Sehr geehrte Damen und Herren,
in Wahrnehmung meines Anspruches auf Informationszugang gern. § 1 Abs. 1 S. 1 BremIFG bitte ich um die Beantwortung folgender Frage
Sind Ihnen Strafverfahren bekannt bzw. bei Ihnen registriert, die in Deutschland durchgeführt werden, obwohl die Tat in einem Drittland (nicht EU-Mitgliedsstaat) durch einen Deutschen begangen wurde, dieser aber aufgrund Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG nicht ausgeliefert werden kann und dabei der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts ausschließlich gern. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB begründet ist. Konkret handelt es sich somit um die Fälle, in denen ein Deutscher im Drittland eine Tat begeht, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 3-6 StGB fällt (z.B. Betrug im Ausland gegen einen Ausländer) und der Deutsche aufgrund von Art 16 Abs. 2 S. 1 GG trotz entsprechenden Auslieferungsersuchens des Drittlandes von Deutschland nicht ausgeliefert wird Wenn Ihnen entsprechende Strafverfahren bekannt sind, bitte ich um Mitteilung der Anzahl dieser Fälle.
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Bitte stellen Sie sämtliche Fälle gesondert heraus, auf die die in meinem Antrag genannten Voraussetzungen zutreffen und in denen es sich um Israel als Drittland handelt, sofern Ihnen entsprechende Strafverfahren bekannt sind.
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Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremlFG und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zeitnah über diesen Antrag entscheiden würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Dr. S.,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage per Fax vom 13.4.22, kann ich Ihnen mitteilen, dass sowohl in der Bremer Justizverwaltung als auch in der Staatsanwaltschaft Bremen keine derartigen Fälle bekannt sind.
Beste Grüße