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abgeschlossen Kooperationsvertrag Schaustellerverbände (ID 290623)

Eingegangen am:12.08.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Kooperationsvertrag Schaustellerverbände

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um amtliche Information sowie Veröffentlichung der bestehenden Kooperationsverträge zwischen der Stadtgemeinde Bremen/dem Land Bremen und den Schaustellerverbänden Bremens nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz.

Im Rahmen der Zulassungsverfahren zu den Bremer Volksfesten findet durch die zuständige Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation - Marktangelegenheiten - eine Beteiligung der Schaustellerverbände in Bremen, namentlich der Verband der Schausteller und Marktkaufleute Bremen e.V. sowie der Schaustellerverband des Landes Bremen e.V, statt. Grundlage dieser Beteiligung bildet ein bestehender Kooperationsvertrag, dessen Vorlage/Veröffentlichung hiermit beantragt wird. Eine Abschrift der Vereinbarung(en) kann wahlweise an die nachstehende E-Mail-Adresse oder auf dem Postwege übermittelt werden.

Der Anspruch auch Veröffentlichung folgt aus § 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG. Ein entgegenstehendes öffentliches Interesse liegt nicht vor, sodass dem Antrag stattzugeben ist.

Mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

04.09.2025
Sehr geehrter (...),

unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage nach dem BremIFG übersende ich Ihnen anbei die Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen. Die Beteiligung der beiden bremischen Schaustellerverbände ist in Ziffer 2.3.1 geregelt.

Ein Kooperationsvertrag zwischen der Stadtgemeinde Bremen und den Schaustellerverbänden existiert nicht; Grundlage der Beteiligung der Verbände ist vielmehr die Zulassungsrichtlinie.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)

22.09.2025
Sehr geehrter (...),

vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die allerdings weitere Fragen aufwirft, die ich Ihnen mit der Bitte um Beantwortung oder ggf. Weiterleitung an die zuständige Stelle im Folgenden zukommen lasse:

1. Die Schaustellerverbände (nachfolgend „SVB“) und die Arbeitsgemeinschaft Bremer Märkte (nachfolgend „ARGE“) übernehmen die Planung, Organisation und Umsetzung der Bremer Volksfeste. Die offizielle Website der Bremer Volksfeste weist die SVB und die ARGE als Kontaktperson aus. Auch ist im Impressum der Veranstaltungsseiten die ARGE als Verantwortliche nach dem Medienstaatsvertrag ausgewiesen.

I. Welche gesetzliche Grundlage besteht für diese Zusammenarbeit zwischen der Stadtgemeinde und privaten Dritten in Gestalt der SVB und der ARGE?

2. Die Stadtgemeinde Bremen fordert in dem Bewerbungsformular von den Schaustellern die Zustimmung, dass die Angaben an die SVB weitergeleitet werden.

II. Welche gesetzliche Grundlage besteht für diese Forderung, wenn insbesondere in der Zulassungsrichtlinie von einer „anonymisierten“ Beteiligung die Rede ist?

III. Wie ist sichergestellt, dass die weitergereichten Daten von den SVB nicht zweckwidrig verwendet oder verbreitet werden?

3. Die ARGE bewirbt die Bremer Volksfeste. Die Schausteller werden von der Stadtgemeinde Bremen aufgefordert, an die ARGE eine sog. Werbeumlage zu leisten. Diese war bis zum Jahre 2025 in der Jahrmarktgebührenordnung gesetzlich geregelt. Die entsprechende Regelung wurde aufgehoben. Gleichwohl fordern die Stadtgemeinde Bremen und die ARGE die Zahlung der Werbeumlage.

IV. Wie erhält die ARGE die Information über den Schausteller, dass der entsprechende Schausteller eine Zulassung erhalten hat?

V. Welche gesetzliche Grundlage besteht für die Bewerbung durch die ARGE und die Zahlung einer Werbeumlage?

VI. Wie ist sichergestellt, dass die ARGE die Werbemittel der Schausteller zweckgerecht nutzt und ungenutzte Werbemittel zurückgezahlt werden?

VII. Wurde die Dienstleistung der Bewerbung der Bremer Volksfeste öffentlich ausgeschrieben? Wenn nein, aus welchem Grund unterblieb eine öffentliche Ausschreibung?

VIII. Können auch Dritte die Bewerbung der Bremer Volksfeste vornehmen und sich hierfür bei der Stadtgemeinde Bremen bewerben?

Für die Beantwortung der vorstehenden Fragen danke ich.

Mit freundlichen Grüßen
(...)

07.10.2025
Sehr geehrter (...),

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1.
Die Internetseiten www.bremer-osterwiese.de, www.freimarkt.de und www.bremer-weihnachtsmarkt.de sind Seiten der Arbeitsgemeinschaft der Bremer Märkte. Inhaltlich verantwortlich ist die Arbeitsgemeinschaft Bremer Märkte.

2.
Die Zustimmung zur Weitergabe der Angaben ist kein Pflichtfeld und daher freiwillig. Anders als bei dem Feld „Speicherung und Weitergabe an städtische Dienstellen“ kann der Bewerbungsprozess ohne Einschränkung weiterbearbeitet werden. Eine Zustimmung ist auch nicht relevant für den Auswahlprozess.
Grundlage ist Ziffer 2.2 letzter Satz der Zulassungsrichtlinie. Die Weitergabe erfolgt lediglich bei Einverständnis.
Ihren Hinweis bezüglich der Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Daten aufnehmend, werden wir Kontakt zum behördlichen Datenschutzbeauftragen herstellen und mit diesem erörtern, ob und inwieweit eine Anpassung des hiesigen Vorgehens datenschutzrechtlich erforderlich ist.

Hiervon zu unterscheiden ist die Übermittlung der anonymisierten Planungsunterlagen nach Ziffer 2.3.1.

3.
Die Stadtgemeinde Bremen erhebt keine über die in der Jahrmarktgebührenordnung festgeschriebenen Gebühren hinausgehende Werbeumlage.
Die Verbände erhalten vor der Veranstaltung eine Beschickerliste und auch einen Lageplan.
Die Bewerbung der Veranstaltungen Osterwiese, Freimarkt, Weihnachtsmarkt erfolgt über die Wirtschaftsförderung Bremen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)

Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.