Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle bisherigen schriftlichen Abschlussprüfungen und die dazugehörigen Erwartungshorizonte sowie zur Prüfungsvorbereitung erstellte Musterprüfungen und die dazugehörigen Erwartungshorizonte der Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) für die Berufe:
• Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson
• Altenpfleger / Altenpflegerin / Altenpflegefachperson
• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
Bitte stellen Sie mir diese Prüfungen in digitaler Form (PDF oder vergleichbar) zur Verfügung. Sofern einzelne Dokumente nicht herausgegeben werden können, bitte ich um Mitteilung der zugänglichen Unterlagen.
Begründung: Als interessierte Person im Bereich Pflege möchte ich die Prüfungsunterlagen zu Informations- und Studienzwecken einsehen.
(...)
Sehr geehrte/-r (...),
bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 19.09.2025 auf Zugang zu Informationen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) ergeht folgender
Bescheid:
1) Der von Ihnen beantragte Zugang zu allen bisherigen Abschlussprüfungen und den dazugehörigen Erwartungshorizonten sowie zur Prüfungsvorbereitung erstellte Musterprüfungen und die dazugehörigen Erwartungshorizonte der Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) wird abgelehnt.
2) Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Begründung
1. (...)
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht unter Würdigung der im BremIFG niedergelegten Versagungsgründe nicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe des BremIFG gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Der Anspruch auf Übersendung aller bisherigen schriftlichen Abschlussprüfungen und der dazugehörigen Erwartungshorizonte ist vorliegend jedoch nach § 3 Nr. 1 b) BremIFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Dies ist vorliegend der Fall. Denn sämtliche Prüfungsfragen der schriftlichen Abschlussprüfungen werden in einem Pool gesammelt und regelmäßig wiederverwendet. Vor diesem Hintergrund ist es selbst den Prüflingen bei der Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen nicht gestattet, Kopien oder Fotos anzufertigen. Bei einer Herausgabe aller Prüfungsfragen wären diese für den Pool nicht mehr verwertbar, sodass die Durchführung der Prüfungen als wichtige Kontroll- und Aufsichtsaufgabe der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in den Pflegeberufen nicht mehr gewährleistet wäre. Neben der Gewährleistung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmenden muss die Prüfungsbehörde auch die Prüfung als solche in ihrer Aussagekraft schützen.
Daneben würde eine Herausgabe auch die öffentliche Sicherheit gefährden i. S. d. § 3 Nr. 2 BremIFG. Hier genügt bereits, dass - wie hier - eine nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut konkret zu erwarten ist. Die Funktionsfähigkeit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als staatliche Prüfungsbehörde wäre bei einer Herausgabe aller Prüfungsfragen der Abschlussprüfungen aus den vorgenannten Gründen massiv beeinträchtigt.
Leider liegen hier auch keine zur Prüfungsvorbereitung erstellten Musterprüfungen vor, die ich Ihnen übersenden könnte.
(...)