Sie sind hier:
  • Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes (TSG)

abgeschlossen Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) (ID 299066)

Eingegangen am:16.03.2021
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes (TSG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

alle Verordnungen, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die näher spezifizieren, wer nach §4(3) Transsexuellengesetz als Sachverständige*r formal qualifiziert ist und wie und wodurch diese Qualifikation nachgewiesen werden kann.

Das Transsexuellengesetz stellt die recht allgemeine Anforderung, dass die Sachverständigen "auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind." Diese Anfrage ersucht Regelungen, die diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis ausgestalten.

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte Frau H.,

die Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) unterliegt grundsätzlich der richterlichen Unabhängigkeit.

Das gerichtliche Verfahren nach dem TSG ist in der Freien Hansestadt Bremen beim Amtsgericht Bremen angesiedelt (vgl. § 2 Absatz 1 TSG i.V.m. § 1 der Verordnung zum Transsexuellengesetz, abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.87948.de).

In der Praxis – so bestätigt es das hiesige Amtsgericht – wird in der Regel auf die von den transgeschlechtlichen Menschen selbst vorgeschlagenen Sachverständigen zurückgegriffen. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn es erhebliche Zweifel an deren fachlicher Qualifikation der vorgeschlagenen Sachverständigen gibt, wird von dieser Vorgehensweise abgewichen. In Fällen, in denen kein/e „eigene/r“ Sachverständige/r vorgeschlagen wird, greift das Gericht auf Gutachtende zurück, die ihre fachliche Qualifikation bereits in früheren Fällen unter Beweis gestellt haben oder ihre Expertise durch entsprechende Veröffentlichungen, Forschung oder Begleitung transgeschlechtlicher Menschen belegen können. Bestellt werden dabei neben Ansässigen auch überregional tätige Sachverständige.

Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu der Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 TSG, die im Übrigen in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen würden, gibt es in Bremen nicht.

Sollten Sie nähere Nachfragen zum Verfahren haben, bitten wir Sie, sich direkt ans Amtsgericht Bremen zu wenden.

Beste Grüße