Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten IFG Anträge an Ihrem Gericht gestellt, deren Beantwortung nicht verwendbar war. Um keine Diskussionen über die Unverwendbarkeiten im Einzelfall aufkommen zu lassen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die richterliche Wahrheitspflicht gem. § 38 DRiG, stellt unsere Mandantin daher hiermit freundlicher Weise neue IFG Anträge an die vertretungsberechtigte Stelle Ihres Gerichts (nur in Nordrhein-Westfalen werden die Anträge zusätzlich durch die Unterzeichnerin als natürlicher Person gestellt).
Namens und im Auftrag der xx teilen wir mit:
Anbei übersenden wir Ihnen die Auskunft des LG Hamburg vom 27.09.2024 und die sogenannten Datenschutzhinweise der Juris GmbH, wonach womöglich alle personenbezogenen Daten von Richtern überallhin und auch ins Ausland transferiert werden könnten, vgl. nur Punkt 5 i? Über die Daten ihrer Verfahrensteilnehmer wären die Richter schon logischer Weise gar nicht zustimmungsberechtigt. https://www.juris.de/jportal/nav/services/datenschutz/index.jsp
Diese Datenschutzrechte von der Juris GmbH wurden vertraglich so vereinbart, siehe Nr. 9 der AGB (Seite 17 des beigefügten Scans).
Die Juris GmbH erklärt zur "Übermittlung Ihrer Daten" in den aktuellen Datenschutzhinweisen, Punkt 5i: "Es ist nicht ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden." Daraus folgt, dass das Gericht wohl selbst gem. u.a. §§ 5,6 DSGVO die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, soweit sie das Gericht und seine Verfahrensparteien betrifft oder auch nur betreffen könnte, prüfen muss und uns hierzu zur Auskunft verpflichtet ist. Dies ist bis heute nicht erfolgt.
Aus § 3 des beigefügten Vertrags vom 1.1.2023 ergibt sich, dass das Gericht Berechtigter ist. Dies hat es uns gegenüber so wahrzunehmen.
Aus § 4 Abs. 3 des beigefügten Vertrags vom 1.1.2023 ergibt sich, dass das Gericht informiert wurde über die Juris-Verträge, "in geeigneter Weise". Das Gericht kann sich daher nicht auf Unkenntnis berufen.
Aus der Verpflichtungserklärung zu dem beigefügten Vertrag vom 1.1.2023 (Seite 20 des pdfs) ergibt sich, dass diese Vereinbarungen auch Ihr Bundesland und damit ganz konkret das Gericht selbst betreffen.
Angesichts des Mehrheitseigentümers Bund von über 50% in der Juris GmbH und angesichts der Einbindung von Bundesgerichten dürfte ein Bund-/Länder-Informationssystem vorliegen, das gem. Art. 91c Abs. 5 GG eines Bundesgesetzes bedürfte. Auf welches Bundesgesetz stützen Sie sich zu Ihren Gunsten für solche Zusammenarbeiten? Falls es keins gibt: Handeln Sie dann verfassungswidrig seit 2017? Haben Sie z.B. von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung Gebrauch gemacht bzw. diese für Ihr Gericht als vielschichtigem Verwender des Informationssystems beauftragt, um ggf. bestehende heimliche Datenabflüsse von Ihrem Gericht zu unterbinden? Warum ja, und wie; warum nein?
Es besteht daher umfassender Anspruch auf ordnungsgemäße Beantwortung aller 40 Fragen des untenstehenden Fragebogens sowie der obenstehenden Punkte, und auf Zuleitung aller Verträge in Ihrem Bundesland mit der Juris GmbH und mit Verlag C.H. Beck oHG direkt durch Sie bzw. durch das Gericht.
Derjenige Verlag, der Sie und Ihre schutzbefohlenen Richter und Ihre schutzbefohlenen Verfahrensbeteiligten aktiv schützt, ist unsere Mandantin. Bitte beziehen Sie das wohlwollend in Ihre Überlegungen mit ein und kooperieren nun hinsichtlich der zwingenden Auskunftspflichten in sachgerechter Weise. Für Ihre richterliche Unabhängigkeit müssen Sie natürlich täglich neu kämpfen. Wie haben Sie die ggf. betroffenen Richter an Ihrem Gericht einbezogen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. ...,
Sie haben mit Schreiben vom 10. Oktober folgenden Antrag gemäß Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestellt:
„Angesichts des Mehrheitseigentümers Bund von über 50% in der Juris GmbH und angesichts der Einbindung von Bundesgerichten dürfte ein Bund-/Länder-Informationssystem vor-liegen, das gem. Art. 91c Abs. 5 GG eines Bundesgesetzes bedürfte. Auf welches Bundesgesetz stützen Sie sich zu Ihren Gunsten für solche Zusammenarbeiten? Falls es keins gibt: Handeln Sie dann verfassungswidrig seit 2017? Haben Sie z.B. von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung Gebrauch gemacht bzw. diese für Ihr Gericht als vielschichtigem Verwender des Informationssystems beauftragt, um ggf. bestehende heimliche Datenabflüsse von Ihrem Gericht zu unterbinden? Warum ja, und wie; warum nein?
