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abgeschlossen Genehmigungsprozesse BVLOS / Logistikdrohnen (ID 313150)

Eingegangen am:07.12.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Genehmigungsprozesse BVLOS / Logistikdrohnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meiner Abschlussarbeit an der (...) in Niedersachsen untersuche ich die Prozessgestaltung bei Genehmigungsverfahren für gewerbliche UAVs (Schwerpunkt: Logistik/BVLOS).
Konkret stelle ich die Frage, wie die Genehmigungsverfahren für gewerbliche UAV-Flüge effizienter und bürokratieärmer gestaltet werden können.
Da Ihre Behörde eine zentrale Schnittstelle für diese Verfahren ist, sind Ihre praktischen Erfahrungen für eine realistische Einschätzung für mich unerlässlich. Mein Ziel ist es, nicht nur die Theorie abzubilden, sondern die Herausforderungen in der behördlichen Praxis zu verstehen.
Dürfte ich Sie bitten, mir eine kurze Einschätzung zu folgenden vier Punkten zu geben? Es müssen keine ausgeschriebenen Sätze sein, Stichworte würden mir auch genügen.
1. Ressourcen & SORA: Die Prüfung individueller SORA-Risikoanalysen ist sehr aufwendig. Denken Sie, dass die Bearbeitung solcher Prüfungen bei steigenden Antragszahlen mit den aktuellen manuellen Prüfprozessen zukünftig noch leistbar sein wird?
2. Digitalisierungsgrad: Inwieweit erfolgt die Kommunikation mit Antragstellern und Trägern öffentlicher Belange bereits über digitale Schnittstellen/Portale? Oder findet der Austausch überwiegend noch per E-Mail statt?
3. LUC: Welche Rolle spielt das vom LBA ausgestellte LUC in Ihrer aktuellen Praxis? Sehen Sie dies als wirksames Mittel, um Ihre Behörde von Einzelprüfungen zu entlasten, da diese Aufgaben nun zentralisiert werden?
4. Zukunft U-Space: Welche Hürden sehen Sie aktuell noch bei der Umsetzung von U-Space-Konzepten in der Hansestadt Bremen (z.B. Datenverfügbarkeit von Geozonen), um Genehmigungen teilweise zu automatisieren?
Ihre Expertise würde die Qualität meiner Arbeit maßgeblich steigern. Selbstverständlich werden Ihre Angaben auf Wunsch anonymisiert verarbeitet und ich stelle Ihnen meine Erkenntnisse gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

16.01.2026

Guten Tag (...),

Ich bitte die etwas verspätete Antwort zu entschuldigen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Ressourcen & SORA: Die Prüfung individueller SORA-Risikoanalysen ist sehr aufwendig. Denken Sie, dass die Bearbeitung solcher Prüfungen bei steigenden Antragszahlen mit den aktuellen manuellen Prüfprozessen zukünftig noch leistbar sein wird?

Nein, für massenhafte Antragstellung ist der aktuelle Prozess nicht ausgelegt. Dies zeigen auch die aktuellen Bearbeitungszeiten beim Luftfahrt-Bundesamt von mehr als 6 Monaten. In Bremen sind die Antragszahlen noch nicht so hoch und können zeitnah bearbeitet werden. Die EASA hat die Problematik bereits erkannt und erste Lösungsansätze sind bereits vorhanden bzw. in der Erarbeitung, um zukünftig prozessuale Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren zu erzielen.

Siehe hierzu das neue AMC1 Article 12(2)(a) im AMC & GM to Commission Implementing Regulation (EU) 2019/947 — Issue 1, Amendment 3 zur ED Decision 2025/018/R
“Authorising operations in the ‘specific’ category GRANTING AN OPERATIONAL AUTHORISATION FOR UAS OPERATIONS CLASSIFIED IN A SAIL WHERE THE LEVEL OF ROBUSTENSS OF OSOS AND MITIGATIONS IS LOW
When the risk assessment defined in Article 11 classifies the level of robustness of the operational safety objectives and the mitigations as ‘low’, the competent authority may issue an operational authorisation based on the applicant’s declaration of compliance with the related OSOs and mitigations. The same applies in case the level of robustness is classified as ‘medium’ and the applicant has provided a declaration based on a means of compliance published by EASA. For a VLOS UAS operation classified up to SAIL II according to AMC1 Article 11 (SORA), the competent authority may only validate the compliance matrix (i.e. Chapter A.4 of Annex A to AMC1 Article 11) provided by the UAS operator. The competent authority may authorise the operation without receiving evidence (e.g. the operations manual). The applicant is responsible to comply with all the requirements and produce or obtain any required evidence (e.g. operations manual) and keep it updated during the time of validity of the operational authorisation.”

Anmerkung: Die Beantwortung dieser Frage stellt keine qualitative Bewertung der Luftfahrtbehörde Bremen hinsichtlich dieses neuen Verfahrens dar.

2. Digitalisierungsgrad: Inwieweit erfolgt die Kommunikation mit Antragstellern und Trägern öffentlicher Belange bereits über digitale Schnittstellen/Portale? Oder findet der Austausch überwiegend noch per E-Mail statt?

Der Austausch findet vorwiegend per E-Mail und Videokonferenzen statt. Als Austauschplattform für große Dateien dient eine datenschutzkonforme, behördliche Cloud-Lösung. Zur Verwaltung wird eine digitale Akte in unserem Dokumentenmanagementsystem angelegt.

3. LUC: Welche Rolle spielt das vom LBA ausgestellte LUC in Ihrer aktuellen Praxis? Sehen Sie dies als wirksames Mittel, um Ihre Behörde von Einzelprüfungen zu entlasten, da diese Aufgaben nun zentralisiert werden?

Derzeit spielt das LUC keine Rolle in unserer behördlichen Praxis. Eine Entlastung der Luftfahrtbehörde Bremen ist derzeit (durch LUC) noch nicht erforderlich.

4. Zukunft U-Space: Welche Hürden sehen Sie aktuell noch bei der Umsetzung von U-Space-Konzepten in der Hansestadt Bremen (z.B. Datenverfügbarkeit von Geozonen), um Genehmigungen teilweise zu automatisieren?

Die Datenverfügbarkeit von Geozonen sollte meines Erachtens nach vorrangig über die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (DIPUL) umgesetzt werden. So sieht es auch das U-Space-Konzept vor:

„Informationen und Regelungen bezüglich der U-Spaces, einschließlich der jeweils zugelassenen U-Space Service Provider (USSP), sind auf der digitalen Plattform des Bundes für die Unbemannte Luftfahrt (dipul: www.uas-betrieb.de) zu veröffentlichen. Dazu gehören Informationen zum Zweck der U-Spaces, den geografischen Gebieten, den jeweiligen USSP, den technischen Voraussetzungen für den Betrieb von UAS und mögliche Befreiungen sowie den technischen Anforderungen an die UAS. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der DVO (EU) 2021/664 sind Informationen auch über den Flugberatungsdienst zur Verfügung zu stellen.“

Bestimmte C-klassifizierte Drohnen haben eine eigene Geosensibilisierungsfunktion. Der U-Space kann hier nur ergänzend wirken. Der U-Space kann uns dafür zukünftig Erleichterung bei der Minderung des Luftrisikos im Antragsverfahren für die spezielle Kategorie bringen, insbesondere, da Bremen eine Kontrollzone aufweist. Zudem könnte er individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben obsolet machen und damit den Aufwand für Betreiber:innen von Drohnen reduzieren. Allerdings werden diese Dienste kostenpflichtig sein. Einzelprüfungen von Betreiber:innen in der speziellen Kategorie bleiben weiterhin erforderlich, da lediglich das Luftrisiko mit dem U-Space „automatisiert“ wird, indem es einfacher zu einer Risikominderung kommen kann. Hinsichtlich der Geozonen sehe ich derzeit noch nicht konkret den Vorteil der Nutzung eines U-Space, da dieser nicht automatisch den Entfall anderer Geozonen bedingt. Siehe hierzu auch das U-Space-Konzept:

„Sofern durch das BMDV oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde nichts anderes bestimmt wird, behalten geografische Gebiete nach § 21h LuftVO auch innerhalb der U-Spaces ihre Gültigkeit. UAS dürfen auch in U-Spaces nur nach den in § 21c Absatz 2, § 21h und § 21i LuftVO festgelegten Regeln betrieben werden“

Hierzu bedarf es einer Gesetzesänderung, sodass bspw. der U-Space die Flugverkehrskontrollfreigabe in der Kontrollzone obsolet macht:
„Liegen U-Spaces oder Teile davon in Kontrollzonen, kann die Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugverkehrskontrollstelle über den Single CISP an die USSP übermittelt werden. In Kontrollzonen gilt die Flugverkehrskontrollfreigabe für UAS als erteilt, wenn ein UAS-Betreiber eine Fluggenehmigung vom USSP erhalten hat. Dazu soll eine Allgemeinverfügung durch das BMDV erlassen werden.“

Probleme in der Umsetzung des U-Space-Konzeptes sehe ich darin, dass uns seit Veröffentlichung des U-Space-Konzeptes im November 2022 keine weiteren Informationen des Bundes zur Verfügung gestellt wurden und wir auch noch nicht wissen, wie das U-Space Gesetz konkret aussehen soll. Eine Länderbeteiligung steht noch aus.

Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)

Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.