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abgeschlossen Landesverträge mit der juris GmbH, Beck Verlag und anderen (ID 299253)

Eingegangen am:10.12.2024
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Landesverträge mit der juris GmbH, Beck Verlag und anderen

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle Verträge mit der juris GmbH über die Nutzung der juris-Datenbank durch das Land, die Bereitstellung einer Gesetzes-/Verordnungsdatenbank und etwaige Gegenleistungen/Lizenzzahlungen durch juris an das Land für die Landesrechtsprechung. Sollten für einen Vertrag mehrere Versionen existieren, bitte ich um Übersendung der aktuellsten Version.

Sollte ein vergleichbarer Vertrag mit einem anderen Unternehmen existieren (z.B. dem Beck-Verlag), so bitte ich um Übersendung der entsprechenden Unterlagen.

Ich weise darauf hin, dass auch das Bundesministerium der Justiz mir kürzlich den Bundesvertrag mit der juris GmbH ungeschwärzt zugänglich gemacht hat und das Vorbringen der juris GmbH zu behaupteten Geschäftsgeheimnissen zurückgewiesen hat. Auch nach Auffassung des BMJ steht aufgrund der Monopolstellung der juris GmbH kein wirtschaftlicher Schaden durch die Zugänglichmachung des Vertrags zu befürchten. Den Bescheid des BMJ können Sie hier einsehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/veroeffentlichte-gerichtsentscheidungen-2023-und-werbekosten-der-juris-gmbh/#nachricht-932639
Ergänzend zu der dortigen Argumentation des BMJ verweise ich auf die einschlägige Rechtsprechung, die Geschäftsgeheimnisse nur dann anerkennt, wenn ein wirtschaftlicher Schaden zu befürchten steht (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2/20 –, juris, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231-247, juris, Rn. 35 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

Der juris GmbH wurde der stattgebende Bescheid des BMJ ebenfalls zugestellt und sie hat kein Rechtsmittel hiergegeben erhoben, sodass davon auszugehen ist, dass auch die juris GmbH diese Auffassung (mittlerweile) teilt.

Der Schwärzung personenbezogener Daten, soweit diese nicht als solche von behördlichen Mitarbeiter:innen von Ausschlussgründen ausgenommen sind, stimme ich zu.

Das BMJ konnte mit den Bundesvertrag gebührenfrei zugänglich machen, sodass ich unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine (umfangreichen) Schwärzungen erforderlich sein dürften davon ausgehe, dass Sie dies ebenfalls können. Hilfsweise beantrage ich schon jetzt einen Gebührenerlass aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses, das u.a. durch zahlreiche kleine Anfragen im Bundestag zur juris GmbH und der Dokumentation von Rechtsprechung dokumentiert ist sowie aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls. Als Student steht mir derzeit unverschuldet weniger Geld zur Verfügung als das Bürgergeld-Niveau beträgt. Nachweise hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne.



Bemerkung:

Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. Oktober 2024, in dem Sie auf der Grundlage des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) Auskunft begehren über die von der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, mit der juris GmbH und vergleichbaren Anbietern von juristischen Datenbanken geschlossenen Verträge.

Dazu teile ich Ihnen gerne mit, dass die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, aktuell Verträge mit der juris GmbH und dem Beck-Verlag geschlossen hat. Außerdem ist die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, derzeit dabei, einen weiteren Vertrag mit dem Verlag Wolters Kluwer zu finalisieren.

Den aktuellen Vertrag mit der juris GmbH finden Sie in geschwärzter Fassung unter dem folgenden Link im Bremer Transparenzportal:

Der Vertrag der Freien Hansestadt Bremen über das Nutzungsrecht für Juris vom 19.12.2022 steht in unserem Transparenzportal zum Download bereit: https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-fuer-juris-vom-19-12-2022-191724?asl=bremen02.c.732.de

Der Änderungsvertrag zum Vertrag über das Nutzungsrecht für Juris vom 30.06.2023 steht bereit unter https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/aenderungsvertrag-zum-vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-fuer-juris-vom-30-06-2023-196038

Den aktuellen Vertrag mit dem Beck-Verlag vom 21.12.2023 finden Sie in geschwärzter Fassung unter dem folgenden Link im Bremer Transparenzportal unter https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-von-beck-online-die-datenbank-vom-21-12-2023-212776?asl=bremen02.c.732.de

Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BremIFG kann die Senatorin für Justiz und Verfassung auf Ihren Antrag hin entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Da die genannten Verträge im Bremer Transparenzportal veröffentlicht sind, greift hier die dritte Variante – Bereitstellung der gewünschten Information in sonstiger Weise – der genannten Vorschrift ein.

