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abgeschlossen Ausschluss Inflationsausgleichsprämie nach TV-L (ID 358178)

Eingegangen am:08.07.2026
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Ausschluss Inflationsausgleichsprämie nach TV-L

Antrag nach dem BremIFG/BremUIG/VIG

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Wie viele Beschäftigte hat die Freie Hansestadt Bremen, die dem Geltungsbereich von § 1 TV-L Inflationsausgleich unterfallen?

• Wie viele dieser Beschäftigten sind männlich, wie viele weiblich und wie viele gehören den diversen weiteren Geschlechtern an?

• Wie vielen dieser männlichen Beschäftigten hat die Freie Hansestadt Bremen eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach TV-L ausgezahlt? Wie viele dieser männlichen Beschäftigten waren ganz oder teilweise von dieser Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ausgeschlossen?

• Wie vielen dieser weiblichen Beschäftigten hat die Freie Hansestadt Bremen eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach TV-L ausgezahlt? Wie viele dieser weiblichen Beschäftigten waren ganz oder teilweise von dieser Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ausgeschlossen?

• Wie vielen dieser Beschäftigten der diversen weiteren Geschlechter hat die Freie Hansestadt Bremen eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach TV-L ausgezahlt? Wie viele dieser Beschäftigten der diversen weiteren Geschlechter waren ganz oder teilweise von dieser Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ausgeschlossen?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Ihr Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 06.07.2026, hier eingegangen am 08.07.2026

Sehr geehrte*r [...],

vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Vor der Beantwortung Ihrer Fragen möchte ich folgende Hinweise geben:

Die Daten liegen in auswertbarer Form stichtagsbezogen auf den jeweils 1. eines Monats vor. Folglich kann die Bedingung in § 2 Abs. 1 des TV Inflationsausgleich bzgl. des Stichtages 09.12.2023 nur annäherungsweise ausgewertet werden. Ebenso ist die zu erfüllende Bedingung nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass zwischen dem 01.08.2023 und 08.12.2023 mindestens einmal der Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, nur annäherungsweise zu ermitteln.

Ich beantworte Ihre Fragen hiernach wie folgt:

Unter den Geltungsbereich nach § 1 TV Inflationsausgleich fielen 13.049 Personen (davon 4.817 männlich, 8.230 weiblich, 1 divers, 1 unbekannt).

Die Inflations-Ausgleichs-Einmalzahlung nach TV Inflationsausgleich haben 12.564 Personen erhalten (davon 4.715 männlich, 7.847 weiblich, 1 divers, 1 unbekannt).

Die Personen, die zwar dem Geltungsbereich des § 1 TV Inflationsausgleich unterlagen, aber keine Inflations-Ausgleichs-Einmalzahlung erhalten haben, waren zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 abwesend und hatten keinen Anspruch auf Entgelt.

Rechtsbehelfsbelehrung
[...]

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[...]


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