Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Zugang zu amtlichen Informationen gemäß dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz.
Gegenstand meiner Anfrage sind Auslandsunterbringungen von Minderjährigen durch das Jugendamt Bremerhaven in den 1980er bis 2000er Jahren, insbesondere im Zusammenhang mit einer Einrichtung auf Mallorca.
Ich bitte um Auskunft und – soweit vorhanden – Übersendung folgender Informationen:
1. Bestehende Richtlinien, Dienstanweisungen oder Verwaltungsvorschriften zur Unterbringung von Minderjährigen im Ausland im genannten Zeitraum
2. Dokumentierte Kooperationen oder Kontakte zu Einrichtungen im Ausland, insbesondere zur genannten Einrichtung auf Mallorca
3. Zuständigkeits- und Genehmigungsstrukturen für solche Maßnahmen (z. B. Beteiligung von Jugendamt, Landesjugendamt oder übergeordneten Stellen)
4. Vorgaben zur fachlichen Prüfung, Auswahl und Kontrolle entsprechender Einrichtungen
5. Vorliegende Berichte, Prüfungen, interne Bewertungen oder Hinweise zu Risiken, Auffälligkeiten oder Beschwerden im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen
Sollten Teile der Informationen nicht herausgegeben werden können, bitte ich um eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage.
Ich setze eine Frist von 4 Wochen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 01.04.2026 haben Sie mich gebeten, einen Identitätsnachweis zu übersenden. Diesen habe ich Ihnen fristgerecht mit Schreiben vom 13.04.2026 per Fax und Post übermittelt.
Seitdem sind mehr als sechs Wochen vergangen, ohne dass Sie mir eine Zwischenmitteilung oder eine Kostenschätzung haben zukommen lassen.
Ich fordere Sie daher auf, mir spätestens bis zum 20.06.2026 folgendes mitzuteilen:
1. Eine konkrete Zwischeninformation zum Bearbeitungsstand,
2. Eine überschlägige Kostenschätzung gemäß § 10 BremIFG,
3. Sofern bereits Teilerkenntnisse vorliegen, diese unverzüglich zu übersenden (insbesondere zu den LKA-Hamburg-Ermittlungen Az. xxx/xx/xxxxxxx/2013 und etwaigen Kooperationen mit dem Jugendamt Bremen-Nord).
Sollte bis zum genannten Datum keine substanzielle Bearbeitung erfolgen, behalte ich mir vor,
• Beschwerde bei der Informationsfreiheitsbeauftragten / Landesdatenschutzbeauftragten einzulegen,
• gerichtliche Schritte (Untätigkeitsklage) zu prüfen und
• den Vorgang im Rahmen meiner laufenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung (VG Bremen, Az. x x xxx/26) vorzulegen.
Ich bitte um eine umgehende Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Anrede,
wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 27.03.2026 sowie Ihre darauffolgenden Konkretisierungen und Erweiterungen hinsichtlich der Aufarbeitung von Auslandsunterbringungen Minderjähriger in den 1980er bis 2000er Jahren, insbesondere in einer Einrichtung auf Mallorca.
Nach einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrem Antrag auf Informationszugang nicht entsprechen können.
Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG haben alle Personen nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den informationspflichtigen Stellen. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Das BremIFG begründet keinen Anspruch auf Beschaffung, Rekonstruktion oder Neuerstellung von Informationen, die nicht mehr existieren oder nie vorgelegen haben.
Zur Klärung Ihres Antrags wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Diese umfassten:
• Interne Aktenrecherche: Es erfolgte eine umfassende Auswertung aller relevanten Registraturen des Amtes 51 sowie der dortigen Fachabteilungen für den Zeitraum 1980 bis 2000. Diese Recherche verlief in Bezug auf Fallzahlen, Verträge, interne Richtlinien und Beschwerdevorgänge ergebnislos.
• Abstimmung mit der Fachaufsicht: Es wurde eine formelle Anfrage an das Landesjugendamt gerichtet. Die Rückmeldung der Einrichtungsaufsicht ergab, dass keine fachaufsichtlichen Unterlagen oder Falllisten zu den genannten Maßnahmen vorliegen, da fallführende Dokumente ausschließlich beim Jugendamt Bremerhaven geführt worden sein müssten.
• Recherche im Stadtarchiv: Aufgrund der zeitlichen Distanz wurden zudem die Archivbestände des Stadtarchivs Bremerhaven geprüft. Trotz gezielter Suche in den einschlägigen Sachakten-Aussonderungslisten der entsprechenden Aktensachgruppen konnten keine relevanten Unterlagen identifiziert oder zur Verfügung gestellt werden.
Bezüglich Ihrer Anfrage zu den Ermittlungen des Landeskriminalamtes Hamburg aus dem Jahr 2013 (Az. xxx/xx/xxxxxxx/2013) teilen wir Ihnen mit, dass dem Jugendamt Bremerhaven hierzu keine Akten, Berichte oder Stellungnahmen vorliegen. Eine Einsichtnahme in externe Ermittlungsakten des LKA stellt keine vom BremIFG umfasste Informationsbeschaffung dar, da sich der Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BremIFG auf den eigenen Aktenbestand der Behörde beschränkt.
Da die begehrten Unterlagen nach Ausschöpfung aller verfügbaren Quellen nicht existieren bzw. nicht auffindbar sind, konnte dem Antrag mangels Vorhandenseins der Informationen nicht entsprochen werden. Für dieses Verfahren entstehen Ihnen keine Kosten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Amt für Jugend, Familie und Frauen, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42, 27576 Bremerhaven, erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag