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abgeschlossen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO (ID 299063)

Eingegangen am:07.10.2020
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür,
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind
- Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden
- Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrter Herr D.,

Ihre Anfrage vom 29.09.2020 möchte ich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist jedes Gericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in der Fachgerichtsbarkeit im Bundesland Bremen dazu in der Lage, Videoverhandlungen nach Maßgabe des § 128 a ZPO durchzuführen. Zum einen verfügen das Amtsgericht Bremen sowie das Landgericht Bremen jeweils über eine stationäre Videokonferenzanlage, mit welcher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung realisiert werden können. Darüber hinaus ist eine mobile Videokonferenzanlage in der bremischen Justiz in Verwendung, die jedem Gericht bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird und eine Videoverhandlung im Sinne des Gesetzes ermöglicht. Von dieser Möglichkeit haben bereits das Amtsgericht Bremen, das Landgericht Bremen sowie das Verwaltungsgericht Bremen Gebrauch gemacht. Ferner werden weitere mobile sowie stationäre Videokonferenzanlagen bis zum 2. Quartal 2021 in Betrieb genommen.

Ob ein Gericht von der Möglichkeit einer Videoverhandlung nach Maßgabe von § 128 a ZPO Gebrauch macht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Gestattung einer Videokonferenzverhandlung ist keine formlose Maßnahme der Prozessleitung, sondern erfolgt durch einen Beschluss, der im Ermessen eines Gerichts liegt. Sein Ermessen hat das Gericht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, insbesondere unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte, auszuüben. So können Zeit- und Kostenersparnis der Parteien, Terminierungsgründe oder gar eine besondere Lage wie die Corona-Pandemie für die Gestattung einer audiovisuellen Verhandlung sprechen (vgl. BeckOK/von Selle ZPO, § 128a, Rn. 5; MüKoZPO/Fritsche, § 128a, Rn. 7).

Mit freundlichen Grüßen