Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Zusendung aller amtlichen Informationen, die sich auf Verbotsanträge bzw. Verbotsverfahren gegen so genannte antifaschistische Gruppierungen, kommunistische Parteien und Ex-Stasi-Vereine beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr K,
vielen Dank für Ihre mail.
Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen mir leider nicht vor, da ich für die von Ihnen genannten Verfahren nicht zuständig bin.
In Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind der Bundestag, der Bundesrat sowie die Bundesregierung antragsberechtigt (vergleiche § 43 Abs. 1 BVerfGG).
Handelt es sich um eine Partei, die nur in einem Bundesland organisiert ist, so kann nach § 43 Abs. 2 BVerfGG auch die Landesregierung dieses Landes einen entsprechenden Antrag stellen.
Was das Verbot von Vereinen anbetrifft, ist die oberste Landesbehörde des betreffenden Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat, zuständig. In Bremen wäre dies der Senator für Inneres.
Soweit Vereine über Landesgrenzen hinaus agieren, kommt auch eine Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums infrage.
Ich hoffe, Ihnen etwas weiter geholfen zu haben. Inhaltlich kann ich mangels Zuständigkeit wie gesagt keine Auskunft erteilen.
Mit freundlichen Grüßen