Weitere Informationen zu den genannten Verträgen über die geschwärzten Fassungen hinaus kann ich Ihnen aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1, Abs. 2 BremIFG besteht ein Informationsanspruch nur insoweit, wie schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen. Die Schwärzungen in den oben benannten Verträgen betreffen jedoch schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Vertragspartner. Diese haben auch kein Einverständnis zu Veröffentlichungen der Vertragsinhalte über die geschwärzten Fassungen hinaus erteilt.

Entgegen Ihrer Auffassung, die Sie in Ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2024 dargelegt haben, greifen hier auch nicht die Argumente durch, die das Bundesministerium der Justiz bewogen haben, Ihnen den Bundesvertrag mit der juris GmbH ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2024, Geschäftszeichen: 145101#00002#0433). Ausschlaggebend für das Bundesministerium der Justiz war § 2 des Bundesvertrags, der der juris GmbH ein ausschließliches Nutzungsrecht der vom Bund übermittelten Entscheidungen der Bundesgerichte einräumt (vgl. den genannten Widerspruchsbescheid, Seite 5). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der juris GmbH an der Geheimhaltung angenommen. Die für ein solches berechtigtes wirtschaftliches Interesse maßgebliche Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Informationen sei nur dann zu bejahen, wenn die Aufdeckung der Information spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens habe oder haben könne, heißt es dort unter Verweis auf eine einschlägige Kommentarstelle zu § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Weiter heißt es (wiederum unter Verweis auf dieselbe Kommentarstelle), eine solche Wettbewerbsrelevanz setze kumulativ eine Schwächung des eigenen Unternehmens im Wettbewerb durch die Preisgabe der Information sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Konkurrenten voraus. Da bezüglich der Daten des Bundes, die dieser der juris GmbH übermittele, aber ein solcher Wettbewerb wegen § 2 des Bundesvertrags nicht eröffnet sei, sei grundsätzlich auch kein Markt gegeben, auf dem sich die juris GmbH behaupten müsste, denn nur sie habe einen exklusiven Zugang zu den Daten des Bundes und könne die nach dem Bundesvertrag dem Bund geschuldeten Leistungen erbringen (ebenda).

Eine vergleichbare Situation ist in der Freien Hansestadt Bremen nicht gegeben. Anders als der Bund hat die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, den genannten Vertragspartnern kein ausschließliches Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Entscheidungen der Landesgerichte eingeräumt. Daher existiert im hier zu beurteilenden Fall durchaus ein „Markt“, auf dem sich die Vertragspartner behaupten müssen. Darüber hinaus regeln die oben bezeichneten Verträge nicht nur die Verpflichtung der Freien Hansestadt Bremen, veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen an die Vertragspartner zu übermitteln. Vielmehr umfasst der Vertragsgegenstand auch diejenigen Leistungen, die die Vertragspartner erbringen müssen – insbesondere den Zugriff auf die von dem jeweiligen Vertrag umfasste juristische Literatur bzw. die entsprechenden Datenbanken, die gerade nicht nur Daten aus der Freien Hansestadt Bremen enthalten (etwa Kommentare, Fachzeitschriften, Monographien, Festschriften, Lehrbücher, Gesetzessammlungen, nationale und internationale Entscheidungssammlungen).

Darüber hinaus ist offen, ob die in dem genannten Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Justiz vertretene Rechtsauffassung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Unstreitig räumt der Bundesvertrag der juris GmbH ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Daten des Bundes ein, die dieser an die juris GmbH übermittelt. Allerdings zeigt der Blick auf die Datenbanken anderer Anbieter, dass diese regelmäßig ebenfalls Entscheidungssammlungen der Bundesgerichte enthalten. Demnach hat sich im Hinblick auf die Entscheidungen der Bundesgerichte mittlerweile tatsächlich ein „Markt“ etabliert. § 2 des Bundesvertrags hat dies offensichtlich nicht verhindert.

Bezüglich des ins Auge gefassten Vertrags mit dem Verlag Wolters Kluwer muss ich Sie um Geduld bitten. Die Senatorin für Justiz und Verfassung ist gerade dabei, diesen Vertrag zu finalisieren. Nach Unterzeichnung wird auch dieser Kontrakt in geschwärzter Fassung im Transparenzportal Bremen veröffentlicht. Die Verhandlungen mit dem Verlag Wolters Kluwer dazu, welche Passagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 BremIFG enthalten, bzw. dazu, wie weit das Einverständnis des Verlags zur Veröffentlichung des Vertrags reicht, sind noch nicht abgeschlossen. Sobald dies geschehen und der Vertrag im Transparenzportal Bremen veröffentlicht ist, gebe ich Ihnen gerne den Link bekannt, unter dem Sie diesen Kontrakt aufrufen können. Im Übrigen gilt auch für den Vertrag mit dem Verlag Wolters Kluwer dasselbe, wie für die oben bezeichneten bereits bestehenden Verträge.

Mit freundlichen Grüßen