungen §45 StVO Lärmschutz-Richtlinien-StV Barkhausenstaße und Lloydstraße

abgeschlossen Lärmmessungen §45 StVO Lärmschutz-Richtlinien-StV Barkhausenstaße und Lloydstraße (ID 226292)

Eingegangen am:26.03.2024
Weitergereicht an zuständige Stelle am:27.03.2024
Zuständige Stelle:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Lärmmessungen §45 StVO Lärmschutz-Richtlinien-StV Barkhausenstaße und Lloydstraße

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Wurden an der Barkhausenstraße und an der Lloydstraße in Bremerhaven Lärmmessungen nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV nach VV zu STVO §45 lfd 13 nach der Richtlinie RS 19 vorgenommen, und wenn ja, welche Werte wurden in welchem Zeitraum gemessen?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!



Bemerkung:

Anrede,

nach Rückmeldung der betroffenen Dienststellen wurde Lärmmessungen nach RLS-19 nicht durchgeführt. Die RLS-19 sieht im Übrigen auch keine Messungen vor, sondern Berechnungen, was sich auch in Kapitel 1 bei der Begriffsdefinition des Beurteilungspegels: „Ein Vergleich von Messwerten mit den nach diesen Richtlinien berechneten Beurteilungspegeln ist nicht ohne weiteres möglich. Messungen unterliegen zahlreichen Einflussfaktoren unter anderem Witterungseinflüssen und Verkehrsbelastungsschwankungen und stellen lediglich Momentaufnahmen dar. Da sich derartige Einflüsse auf das Messergebnis nicht ausschließen lassen, ist eine Gleichbehandlung aller Lärmbetroffenen nicht gewährleistet. Zudem können Messungen zukünftige Verkehrsbelastungen nicht abbilden." wiederspiegelt.

Mit freundlichen Grüßen