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  • Erlasse oder ähnliche Weisungen zur Weihnachtsgnade

abgeschlossen Erlasse oder ähnliche Weisungen zur Weihnachtsgnade (ID 297599)

Eingegangen am:29.09.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Erlasse oder ähnliche Weisungen zur Weihnachtsgnade

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die diesjährigen Erlasse oder ähnliche Weisungen zur Weihnachtsgnade.
...

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrter Herr S.,

anliegend sende ich Ihnen die Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen über Gnadenerweise zum Ende des Jahres 2025.

Mit freundlichen Grüßen

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über Gnadenerweise zum Ende des Jahres 2025 vom 19.08.2025
-4250/1-

Jahresendamnestie 2025

1. Die Vollstreckungsbehörden werden ermächtigt, zum Ende des Jahres 2025 nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen, die eine von einem Gericht des Landes Bremen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Vollzugsanstalt des Landes Bremen oder des Landes Niedersachsen oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr im Lande Bremen verbüßen, nach folgenden Grundsätzen zu veranlassen:
(1) Gefangene, deren Entlassung in der Zeit vom 06. November 2025 bis zum 06. Januar 2026 (beide Tage eingeschlossen) ansteht, weil
- das endgültige Strafende in diese Zeit fällt oder
- ihnen im Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14a Abs. 2 Wehrstrafgesetz, § 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde oder
- ihnen eine Freistellung gemäß § 55 Abs. 10 BremStVollzG auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet wird,
können bereits am 05. November 2025 entlassen werden, wenn kein unmittelbar anschließender, über den 06. Januar 2026 hinausgehender weiterer Vollzug vorgemerkt ist (z. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung) und die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) Der Haftantritt muss vor dem 15. Juli 2025 liegen. Gefangene, die ihre Haft bis zum 1. Mai 2025 angetreten haben, müssen sich seit dem 1. Mai 2025 ununterbrochen in Haft befinden. Gefangene, die ihre Haft nach dem 1. Mai 2025
angetreten haben, müssen sich seit dem Datum des Haftantritts ununterbrochen in Haft befinden.
b) Die Gefangenen müssen mit dem Gnadenerweis einverstanden sein.
c) Die Unterkunft und der Lebensunterhalt der Gefangenen müssen sichergestellt sein.
(2) Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach § 43 Abs. 3 BremStVollzG kommt nicht in Betracht.
(3) Eine vorzeitige Entlassung ist ausgeschlossen, wenn im Falle des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die nicht vollständige Vollstreckung das Eintreten der Führungsaufsicht verhindern würde.

2. Bezüglich der Verfahrensweise ist weiterhin zu beachten:
(1) Handelt es sich bei dem in den genannten Zeitraum fallenden Entlassungstermin um das endgültige Strafende, sind, soweit nicht auch die Voraussetzungen nach A.2.(2) vorliegen, die noch bestehende Strafe und/oder der noch bestehende Strafrest durch Einzelgnadenerweise ohne Anhörung weiterer Stellen zu erlassen.
(2) Fällt der Entlassungstermin deshalb in diesen Zeitraum, weil die Gnadenbehörde oder nach § 57 StGB, § 14a Abs. 2 Wehrstrafgesetz, § 88 JGG das Gericht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat, ist auch der durch die oben angeordnete Entlassung nicht zur Vollstreckung kommende Teil der Freiheitsstrafe ohne Anhörung weiterer Stellen zur Bewährung auszusetzen.

3. Die Leiter der Vollzugsanstalten benennen den Vollstreckungsbehörden bis zum 31. Oktober 2025 die für eine Begnadigung in Betracht kommenden Gefangenen und äußern sich zur Gnadenfrage, insbesondere zu den in A.1.(1) bis (3) genannten Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass die Sicherstellung von Unterkunft und Lebensunterhalt (A.1.(3)) als Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung von besonderer Bedeutung ist.

4. Die Vollzugsanstalt vermerkt in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbehörde (Einweisungsbehörde) die Zahl der nicht verbüßten Tage an Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder Strafarrest, die in den Zeitraum vom 06. November 2025 bis zum 06. Januar 2026 fallen, mit dem Zusatz:
"Erlassen/Ausgesetzt am …
zum Ende des Jahres 2025
(AV der Senatorin für Justiz und Verfassung vom 19.08.2025)"
Sonstige Mitteilungspflichten aus Anlass der Entlassung bleiben unberührt.

5. Bei Gefangenen, welche die von einem bremischen Gericht verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes oder einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem anderen Land verbüßen, ist auf Antrag oder, soweit der Entlassungstermin im Einzelfall der Staatsanwaltschaft bekannt wird, von Amts wegen nach den Ziffern A.1. bis A.4. zu verfahren.

Mitteilungspflichten

Die Vollstreckungsbehörden bitte ich, mir bis zum 1. März 2026 die Zahl der Fälle zu berichten, in denen gemäß dieser Allgemeinen Verfügung Gnadenerweise aus Anlass des Jahresende 2025 erteilt worden sind.

Bremen, den 19.08.2025

Tschöpe
(Staatsrat)