Guten Tag,
die meisten Verstöße gegen die Vorschriften über die Nutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
So liegt der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Vorschriften über geografische Gebiete – soweit keine Genehmigung gemäß § 21i Abs. 1 LuftVO vorliegt und die dortigen Nebenbestimmungen eingehalten werden – bei bis zu 50.000 Euro (§ 58 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 3 Var. 3 LuftVG, § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO). Der gleiche Bußgeldrahmen gilt für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (vgl. § 58 Abs. 2 und Abs. 3 Var. 4 LuftVG) sowie gegen die Versicherungspflicht (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a sowie Abs. 3 Var. 3 LuftVG).
Sie sind als Luftfahrtbehörde die für die Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeit zuständige Verwaltungsbehörde. Existieren bei Ihnen Vorgaben, analog zum Bußgeldkatalog im Straßenverkehr, aus denen hervorgeht, bei welchem Verstoß welches Bußgeld verhängt werden soll? Soweit solche Vorgaben nicht existieren: Welche Bußgelder (bezogen auf Privatpersonen) haben sich bei Ihnen in den letzten Jahren bei welchen Verstößen etabliert?
Mit freundlichen Grüßen
(...)
Antwort:
Guten Tag,
ich werte ihre Anfrage als eine Frage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Es existiert bei uns kein Bußgeldkatalog analog dem Straßenverkehr. Jede Ordnungswidrigkeit wird derzeit individuell bemessen. Die Grundlagen hierfür liegen im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und der dazugehörigen Kommentarliteratur. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der Geldbuße/Verwarngeld/ Verwarnung ohne Verwarngeld folgende Merkmale:
• Anhörung / Einlassung
• Vorsatz / Fahrlässigkeit
Droht das Gesetz für vorsätzliches (wissentlich und willentlich) und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden;
• Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und Vorwurf, der den Täter trifft;
• Wirtschaftliche Verhältnisse des Täters;
• Wirtschaftlicher Vorteil
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (z.B. dass er keine Genehmigung eingeholt hat). Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden; Hierzu am besten auch die Kostenvorschrift zitieren und welche Gebühr erhoben worden wäre.
• Art und Intensität der Ausführung – bspw. mehrfach am selben Tag oder über einen längeren Zeitraum;
• Tun oder Unterlassen, wobei dem Unterlassen regelmäßig ein geringeres Gewicht als dem Tun beizumessen ist;
• Wiederholungstaten - Verschärfung der Ahndung;
• Maß der Gefährdung Dritter;
• Deliktsfolgen, falls diese zu verantworten sind;
• Mitverschulden anderer;
• Vertrauen auf fehlerhafte (behördliche) Auskünfte
Der Vertrauensschutz gegenüber behördlichen Aussagen schützt Bürger, wenn sie auf die Richtigkeit von Auskünften oder Zusagen vertrauen. Um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Unabdingbare Voraussetzungen für einen Vertrauenstatbestand sind:
Inhaltliche Bestimmtheit: Die Privatperson muss aus der behördlichen Auskunft die für ihre Disposition massgebende Informationen entnehmen können.
Zuständigkeit der Auskunft erteilenden Behörde: Es darf für die Privatperson nicht offensichtlich sein, dass die Auskunftsstelle unzuständig ist.
Vorbehaltlosigkeit der Auskunft: Wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass sie sich mit der Auskunft nicht festlegen will, besteht keine schutzwürdige Vertrauensbasis.
Gutgläubigkeit der Privatperson: Die Privatperson hätte nicht ohne Weiteres erkennen können, dass die Auskunft unrichtig ist
Kausalität: Für eine nachteilige Disposition muss die behördliche Auskunft kausal gewesen sein. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne die behördliche Auskunft für dieselbe Massnahme entschieden hätte, welche er nach der behördlichen Auskunft ergriffen hat.
Eine Schranke für den Vertrauensschutz stellt das überwiegende öffentliche Interesse dar. Im Einzelfall gilt abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse dem Vertrauensschutz voranzugehen hat.
• Nicht zu berücksichtigen sind die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes oder Interesses sowie die abstrakte Gefährlichkeit eines abstrakten Gefährdungsdeliktes. Diese Bewertungen bestimmen bereits den Bußgeldrahmen.
• Beweggründe (Tatmotive) und Tatziele des Täters–die aus der Tat erkennbare Tätergesinnung, besondere Normeinstellungen wie Rücksichtslosigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung insgesamt oder gegenüber einzelnen Vorschriften ambivalent ist die Gewissens- oder Überzeugungsfrage zu lösen. Handelt der Täter auf Grund eigener Richtigkeitsvorstellungen, denen er die positive Rechtsnorm hintanstellt (§ 11 Rn 31), kann es nötig sein, durch Verschärfung der Ahndung die Normgeltung zu verdeutlichen,
• sprachliche Verständigungsprobleme, insbesondere auch mit der Verwaltung,
• berufliche Nähe zum Delikt , die dann schärfend einbezogen werden kann, wenn das Delikt im besonderen Pflichtenkreis gerade dieses Berufes begangen wird. Das ist allerdings eng zu halten und darf wegen des Verbots der Doppelverwertung bei Sonderdelikten keine Rolle spielen,
• Belastung der weiteren Berufsausübung durch die Rechtsfolge
• persönliche Ausnahmesituation,
• vermeidbarer Verbotsirrtum wegen unklarer bzw dem Täter schwer zu deutender Rechtslage,
• Geständigkeit kann zur milderen Interpretation der Verantwortlichkeit beigezogen werden. Ebenfalls kann berücksichtigt werden, ob der Täter einen durch seine Tat bewirkten Schaden ausräumt. Andererseits kann etwa das Behindern des Ahndungsverfahrens als Nachtatverhalten erschwerend wirken, ebenso das Verhindern der Schadenswiedergutmachung. Auch das Täterverhalten im Ahndungsverfahren soll sich belastend auswirken können, etwa beharrliches Leugnen oder das Lenken der Ermittlungen in die falsche Richtung . Aufsässiges Verhalten soll dazu gehören, nicht jedoch die Ausübung prozessualer Rechte und Rechtsbehelfe
• Wirkung auf die Allgemeinheit
• Besondere Umstände wie bspw. große Volksfeste, Ortskundigkeit, mediale Berichterstattung im Vorfeld
Die zuständige Behörde ergibt sich aus dem Ort der Tat oder aber aus der sachlichen Zuständigkeitsregelung. So sind nicht nur die Landesluftfahrtbehörden (sachliche und örtliche Zuständigkeit) sondern auch das Luftfahrt-Bundesamt und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherheit ebenfalls zuständige Verwaltungsbehörde (sachliche Zuständigkeit) für gewisse Ordnungswidrigkeiten. Im Falle einer Mehrfachzuständigkeit sprechen sich die Verwaltungsbehörden über die Verfahrensführung ab.
Bislang wurden je nach individueller Beurteilung der o.g. Merkmale Verwanungen ohne Verwarngeld, Verwarngelder sowie Geldbußen bis zu einer niedrigen vierstelligen Höhe ausgesprochen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)
Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.