Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meines juristischen Promotionsvorhabens untersuche ich unter anderem die Personalrekrutierung in der öffentlichen Verwaltung und Justiz. Nachdem ich mich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem einfachgesetzlichen Regelungssystem auseinandergesetzt habe, würde mich nun interessieren, wie der Ablauf eines Auswahlverfahrens tatsächlich abläuft. Da dem Dienstherrn beziehungsweise öffentlichem Arbeitgeber bei der Personal- und Organisationshoheit ein organisatorisches Ermessen zukommt, interessiert es mich inwiefern Sie ihr Auswahlverfahren ausgestaltet haben.
Dazu bitte ich Sie insbesondere auf folgende Fragen sowohl für den Bereich der öffentlichen Verwaltung als auch der Justiz ausführlich einzugehen:
• Wem kommt die Entscheidungsbefugnis zu, wie ein Auswahlverfahren ausgestaltet wird?
• Wer legt das Anforderungsprofil fest?
• Wer benennt die für die Beurteilung und Auswahl zuständige Stelle?
• Wer ist letztlich der konkrete Träger der Auswahlentscheidung?
• Erfolgt die Besetzung der Auswahlausschüsse oder ähnlicher Gremien nach gewissen sozialen Kriterien?
• Gibt es Besonderheiten im Auswahlverfahren, wenn es sich um die Besetzung von Ämtern in leitender Funktion handelt?
• Welche nicht-leistungsbezogenen Aspekte werden bei der Beurteilung von Bewerbern berücksichtigt?
• Auf welches Distinktionsmerkmal wird zurückgegriffen, wenn sich nach dem Vergleich der leistungsbezogenen Merkmale kein Vorsprung zugunsten eines Bewerbers ergibt?
• Inwiefern spielt die landsmannschaftliche Identität beziehungsweise regionale Herkunft bei der Bewerberauswahl eine Rolle?
• Nehmen Sie bei Auswahlentscheidungen das Problem der homosozialen Selbstselektion wahr?
• Nehmen Sie Ausschließungstendenzen zulasten Ostdeutscher wahr?
[...]
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr M.,
Sie haben mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 folgenden Antrag mit Verweis auf das Bremische Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestellt, den ich der Einfachheit halber nummeriert habe:
1. Wem kommt die Entscheidungsbefugnis zu, wie ein Auswahlverfahren ausgestaltet wird?
2. Wer legt das Anforderungsprofil fest?
3. Wer benennt die für die Beurteilung und Auswahl zuständige Stelle?
4. Wer ist letztlich der konkrete Träger der Auswahlentscheidung?
5. Erfolgt die Besetzung der Auswahlausschüsse oder ähnlicher Gremien nach gewissen sozialen Kriterien?
6. Gibt es Besonderheiten im Auswahlverfahren, wenn es sich um die Besetzung von Ämtern in leitender Funktion handelt?
7. Welche nicht-leistungsbezogenen Aspekte werden bei der Beurteilung von Bewerbern berücksichtigt?
8. Auf welches Distinktionsmerkmal wird zurückgegriffen, wenn sich nach dem Vergleich der leistungsbezogenen Merkmale kein Vorsprung zugunsten eines Bewerbers ergibt?
9. Inwiefern spielt die landsmannschaftliche Identität beziehungsweise regionale Herkunft bei der Bewerberauswahl eine Rolle?
10. Nehmen Sie bei Auswahlentscheidungen das Problem der homosozialen Selbstselektion wahr?
11. Nehmen Sie Ausschließungstendenzen zulasten Ostdeutscher wahr?
Zu den oben genannten Punkten teile ich Ihnen mit:
Zu 1.: Für mein Haus, die Behörde der Senatorin für Justiz und Verfassung, kommt diese Entscheidungsbefugnis der Senatorin zu. Sie wird dabei von der Fachabteilung beraten. Für die Ausschreibungen sind die Ausschreibungsrichtlinien des Senators für Finanzen vom 01.01.2020 zu beachten, dies betrifft auch die Dienststellen der Justiz im Lande Bremen. Des Weiteren gelten das Bremische Beamtengesetz und das Bremische Richtergesetz, die genau wie die Ausschreibungsrichtlinien im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung stehen.
Zu 2.: Das konkrete Anforderungsprofil einer Ausschreibung wird jeweils von der Dienststellenleitung festgelegt. Dies erfolgt auf der Basis von einschlägigen Regelungen, wie zum Beispiel die „Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die Anforderungsprofile für alle Berufsgruppen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 20.12.2007“.
Zu 3.: Für die Auswahl zuständig ist die Senatorin für Justiz und Verfassung, der von der jeweiligen Auswahlkommission ein Vorschlag unterbreitet wird.
Zu 4.: Die Auswahlentscheidung obliegt letztlich der Senatorin für Justiz und Verfassung.
Zu 5.: Nein.
Zu 6.: Nein.
Zu 7.: Jeder Einstellungsentscheidung werden die für den öffentlichen Dienst vorgegebenen Kriterien der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, nämlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zugrunde gelegt.
Zu 8.: Wenn die fachliche Leistung keinen Vorsprung eines Bewerbers oder einer Bewerberin ergibt, kann zum Beispiel auf die persönliche Eignung abgestellt werden. Sofern Frauen in der Vergleichsgruppe unterrepräsentiert sind, sind sie bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen. Das muss sich dann aus der Ausschreibung ergeben. Auch schwerbehinderten Personen ist bei gleicher fachlicher Eignung der Vorzug zu geben.
Zu 9.: Die landsmannschaftliche Identität oder regionale Herkunft spielt keine Rolle.
Zu 10.: Nein.
Zu 11.: Nein.
Gebührenentscheidung:
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 BremIFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung [...]
Mit freundlichen Grüßen