Es besteht daher umfassender Anspruch auf ordnungsgemäße Beantwortung aller 40 Fragen des untenstehenden Fragebogens sowie der obenstehenden Punkte, und auf Zuleitung aller Verträge in Ihrem Bundesland mit der Juris GmbH und mit Verlag C.H. Beck oHG direkt durch Sie bzw. durch das Gericht.
Derjenige Verlag, der Sie und Ihre schutzbefohlenen Richter und Ihre schutzbefohlenen Verfahrensbeteiligten aktiv schützt, ist unsere Mandantin. Bitte beziehen Sie das wohlwollend in Ihre Überlegungen mit ein und kooperieren nun hinsichtlich der zwingenden Auskunftspflichten in sachgerechter Weise. Für Ihre richterliche Unabhängigkeit müssen Sie natürlich täglich neu kämpfen. Wie haben Sie die ggf. betroffenen Richter an Ihrem Gericht einbezogen?“
Ich habe Ihren Antrag als IFG-Beauftragte der Senatorin für Justiz und Verfassung an mich gezogen, da in Ihren IFG-Anträgen an die Gerichte Fragen erkennbar sind, die diese nicht beantworten können, da sie nicht zuständig sind. Dies wurde Ihnen auch mitgeteilt.
Sie schreiben im Zusammenhang mit Art. 91c Grundgesetz (GG) von einem „Bund-/Länder-Informationssystem“. In Art. 91c GG geht es aber um „informationstechnische Systeme“ – unter diesem Begriff versteht man jegliche Art elektronischer datenverarbeitender Systeme, beispielsweise Computer und Hochleistungsrechner. Ich kann Ihnen bestätigen, dass in der Justiz im Lande Bremen umfassend informationstechnische Systeme verwendet werden. Ich kann kein verfassungswidriges Verhalten erkennen: „Heimliche Datenabflüsse“ sind in den Gerichten und auch in meinem Haus nicht bekannt. Die weiteren von Ihnen in diesem Zusammenhang gestellten Fragen erübrigen sich damit.
Die von Ihnen übermittelten 40 Fragen mit rund 80 Unterfragen sind von den bremischen Gerichten ordnungsgemäß beantwortet worden (Schreiben vom Amtsgericht Bremen vom 4. Oktober 2024, Schreiben vom Finanzgericht Bremen vom 1. Oktober 2024, Schreiben vom Landesarbeitsgericht Bremen vom 3. September 2024, Schreiben vom Hanseatischen Oberlandesgericht vom 3. September 2024, vom 29. August 2024 unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 3. April 2023 und vom 8. März 2023). Es besteht gemäß BremIFG kein Anspruch auf juristische Beratung oder eine Kommentierung Ihrer Meinungsäußerungen seitens der Gerichte oder weiterer Dienststellen der Justiz. Zu-dem weise ich darauf hin, dass nach § 7 Abs. 3 BremIFG bei einem nur zum Teil bestehenden Informationszugang einem Antrag nur in dem Umfang stattzugeben ist, wie dies ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Eine „Unverwendbarkeit“ von Informationen im Sinne eines „Nichtgefallens“ des Antragstellers ist kein Kriterium des BremIFG. Die Informationen wurden Ihnen schriftlich bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt, der Informationszugang wurde somit gemäß BremIFG § 1 Abs. 2 hergestellt.
Die von Ihnen genannten Verträge habe ich Ihnen mit Mail vom 28. August 2023 zugänglich gemacht und auf Ihre Nachfrage mit Mail vom 7. September 2023 geantwortet. Gemäß § 9 Abs. 3 BremIFG besteht hier kein weiterer Informationsanspruch Ihrerseits, da Sie als antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügen und sie ohnehin allgemein zugänglich sind.
Auf eine wohlwollende Einbeziehung Ihrer Mandantin seitens der Gerichte im Lande Bremen besteht kein Anspruch. Dass Sie die richterliche Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen scheinen, wird weder von einem Gericht noch von mir einer Bewertung zugeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen