Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Tabelle StV 11 "Besondere Sicherungsmaßnahmen" aus der Justizvollzugsstatistik Ihres Bundeslands für den Erhebungszeitraum 2024.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr S.,
Sie haben mit unten stehendem Schreiben vom 5. August 2025 einen Antrag mit Verweis auf das Bremische Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestellt und um Übersendung der Tabelle StV 11 "Besondere Sicherungsmaßnahmen" aus der Justizvollzugsstatistik Ihres Bundeslands für den Erhebungszeitraum 2024 gebeten.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Leider liegt die von Ihnen gewünschte Tabelle wegen technischer Probleme noch nicht vor und kann Ihnen daher nicht im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Frist übermittelt werden. Wann die Tabelle vorliegen wird, kann nicht zuverlässig prognostiziert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, Klage erhoben werden.
Unabhängig davon können Sie gemäß § 13 Abs. 1 BremIFG die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, sofern Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG durch meine Entscheidung als verletzt ansehen. Sie erreichen den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen per Post unter der Adresse Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, telefonisch unter 0471 596 2010 bzw. unter 0421 361 2010 sowie per E-Mail unter office@datenschutz.bremen.de
Mit freundlichen Grüßen