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abgeschlossen Unterlagen zu Schulstreiks gegen die Wehrpflicht (ID 335345)

Eingegangen am:11.06.2026
Zuständige Stelle:Der Senator für Kinder und Bildung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Unterlagen zu Schulstreiks gegen die Wehrpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) Zugang zu folgenden Informationen.

Medienberichten zufolge hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg im Jahr 2026 ein Schreiben bzw. behördliche Informationen an staatliche Schulämter und Schulleitungen weitergeleitet, die sich auf die Protestbewegung „Schulstreik gegen Wehrpflicht“ beziehen. Dabei soll insbesondere auf eine mögliche „Instrumentalisierung“ der Bewegung durch extremistische Akteure hingewiesen worden sein.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten:

Hat die Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen oder untergeordnete Behörden seit dem 1. Januar 2025 Informationen, Hinweise, Rundschreiben, Erlasse, Handreichungen oder sonstige Mitteilungen an Schulen, Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden versandt oder weitergeleitet, die sich auf:

Proteste gegen eine Wehrpflicht,

den „Schulstreik gegen Wehrpflicht“,

schulische Aktionen gegen Aufrüstung oder Militarisierung,

oder vergleichbare politische Schülerproteste beziehen?

Wurden entsprechende Informationen von anderen Behörden (z. B. Verfassungsschutz, Innenbehörden, Polizei, Bundesbehörden oder anderen Landesbehörden) an die Senatorin für Kinder und Bildung übermittelt und anschließend an Schulen oder nachgeordnete Stellen weitergegeben?

Falls entsprechende Schreiben, Hinweise oder Mitteilungen existieren:
bitte ich um Übersendung dieser Dokumente,
einschließlich etwaiger Begleitschreiben, E-Mails, Rundverfügungen oder Verteilerinformationen.

Wurden Schulen oder Schulleitungen gebeten,

Erkenntnisse über entsprechende Protestaktivitäten zu melden,
Veranstaltungen zu beobachten,
oder Informationen an Sicherheitsbehörden weiterzugeben?

Falls ja, bitte ich um Übersendung der entsprechenden Weisungen oder Handlungsempfehlungen.

Hat die Senatorin für Kinder und Bildung seit dem 1. Januar 2025 Abstimmungen oder Besprechungen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Bremen, der Polizei Bremen oder anderen Sicherheitsbehörden zu den genannten Protestformen durchgeführt?

Falls ja, bitte ich um Übersendung vorhandener Protokolle, Vermerke oder Gesprächsnotizen, soweit diese herausgegeben werden können.

Die Übersendung der Informationen bitte ich bevorzugt in elektronischer Form.

Sollten Teile der beantragten Informationen nicht herausgegeben werden können, bitte ich um teilweise Herausgabe der übrigen Informationen sowie um eine nachvollziehbare Begründung unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte:r ,

am 11.06.2026 beantragten Sie über das Transparenzportal bei dem Senator für Kinder und Bildung auf Grundlage des BremIFG Zugang zu Informationen bezüglich Schulstreiks gegen die Wehrpflicht.

Im Detail beantragten Sie Zugang zu folgenden Informationen:

• Hinweise, Rundschreiben, Erlasse, Handreichungen oder sonstige Mitteilungen, die seit dem 1. Januar 2025 vom Senator für Kinder und Bildung an Schulen, Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden, versandt oder weitergeleitet wurden und sich auf Proteste gegen eine Wehrpflicht, den „Schulstreik gegen Wehrpflicht“, schulische Aktionen gegen Aufrüstung oder Militarisierung oder vergleichbare politische Schülerproteste beziehen.
• Informationen zu den genannten Punkten, die von anderen Behörden eingegangen sind.
• Weisungen oder Handlungsempfehlungen, in denen Schulen oder Schulleitungen aufgefordert wurden, Erkenntnisse über entsprechende Protestaktivitäten zu melden, Veranstaltungen zu beobachten oder Informationen an Sicherheitsbehörden weiterzugeben.
• Unterlagen zu Abstimmungen zwischen dem Senator für Kinder und Bildung und dem Landesamt für Verfassungsschutz Bremen, der Polizei Bremen oder anderen Sicherheitsbehörden zu den genannten Protestformen seit dem 1. Januar 2025.

Ihren Antrag lehne ich ab.

Begründung

Gemäß § 1 (1) BremIFG hat jeder (…) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes.

Entsprechend § 2 Nr. 1 BremIFG ist im Sinne dieses Gesetzes amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; (…)

Da die von Ihnen beantragten Informationen nicht vorliegen, handelt es sich nicht um amtliche Infor-mationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremIFG. Es mangelt daher an einer Anspruchsvoraussetzung für eine mögliche Veröffentlichung.

Der Zugang zu den von Ihnen gewünschten Informationen wird voraussichtlich auch in Zukunft nicht möglich sein.

Sehen Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt an, haben Sie das Recht, den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anzurufen.

Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


Transparenzportal · iStock.com/Dovapi