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  • Erreichbarkeit der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Bremen

abgeschlossen Erreichbarkeit der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Bremen (ID 299243)

Eingegangen am:04.12.2023
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Erreichbarkeit der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Bremen

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Postanschrift, telefonische Erreichbarkeit und E-Mail-Adresse der externen Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes
Bremen. Den Zeitpunkt, ab dem die externe Meldestelle gemäß § 20 Hinweisgeberschutzgesetz des Landes Bremen für potentielle
Hinweisgeber*innen erreichbar ist sowie, ob die Meldestelle anonyme Meldewege zur Verfügung stellt und anonyme Meldungen bearbeitet.



Bemerkung:

Guten Tag ...,

im Bundesland Bremen existiert derzeit keine eigene externe Meldestelle nach § 20 Hinweisgeberschutzgesetz, die die Bremische
Landesverwaltung und Kommunalverwaltung betrifft. Eine Übersendung der angeforderten Informationen ist daher leider nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen