Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2025.
Nach Prüfung Ihrer Ausführungen stelle ich fest, dass die von Ihnen genannten Verträge (Juris: ab 1.1.2023, Beck-online: ab 1.1.2024, Wolters Kluwer Online: ab 1.1.2025) verhältnismäßig jung sind. Ihre Argumentation zur Schutzbedürftigkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mag für diese aktuellen Verträge teilweise nachvollziehbar sein.
Hiermit stelle ich daher eine ergänzende Anfrage nach § 1 BremIFG:
Ich bitte um Übermittlung aller historischen Verträge und Vereinbarungen, die die Freie Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung oder andere zuständige Stellen) jemals mit folgenden Anbietern juristischer Datenbanken abgeschlossen hat:
- juris GmbH
- Verlag C.H. Beck oHG / beck-online
- Wolters Kluwer
- Anderen Anbietern juristischer Datenbanken oder Rechtsinformationssystemen
Dies umfasst insbesondere:
- Alle Vorgängerverträge zu den aktuell gültigen Verträgen, unabhängig vom Abschlussdatum
- Ausgelaufene, gekündigte oder anderweitig beendete Verträge
- Änderungsverträge und Nachträge
- Rahmenvereinbarungen
- Musterverträge der BLK-AG „Juristische Informationssysteme", sofern diese der Freien Hansestadt Bremen vorlagen
Begründung:
1. Wegfall der Schutzbedürftigkeit durch Zeitablauf
Wie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau X, in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 zutreffend ausgeführt hat, gilt nach gefestigter Rechtsprechung und kraft unionsrechtlicher Wertung: Geschäftsgeheimnisse gelten nach einem Zeitablauf von mindestens fünf Jahren grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr schützenswert (Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 6 Rn. 95 b und c m.w.N.).
Bei Verträgen, die älter als fünf Jahre sind, besteht daher eine Vermutung gegen die Schutzbedürftigkeit. Die Beweislast für eine ausnahmsweise fortbestehende Schutzbedürftigkeit liegt bei den Verlagen bzw. bei Ihrem Hause.
2. Schwindende Wettbewerbsrelevanz
Die Wettbewerbsrelevanz von Vertragsinhalten schwindet regelmäßig im Laufe der Zeit. Preisinformationen, Leistungsbeschreibungen und Konditionen aus vergangenen Jahrzehnten haben für den heutigen Markt keine wettbewerbsrelevante Bedeutung mehr. Die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich grundlegend verändert:
- Digitalisierung und Internetzeitalter
- Grundlegende Änderungen im Urheberrecht und Datenbankrecht
- Neue Anbieter und Geschäftsmodelle
- Veränderte Preisstrukturen im Markt
- Technologische Entwicklungen (CD-ROM → Online-Datenbanken → Cloud-Lösungen)
- Wandel der Marktstrukturen im Bereich juristischer Fachinformationen
3. Historische und wissenschaftliche Bedeutung
Die historischen Verträge sind von erheblichem öffentlichem Interesse:
- Entwicklung der öffentlichen Beschaffung im Bereich Rechtsinformationen seit den Anfängen der Digitalisierung
- Rolle von juris als teilweise staatsnahem Unternehmen (50,01% Bundesbeteiligung)
- Transparenz über die Verwendung öffentlicher Mittel über Jahrzehnte
- Wissenschaftliche Aufarbeitung der Digitalisierung der Justiz
- Nachvollziehbarkeit der Entwicklung von Preisstrukturen im öffentlichen Sektor
- Historische Dokumentation der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privaten Verlagen
4. Kein "Ewigkeitsschutz"
Wie Frau X zutreffend ausgeführt hat, kennt das Informationszugangsrecht keinen "Ewigkeitsschutz" für unternehmensbezogene Angaben. Es wäre mit den Grundsätzen des BremIFG und dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot unvereinbar, wenn Vertragsinformationen aus vergangenen Jahrzehnten dauerhaft der Öffentlichkeit vorenthalten werden könnten. Je älter ein Vertrag, desto geringer ist die Schutzbedürftigkeit.
5. Präzedenzfall Bundesvertrag
Das Bundesministerium der Justiz hat mir den Bundesvertrag mit der juris GmbH (ursprünglich von 1991) vollständig ungeschwärzt zur Verfügung gestellt (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2024, Gz: 145101#00002#0433).
Ihre Argumentation, die Situation in Bremen sei grundlegend anders, überzeugt gerade bei historischen Verträgen nicht:
a) Fehlende Exklusivität erhöht Transparenzbedarf: Wenn Bremen – anders als der Bund – kein exklusives Nutzungsrecht einräumt, besteht gerade deshalb ein gesteigertes öffentliches Interesse an Transparenz. Die Öffentlichkeit muss überprüfen können, ob der behauptete Wettbewerb tatsächlich existiert und ob die öffentliche Hand angemessene Konditionen erhält.
b) Oligopolstruktur: Wie Frau X zutreffend dargelegt hat, bilden die Anbieter im Bereich juristischer Datenbanken ein Oligopol. Bei beck-online und juris handelt es sich faktisch um Teilmonopole für bestimmte Inhalte (exklusive Kommentare, Zeitschriften). Dies verstärkt den Transparenzbedarf erheblich.
c) Keine Ausschreibung: Die Verträge wurden offenbar ohne öffentliche Ausschreibung geschlossen. Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der Konditionen über die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.
d) Historische Dimension: Gerade die Entwicklung der Vertragsbeziehungen über die Zeit ist von erheblichem öffentlichem Interesse. Nur durch Einsicht in die gesamte Vertragshistorie kann nachvollzogen werden, wie sich die Konditionen entwickelt haben und ob die öffentliche Hand angemessen behandelt wurde.
6. Zum Föderalismus-Argument:
Ihre Argumentation in Bezug auf § 3 Nr. 1 lit. a) BremIFG bezüglich der Beziehungen zu anderen Bundesländern greift bei historischen Verträgen nicht:
a) Eigenverantwortlichkeit der Länder: Jedes Bundesland ist eigenständig für seine Transparenzentscheidungen verantwortlich. Bremen kann seine eigene, fortschrittliche Informationsfreiheitsgesetzgebung (63% im Transparenzranking, 85% bei Auskunftspflichten) nicht durch hypothetische Befindlichkeiten anderer Bundesländer aushebeln lassen.
b) Keine Verletzung der Selbstverwaltungsautonomie: Andere Bundesländer können selbst entscheiden, ob und wie sie ihre eigenen Verträge veröffentlichen. Die Veröffentlichung durch Bremen zwingt sie zu nichts. Ihre Argumentation würde faktisch bedeuten, dass das Bundesland mit dem schwächsten Informationsfreiheitsgesetz die Transparenz in allen anderen Ländern blockieren könnte – eine absurde Konsequenz.
c) Keine aktuellen Musterverträge: Bei ausgelaufenen historischen Verträgen besteht kein aktueller "Mustervertrag" mehr, der andere Länder betreffen würde. Die Musterverträge haben sich über die Jahrzehnte mehrfach geändert. Ein Vertrag aus den 1990er oder 2000er Jahren entspricht nicht mehr den heutigen Musterverträgen.
d) Gesetzgebungskompetenz: Das Argument, die Gesetzgebungskompetenz anderer Landesparlamente würde "missachtet", kehrt die Verhältnisse um. Vielmehr würde die Bremische Bürgerschaft in ihrer Gesetzgebungskompetenz beschnitten, wenn sie aufgrund der Gesetzgebung anderer Länder ihr eigenes, weitreichenderes Transparenzgesetz nicht vollständig umsetzen könnte.
e) Zeitliche Komponente: Je älter ein Vertrag, desto weniger relevant ist das Föderalismus-Argument. Historische Verträge, die längst ausgelaufen sind, können keine aktuellen Beziehungen zu anderen Bundesländern belasten.
f) Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn man Ihr Argument grundsätzlich anerkennen würde, wäre die vollständige Verweigerung der Herausgabe historischer Verträge unverhältnismäßig. Es müsste eine Abwägung zwischen dem föderalen Interesse und dem Transparenzinteresse erfolgen, die bei historischen Verträgen eindeutig zugunsten der Transparenz ausfällt.
7. Konkrete Nachfragen zu Schwärzungen in aktuellen Verträgen
Unabhängig von der Anfrage zu historischen Verträgen bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen zu den bereits veröffentlichten, geschwärzten Verträgen:
a) Laufzeiten: Warum sollten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen Geschäftsgeheimnisse sein? Diese Informationen haben keine Wettbewerbsrelevanz.
b) Präambel (juris-Vertrag): Welches Geschäftsgeheimnis soll in einer Präambel enthalten sein, die typischerweise nur den Zweck und die Grundlagen der Zusammenarbeit beschreibt?
c) Haftungsregelungen (juris-Vertrag): Standardisierte Haftungsklauseln sind keine Geschäftsgeheimnisse. Welche spezifischen Inhalte rechtfertigen hier eine Schwärzung?
d) "Archivlösung" (Beck-Vertrag): Was verbirgt sich hinter diesem Begriff und warum sollte eine Archivlösung ein Geschäftsgeheimnis darstellen?
e) Vollschwärzungen: Im juris-Vertrag gibt es mehrere Seiten mit Vollschwärzungen. Welche Art von Regelungen sind hier betroffen? Ohne diese Information ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schwärzungen unmöglich.
8. Stellungnahmen der Verlage gemäß § 6 Abs. 3 BremIFG
Gemäß § 6 Abs. 3 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber informationspflichtigen Stellen zu kennzeichnen, das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen und zu begründen. Wie Frau X zutreffend ausgeführt hat, reichen pauschale Angaben nicht aus.
Ich bitte um Übermittlung der Stellungnahmen der juris GmbH, des Beck-Verlags und von Wolters Kluwer, in denen diese ihr Geheimhaltungsinteresse für jede einzelne Schwärzung dargelegt und begründet haben. Falls solche Stellungnahmen nicht vorliegen, sind die Schwärzungen rechtswidrig.
9. Preisregelungen und Wettbewerbsrelevanz
Wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.06.2012 - OVG 12 B 34.10, bestätigt durch BVerwG vom 16.03.2016 - 6 C 65/14) festgestellt hat, ist eine hinreichende Substantiierung der Folgen der Veröffentlichung für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Bei Gesamtpreisen ist fraglich, ob diese überhaupt ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.
Ich bitte um:
- Darlegung, wie sich die Offenlegung historischer Preise auf die heutige Wettbewerbsfähigkeit der Verlage auswirken soll
- Berücksichtigung, dass die Verlage selbst über ihre erfolgreichen Preisgestaltungen informiert sind und damit über einen Wettbewerbsvorteil verfügen
- Beachtung der Oligopolstruktur: Bei faktischen Teilmonopolen ist die Wettbewerbsrelevanz von Preisinformationen erheblich eingeschränkt
10. Andere Ausschlussgründe
Falls Schwärzungen auf anderen Ausschlussgründen nach dem BremIFG beruhen (§ 3 Nr. 2 BremIFG - öffentliche Sicherheit, § 3 Nr. 6 BremIFG - fiskalische Interessen, § 5 BremIFG - personenbezogene Daten), bitte ich um konkrete Darlegung für jede einzelne Schwärzung.
Zusammenfassung der Anfrage:
1. Übermittlung aller historischen Verträge mit juris GmbH, Beck-Verlag, Wolters Kluwer und anderen Anbietern juristischer Datenbanken, unabhängig vom Abschlussdatum
2. Bei Verträgen, die älter als fünf Jahre sind: vollständig ungeschwärzte Übermittlung, da die Schutzbedürftigkeit grundsätzlich entfallen ist
3. Bei Schwärzungen in historischen Verträgen: einzelfallbezogene, konkrete Begründung für jede Schwärzung mit Darlegung der aktuellen Wettbewerbsrelevanz
4. Übermittlung der Stellungnahmen der Verlage gemäß § 6 Abs. 3 BremIFG
5. Beantwortung der konkreten Fragen zu den Schwärzungen in den bereits veröffentlichten Verträgen
6. Falls andere Ausschlussgründe als Geschäftsgeheimnisse relevant sind: Konkrete Darlegung
Ich weise darauf hin, dass ich den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bereits eingeschaltet habe und gegebenenfalls weitere Rechtsmittel prüfen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr D.,
Sie haben mit unten stehender Mail vom 1. November 2025 einen Antrag mit Verweis auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestellt, mit dem sie um Übermittlung aller historischen Verträge und Vereinbarungen bitten, die die Freie Hansestadt Bremen bzw. die Senatorin für Justiz und Verfassung jemals mit Anbietern juristischer Datenbanken abgeschlossen hat.
Hierzu teile ich Ihnen mit:
Die Verträge mit Wolters Kluwer sind allesamt bereits online, weitere nicht veröffentlichte Verträge bestehen nicht.
Die folgenden Verträge von beck-online stehen mittlerweile im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen bereit, somit sind alle hier vorliegenden historischen Verträge veröffentlicht worden:
• Nutzungsvertrag über die Nutzung von beck-online von 2015: https://www.transparenz.bremen.de/nutzungsvertrag-ueber-die-nutzung-von-beck-online-von-2015-118829?asl=bremen02.c.732.de
• Vertrag über die Nutzung von beck-online für Referendarinnen und Referendare von 2018: https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-ueber-die-nutzung-von-beck-online-fuer-referendarinnen-und-referendare-von-2018-312400?asl=bremen02.c.732.de
• Vertrag über das Nutzungsrecht für Beck-Online vom 07.12.2018: https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-fuer-beck-online-vom-07-12-2018-126273?asl=bremen02.c.732.de
• Vertrag über das Nutzungsrecht von beck-online.DIE DATENBANK vom 21.12.2023: https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-von-beck-online-die-datenbank-vom-21-12-2023-212776?asl=bremen02.c.732.de
• Ergänzender Vertrag zum Hauptnutzungsvertrag über die Nutzung von beck-online DIE DATENBANK Modul Beamtenrecht PLUS von 2017: https://www.transparenz.bremen.de/ergaenzender-vertrag-zum-hauptnutzungsvertrag-ueber-die-nutzung-von-beck-online-die-datenbank-modul-beamtenrecht-plus-von-2017-312398?asl=bremen02.c.732.de
• Ergänzender Vertrag zum Hauptnutzungsvertrag über die Nutzung von beck-online DIE DATENBANK Modul Wirtschaftsstrafrecht C.F. Müller von 2016: https://www.transparenz.bremen.de/ergaenzender-vertrag-zum-hauptnutzungsvertrag-ueber-die-nutzung-von-beck-online-die-datenbank-modul-wirtschaftsstrafrecht-c-f-mueller-von-2016-312399?asl=bremen02.c.732.de
Die folgenden Verträge von juris stehen mittlerweile im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen bereit, somit sind alle hier vorliegenden historischen Verträge veröffentlicht worden:
• Vertrag über das Nutzungsrecht für Juris vom 19.12.2022: https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-fuer-juris-vom-19-12-2022-191724?asl=bremen02.c.732.de
• Änderungsvertrag zum Vertrag über das Nutzungsrecht für Juris vom 30.06.2023: https://www.transparenz.bremen.de/aenderungsvertrag-zum-vertrag-ueber-das-nutzungsrecht-fuer-juris-vom-30-06-2023-196038?asl=bremen02.c.732.de
• Vertrag mit der juris GmbH über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ durch die Justiz der Freien Hansestadt Bremen ab dem Jahr 2015: https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-mit-der-juris-gmbh-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-basismodul-justiz-durch-die-justiz-der-freien-hansestadt-bremen-ab-dem-jahr-2015-313318?asl=bremen02.c.732.de
• 1. Änderungsvertrag mit juris GmbH zur Zusatzvereinbarung über die Nutzung des juris-Moduls „juris Zusatzmodul Justiz Familienrecht" vom 05.02.2015 aus 2020: https://www.transparenz.bremen.de/1-aenderungsvertrag-mit-juris-gmbh-zur-zusatzvereinbarung-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-zusatzmodul-justiz-familienrecht-vom-05-02-2015-aus-2020-313324?asl=bremen02.c.732.de
• Zusatzvereinbarung mit juris GmbH zum „Vertrag über die Nutzung des juris Moduls ,juris Basismodul Justiz' durch die Justiz der Freien Hansestadt Bremen“ 2021: https://www.transparenz.bremen.de/zusatzvereinbarung-mit-juris-gmbh-zum-vertrag-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-basismodul-justiz-durch-die-justiz-der-freien-hansestadt-bremen-2021-313320?asl=bremen02.c.732.de
• 1. Änderungsvertrag mit juris GmbH zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz" durch die Justiz des Landes der Freien Hansestadt Bremen 2020: https://www.transparenz.bremen.de/1-aenderungsvertrag-mit-juris-gmbh-zum-vertrag-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-basismodul-justiz-durch-die-justiz-des-landes-der-freien-hansestadt-bremen-2020-313321?asl=bremen02.c.732.de
• Zusatzvereinbarung mit juris GmbH zum „Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls Juris Basismodul Justiz' durch die Justiz der Freien Hansestadt Bremen ab dem Jahr 2015“ aus 2015: https://www.transparenz.bremen.de/zusatzvereinbarung-mit-juris-gmbh-zum-vertrag-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-basismodul-justiz-durch-die-justiz-der-freien-hansestadt-bremen-ab-dem-jahr-2015-aus-2015-313323?asl=bremen02.c.732.de
• Änderungsvereinbarung mit juris GmbH zur Zusatzvereinbarung zum „Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz" durch die Justiz der Freien Hansestadt Bremen ab dem Jahr 2015" (Referendarinnen und Referendare) aus 2020: https://www.transparenz.bremen.de/aenderungsvereinbarung-mit-juris-gmbh-zur-zusatzvereinbarung-zum-vertrag-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-basismodul-justiz-durch-die-justiz-der-freien-hansestadt-bremen-ab-dem-jahr-2015-referendarinnen-und-referendare-aus-2020-313319?asl=bremen02.c.732.de
• Zusatzvereinbarung mit juris GmbH zum „Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls juris Basismodul Justiz' durch die Justiz der Freien Hansestadt Bremen“ ab dem Jahr 2015“ (Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare): https://www.transparenz.bremen.de/zusatzvereinbarung-mit-juris-gmbh-zum-vertrag-ueber-die-nutzung-des-juris-moduls-juris-basismodul-justiz-durch-die-justiz-der-freien-hansestadt-bremen-ab-dem-jahr-2015-rechtsreferendarinnen-und-rechtsreferendare-313322?asl=bremen02.c.732.de
Gemäß §§ 6, 8 BremIFG wurden beck-online, juris und Wolters Kluwer bei der Bearbeitung Ihres Antrages als Dritte beteiligt. Die Unternehmen haben der Veröffentlichung insoweit zugestimmt, als dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden. Entsprechend wurden Teile der Verträge geschwärzt. Gemäß § 6 BremIFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Weder haben die Betroffenen eingewilligt, noch überwiegt das Informationsinteresse von Ihnen oder der Allgemeinheit.
Unabhängig davon lehne ich eine Veröffentlichung der ungeschwärzten historischen Verträge gemäß § 3 Nr. 1 lit. a Var. 3 BremIFG ab. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Beziehungen der Freien Hansestadt Bremen zu einem Land. Die Verträge der Senatorin für Justiz und Verfassung mit den vorgenannten Verlagen beruhen auf Musterverträgen, die alle Landesjustizverwaltungen zugrunde legen. Die ungeschwärzte Veröffentlichung der historischen Verträge aus Bremen würde daher auch die Verträge aller anderen Landesjustizverwaltungen offenlegen. Deshalb habe ich bei der Bearbeitung Ihres Antrags alle übrigen Landesjustizverwaltungen einbezogen. Keine dieser Behörden hat einer ungeschwärzten Veröffentlichung der hier vorhandenen historischen Verträge zugestimmt. Die von Ihnen beantragte Herausgabe der ungeschwärzten Altverträge würde mithin die Beziehungen der Freien Hansestadt Bremen mit den übrigen Ländern belasten.
Im Hinblick auf die Musterverträge lehne ich Ihren Antrag ab, weil die Verfügungsbefugnis diesbezüglich nicht bei der Senatorin für Justiz und Verfassung liegt, sondern bei dem federführenden Justizministerium Baden-Württemberg.
Ob bei anderen Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen eigene Verträge mit den o.g. Unternehmen geschlossen wurden, ist hier nicht bekannt. Die Auskunft bezieht sich insofern auf alle Verträge der Senatorin für Justiz und Verfassung mit den genannten Unternehmen, da nur diese in meinem Verfügungsbereich liegen.
Gebührenentscheidung: Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 BremIFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung: [...]
Mit freundlichen Grüßen